VwGH 94/20/0830

VwGH94/20/083020.12.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde der S M, mit ihrem minderjährigen Kind A B, beide in W und vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. August 1994, Zl. 4.343.914/6-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §4;
AsylG 1991 §4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der damit vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, hat am 24. Dezember 1993 für sich selbst und ihr minderjähriges Kind einen Antrag gemäß § 4 Asylgesetz 1991 auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gestellt. Das Bundesasylamt hat diesen Ausdehnungsantrag mit Bescheid vom 15. Juni 1994 abgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. August 1994 wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid im wesentlichen damit begründet, daß dem Ehegatten (und Vater des minderjährigen Kindes) der Beschwerdeführerin kein Asyl zuerkannt worden sei und damit die Voraussetzungen für eine Ausdehnung der Asylgewährung auf die Beschwerdeführerin (bzw. das minderjährige Kind) im Sinne von § 4 Asylgesetz 1991 nicht erfüllt seien.

Dieser Argumentation vermag die Beschwerdeführerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas Entscheidendes entgegenzusetzen. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, daß ihrem Ehegatten (in dessen mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Mai 1994, Zl. 4.343.914/6-III/13/94, abgeschlossenen Asylverfahren) bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Asyl gewährt worden war.

Gemäß § 4 Asylgesetz 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Diese im § 4 leg. cit. vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an die genannten Personen setzt aber schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß dem Vater, der Mutter oder dem Ehegatten Asyl bereits gewährt wurde (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 27. April 1994, Zlen. 94/01/0205 bis 0208). Dies ist nach der insoweit unbestrittenen Begründung im angefochtenen Bescheid im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung aber nicht der Fall gewesen, sodaß sich die belangte Behörde mit ihrer Rechtsansicht auf dem Boden der Rechtslage befindet. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe ihre abweisliche Entscheidung über den Ausdehnungsantrag nicht ausreichend begründet, ist unzutreffend.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Abweisung des Asylantrages ihres Ehegatten (bzw. des Vaters des minderjährigen Kindes) sei zu Unrecht erfolgt bzw. die belangte Behörde hätte auch im angefochtenen Bescheid begründen müssen, warum ihrem Ehegatten (bzw. dem Vater des minderjährigen Kindes) die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, daß in Verfahren über die Ausdehnung von Asyl die Rechtmäßigkeit eines den Asylantrag eines Ehegatten (bzw. Elternteils) des Ausdehnungswerbers abweisenden Bescheides nicht geprüft werden kann, sodaß die insoweit erstatteten Beschwerdeausführungen ins Leere gehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1994, Zl. 93/01/1148, und vom 25. August 1994, Zl. 94/19/1220).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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