VwGH 94/01/0489

VwGH94/01/048919.10.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerden 1. der T, und der minderjährigen Kinder 2. F, 3. K und 4. I, sämtliche in T, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als Mutter, alle vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen die Bescheide des BM für Inneres, jeweils vom 2. Februar 1994, Zl. 4.343.082/2-III/13/93, alle betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerinnen sind kroatische Staatsangehörige und haben am 15. Juli 1993 Anträge auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 Asylgesetz 1991 gestellt. Am selben Tag stellte auch der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin einen Asylantrag beim Bundesasylamt. Dieses wies den vorgenannten Asylantrag sowie die Ausdehnungsanträge der Beschwerdeführerinnen mit Bescheiden vom 15. Juli 1993 ab.

Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden vom 2. Februar 1994 wies die belangte Behörde die vom Gatten der Erstbeschwerdeführerin als deren bevollmächtigter Vertreter und vom Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen als deren gesetzlicher Vertreter eingebrachten Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Dagegen richten sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Verbindung der in sachlichem und persönlichem Zusammenhang stehenden Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 4 erster Satz Asylgesetz 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise bestanden hat. Daraus ergibt sich - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - zwingend, daß eine Ausdehnung der Asylgewährung nur in Betracht kommt, wenn dem Ehegatten oder Vater der Antragstellerinnen gemäß § 3 Asylgesetz 1991 Asyl gewährt worden ist (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/01/0455). Diese Voraussetzung fehlt in den vorliegenden Beschwerdefällen, ist doch der Asylantrag des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vaters der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 1994 rechtskräftig abgewiesen worden.

Wenn die Beschwerdeführerinnen geltend machen, daß die Abweisung des Asylantrages des Ehegatten (Vaters) aus verschiedenen Gründen zu Unrecht erfolgt sei, ist ihnen entgegenzuhalten, daß im Verfahren über die Ausdehnung von Asyl die Rechtmäßigkeit eines Asylantrages eines Ehegatten bzw. Elternteils des Ausdehnungswerbers abweisenden Bescheides nicht geprüft werden kann (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1994, Zlen. 94/19/0020 bis 0025). Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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