VwGH 93/01/0455

VwGH93/01/045517.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der mj. BG in A, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Mai 1993, Zl. 4.322.840/4-III/13/93, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §4;
AsylG 1991 §4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der ehemaligen SFRJ albanischer Nationalität, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. April 1993, mit dem ihrem auf § 4 Asylgesetz 1991 gestützten Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung nicht stattgegegeben worden war, mit Berufung bekämpft.

Mit ihrem Bescheid vom 5. Mai 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß die für die Ausdehnung der Asylgewährung zwingend erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für die Eltern bzw. für einen Elternteil der Beschwerdeführerin nicht vorliege, weil die Asylanträge ihrer Eltern im Instanzenweg mit Bescheiden der belangten Behörde vom 31. März 1993 abgewiesen worden seien. Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der Rechtslage. Die in § 4 Asylgesetz 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an eheliche und außereheliche Kinder und den Ehegatten setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bzw. Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist. Im Beschwerdefall wurde aber den Berufungen der Eltern der Beschwerdeführerin gegen die ihre Asylanträge abweisenden Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark mit den im angefochtenen Bescheid angeführten Bescheiden der belangten Behörde - die dagegen erhobenen, zu den Zlen. 93/01/0348 und 93/01/0349 protokollierten Verwaltungsgerichtshofbeschwerden wurden im übrigen mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgewiesen - keine Folge gegeben. Keinem der Elternteile der Beschwerdeführerin wurde somit Asyl gewährt, sodaß eine Ausdehnung der Asylgewährung auf die Beschwerdeführerin von vornherein ausschied.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde Krankheiten ins Treffen führt, auf Grund deren sie ständiger, auf entsprechendem Standard befindlicher ärztlicher Kontrolle bedürfe, woraus sich ergebe, daß ihr weiterer Verbleib in Österreich für sie lebensnotwendig wäre, ist ihr entgegenzuhalten, daß aus diesen Argumenten für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausdehnung der Asylgewährung nichts gewonnen werden kann.

Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Da sohin bereits eine Entscheidung in der Angelegenheit selbst vorliegt, erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den zu Zl. AW 93/01/0262 protokollierten Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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