VwGH 94/19/1220

VwGH94/19/122025.8.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des F K in G, vertreten durch die Eltern I K und S K, diese vertreten durch Mag. C, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juni 1994, Zl. 4.326.238/11-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §2;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;
AsylG 1991 §2;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist nach dem Inhalt der Beschwerde und der damit vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides Staatsangehöriger der Elfenbeinküste. Am 25. August 1992 stellten für den Beschwerdeführer seine Eltern einen Antrag gemäß § 4 AsylG 1991 auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 24. Mai 1994 abgewiesen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde wies diese die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Asyl im Sinne des § 4 AsylG 1991 sei, daß den Eltern Asyl gewährt werde. Der Asylantrag der Mutter sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich abgewiesen worden; dieser Bescheid sei seit 19. April 1994 rechtskräftig. Der Berufung des Vaters gegen den abweisenden Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich sei mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 13. April 1994, Zl. 4.326.238/2-III/13/92, keine Folge gegeben worden. Da den Eltern somit kein Asyl gewährt worden sei, könne auch dem Antrag auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer, der nach der am 9. Oktober 1991 erfolgten Einreise seiner Eltern in Österreich zur Welt gekommen ist, "persönliche Asylgründe" geltend macht und sich nicht (nur) auf § 4 AsylG 1991 stützt, ist ihm zu entgegnen, daß die belangte Behörde (nur) über den Antrag im Sinne des § 4 AsylG 1991 entschieden hat. Allein insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof den bekämpften Bescheid zu überprüfen.

Die belangte Behörde hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Ablehnung der Ausdehnung der Asylgewährung auf den Beschwerdeführer damit begründet, daß die für die Ausdehnung zwingend erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für einen der Elternteile nicht vorliege, weil die Asylanträge beider Elternteile abgewiesen worden seien. Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der Rechtslage. Die im § 4 AsylG 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl auf (u.a.) eheliche und außereheliche Kinder setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bereits Asyl gewährt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1993, Zl. 93/01/0516). Dies ist aber nach den unbestrittenen Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht der Fall.

Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof anklingen läßt, die Abweisung der Asylanträge der Eltern sei zu Unrecht erfolgt, ist ihm entgegenzuhalten, daß im Verfahren über die Ausdehnung von Asyl die Rechtmäßigkeit eines den Asylantrag eines Elternteiles des Ausdehnungswerbers abweisenden Bescheides nicht geprüft werden kann (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zlen. 93/01/1220 bis 1224 und das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1994, Zl. 94/01/0092).

Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich.

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