Normen
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Ruanda, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der seinen Angaben zufolge am 18. Juni 1994 auf dem Luftweg nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer sei noch am selben Tag in Wien von Sicherheitswachebeamten angehalten worden. Hiebei sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer über kein Reisedokument, keine Unterkunft und kein Geld verfüge. Anläßlich seiner Einvernahme vor der Erstbehörde am 21. Juni 1994 habe er angegeben, über keinerlei Barmittel zu verfügen. Der gleichzeitig gestellte Asylantrag sei mittlerweile abgewiesen worden. Angesichts dieses Sachverhaltes lägen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG vor. Der Hinweis in der Berufung, daß er die Möglichkeit der Aufnahme in die Bundesbetreuung bzw. der Unterstützung durch karitative Hilfsorganisationen habe, vermöge daran nichts zu ändern, denn er habe weder auf die Bundesbetreuung noch auf die Unterstützung durch die Caritas oder ähnliche Organisationen einen Rechtsanspruch. Damit sei der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, von sich aus initiativ zu beweisen, daß er über die für seinen Unterhalt notwendigen Mittel verfüge, nicht nachgekommen. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung rechtfertigten auch die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme.
Aufgrund des kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich im Hinblick auf das Fehlen familiärer Bindungen könne von einem relevanten Eingriff in sein Privatleben i.S. des § 19 FrG keine Rede sein. Es sei daher weder zu überprüfen gewesen, ob das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten sei, noch eine Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmen gewesen. Somit sei das Aufenthaltsverbot, dessen Gültigkeitsdauer ebenfalls richtig bemessen worden sei, zu Recht erlassen worden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG nicht erfüllt sei. Er habe bereits in der Berufung darauf hingewiesen, daß er von karitativen Hilfsorganisationen unterstützt, insbesondere durch die Caritas der Erzdiözese Wien betreut werde und in diesem Rahmen "Unterkunft, Versorgung mit dem Lebensnotwendigen und im Bedarfsfall kostenlose Vermittlung medizinischer Versorgung gestellt bekommt". Im übrigen stelle das Gesetz nicht darauf ab, ob ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützung bestehe. Schließlich sei der Beschwerdeführer in die Bundesbetreuung aufgenommen gewesen, aus der er erst mit Schreiben vom 27. Februar 1995 entlassen worden sei.
1.2. Mit diesem Beschwerdevorbringen tut der Beschwerdeführer nicht dar, daß es ihm im Verwaltungsverfahren gelungen sei, den - von ihm initiativ zu erbringenden - Nachweis für den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt zu führen (vgl. zu dieser Nachweispflicht das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0163, und in der Folge etwa die Erkenntnisse vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0070, vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0343, und vom 1. Februar 1995, Zl. 93/18/0514). Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß er von der Caritas untergebracht und versorgt werde, reicht zur Erbringung des Nachweises der Mittel zu seinem Unterhalt nicht aus. Damit wird nämlich nur der derzeitige tatsächliche Zustand beschrieben; eine nicht bloß vorübergehende Sicherung auch des künftigen Unterhaltes des Beschwerdeführers kann daraus mangels Dartuung eines ihm insoweit zustehenden Rechtsanspruches nicht abgeleitet werden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0287, sowie die bereits zitierten Erkenntnisse Zl. 94/18/0343 und Zl. 93/18/0514). Aus der Aufnahme des Beschwerdeführers in die Bundesbetreuung läßt sich für den Standpunkt der Beschwerde schon deshalb nichts gewinnen, weil nach Ausweis der dem Verwaltungsgerichtshof im kurzen Weg überlassenen Verwaltungsakten vorliegend die Gewährung der Bundesbetreuung erst am 29. Dezember 1994, also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, begonnen hatte.
2. Entgegen der Beschwerdemeinung ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigtsein der im § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebenen Annahme.
3. Was die in der Beschwerde als nicht hinreichend begründet bekämpfte Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes anlangt, so kann der Gerichtshof nicht finden, daß der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre, wenn sie davon ausging, daß ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes vor Ablauf der festgesetzten Frist vorhersehbarerweise nicht anzunehmen sei (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bemessung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes etwa das Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/0539).
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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