VwGH 94/20/0623

VwGH94/20/062310.10.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des K R in W, vertreten durch die Mutter M K, diese vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. April 1994, Zl. 4.341.685/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §2;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;
AsylG 1991 §2;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der damit vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, hat am 9. November 1992 durch seine Mutter (M K) einen Antrag gemäß § 4 Asylgesetz 1991 auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gestellt. Das Bundesasylamt hat diesen Ausdehnungsantrag mit Bescheid vom 9. November 1992 abgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. April 1994 wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid im wesentlichen damit begründet, daß der Mutter des Beschwerdeführers kein Asyl zuerkannt worden sei und damit die Voraussetzungen für eine Ausdehnung der Asylgewährung auf den Beschwerdeführer im Sinne von § 4 Asylgesetz 1991 nicht erfüllt seien.

Dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas Entscheidendes entgegenzusetzen. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß seiner Mutter (in ihrem noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren) bislang - jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - kein Asyl gewährt worden ist.

Gemäß § 4 Asylgesetz 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Diese im § 4 Asylgesetz 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an (unter anderem) eheliche und außereheliche Kinder setzt aber schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bereits Asyl gewährt worden ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1993, Zl. 93/01/0516). Dies ist nach den insoweit unbestrittenen Ausführungen im bekämpften Bescheid nicht der Fall, sodaß sich die belangte Behörde mit ihrer Rechtsansicht auf dem Boden der Rechtslage befindet.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Abweisung des Asylantrages seiner Mutter sei zu Unrecht erfolgt, ist ihm entgegenzuhalten, daß im Verfahren über die Ausdehnung von Asyl die Rechtmäßigkeit eines den Asylantrag eines Elternteils des Ausdehnungswerbers abweisenden Bescheides nicht geprüft werden kann. Es bleibt dem Beschwerdeführer aber unbenommen, neuerlich einen Ausdehnungsantrag gemäß § 4 Asylgesetz 1991 zu stellen, sollte der Beschwerde seiner Mutter ein Erfolg beschieden sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. August 1994, Zl. 94/19/0953).

Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, daß er bei ordnungsgemäßer Belehrung bzw. Anleitung seiner Mutter nicht nur einen Ausdehnungsantrag im Sinne von § 4 Asylgesetz 1991 gestellt hätte, sondern seinen Asylantrag auf eigene Fluchtgründe gestützt hätte, stellt dies schon deshalb keine Rechtsverletzung dar, weil die Behörde im angefochtenen Bescheid nur über den Antrag nach § 4 Asylgesetz entschieden hat, sodaß es dem Beschwerdeführer jederzeit offengestanden ist und noch immer offensteht, einen eigenen Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß den §§ 1, 2 und 3 Asylgesetz 1991 zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1994, Zl. 93/01/1122).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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