VwGH 95/18/0767

VwGH95/18/076718.5.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der J in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Februar 1995, Zl. 300.214/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs2;
AVG §13a;
VwRallg;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs2;
AVG §13a;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Geltungsdauer bis 2. Dezember 1994 erteilt worden sei. Da sie den Verlängerungsantrag erst am 15. November 1994 eingebracht habe, habe sie die Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz versäumt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Unbestritten ist, daß die Geltungsdauer der der Beschwerdeführerin erteilten Bewilligung am 2. Dezember 1994 abgelaufen ist; die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, den Verlängerungsantrag fristgerecht am 4. November 1994 gestellt zu haben. Sie sei aber mit der Begründung "abgewiesen" worden, daß noch zwei Unterlagen nachzubringen seien, ohne daß sie darauf hingewiesen worden wäre, daß "in diesem Fall" eine "Verfristung" eintrete und der Antrag "aus einem Drittstart" (gemeint: vom Ausland aus) zu stellen sei. Nach Beischaffung sämtlicher Unterlagen habe sie "neuerlich den Antrag am 15.11.1994 eingebracht". Die Nichtvorlage bestimmter Unterlagen hätte - am 4. November 1994 - "die Antragstellung nicht hindern dürfen, sondern wäre dies im Wege eines Verbesserungsauftrages der Beschwerdeführerin aufzutragen gewesen." Die Nichtannahme des Antrages sei daher eine von der Behörde selbst zu verantwortende Handlung, die nicht der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden dürfe. Wenn schon der Antrag entgegen dem § 13a AVG nicht entgegengenommen worden sei, so hätte die Behörde erster Instanz bereits anläßlich der Antragstellung der Beschwerdeführerin mitzuteilen gehabt, daß eine verspätete Antragstellung zu einer Abweisung des Antrages und zur Verpflichtung zur Antragstellung vom Ausland aus führen müsse. Durch die Unterlassung dieser Aufklärung und die Nichtannahme des Antrages habe es die Behörde erster Instanz zu veranworten, daß die Antragstellung vereitelt worden sei. Gleichzeitig mit der Antragstellung habe die Beschwerdeführerin auch "den Antrag gem. § 71 AVG" gestellt. Über diesen Antrag wäre als Vorfrage vor der Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden gewesen. "Aufgrund dieses gravierenden Verfahrensfehlers" sei bereits der Bescheid erster Instanz inhaltlich rechtswidrig und hätte daher durch die belangte Behörde aufgehoben werden müssen. Im gesamten Verfahren sei der Beschwerdeführerin niemals Gelegenheit zur Wahrung ihrer "Parteirechte gemäß §§ 37 ff AVG" eingeräumt worden, auch nicht das Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG, "in dessen Zuge der Wiedereinsetzungsantrag hätte modifiziert werden können bzw. nähere Ausführungen hinsichtlich der Berufung getroffen werden können." Durch die Verletzung des § 45 Abs. 3 AVG fühle sich die Beschwerdeführerin insofern beschwert, "als im Wege des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Berufungsverfahrens der Nachweis hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung gem. § 71 AVG durch Einvernahme der Beschwerdeführerin hätte erbracht werden können."

Mit diesem Vorbringen wird die entscheidende Feststellung der belangten Behörde, der Antrag der Beschwerdeführerin sei erst am 15. November 1994 eingebracht worden, nicht bekämpft. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe "am 4.11.1994 fristgerecht den Antrag auf Verlängerung gestellt", ist im Lichte der folgenden Beschwerdeausführungen eindeutig dahin zu verstehen, daß die Beschwerdeführerin an diesem Tag lediglich erfolglos versucht habe, den Antrag zu stellen.

Wurde der Antrag aber tatsächlich erst am 15. November 1994 gestellt, dann steht - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung - zwingend - die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung entgegen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz 2. Halbsatz Aufenthaltsgesetz kommt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0960), sodaß dem darauf Bezug nehmenden Beschwerdevorbringen die Grundlage fehlt. Abgesehen davon, daß es der Beschwerdeführerin frei gestanden wäre, den schriftlichen Verlängerungsantrag zur Wahrung der Frist jedenfalls rechtzeitig in der Einlaufstelle der erstinstanzlichen Behörde einzubringen, vermag sie aus dem oben angeführten Grund mit ihrem die "Nichtannahme" ihres Antrages und die Verletzung der Manuduktionspflicht durch die erstinstanzliche Behörde betreffenden Vorbringen keine zur Aufhebung der angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzuzuzeigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 1994, Zl. 94/18/0689).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte