VwGH 94/18/0689

VwGH94/18/06893.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des G in M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. August 1994, Zl. 101.479/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13a;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. nicht stattgegeben. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß dem Beschwerdeführer eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Geltungsdauer bis 30. November 1993 erteilt worden sei. Da er den Verlängerungsantrag erst am 31. Dezember 1993 eingebracht habe, sei die Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz versäumt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen.

Unbestritten ist, daß die Geltungsdauer der dem Beschwerdeführer erteilten Bewilligung am 30. November 1993 abgelaufen ist und daß der Beschwerdeführer den Antrag auf Verlängerung der Bewilligung erst am 31. Dezember 1993, somit nach dem gemäß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz maßgeblichen Zeitpunkt, gestellt hat.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer geltend, daß er den Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt hätte, wenn er von der erstinstanzlichen Behörde, bei der er in den Monaten Oktober bis Dezember 1993 mehrmals vorgesprochen habe, über das Erfordernis einer fristgerechten Antragstellung belehrt worden wäre. Ferner sei er nicht auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz aufmerksam gemacht worden. Die Behörde habe daher die in § 13a AVG normierte Manuduktionspflicht verletzt.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit darzutun. Selbst wenn - was dahingestellt bleiben kann - der erstinstanzlichen Behörde eine Verletzung der Manuduktionspflicht zur Last fiele, stünde einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung - zwingend - die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung im Sinne des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz entgegen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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