VwGH 94/18/0343

VwGH94/18/034321.7.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. März 1994, Zl. SD 162/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer am 16. Dezember 1991 in das Bundesgebiet eingereist sei und noch am gleichen Tag einen Asylantrag gestellt habe, der am 11. November 1993 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Am 20. Jänner 1994 sei er wegen unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen worden. Anläßlich der am 25. Jänner 1994 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme habe er angegeben, über keinerlei Unterhaltsmittel zu verfügen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer auch in der Berufung nichts Entscheidendes vorgebracht, "zumal er auf eine allfällige Unterstützung durch die Caritas Wien keinen Rechtsanspruch hat". Da er somit seiner Verpflichtung, von sich aus initiativ darzulegen, daß er über die zu seinem Unterhalt notwendigen Mittel verfüge, nicht nachgekommen sei, lägen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG vor. Angesichts dieses Sachverhaltes und im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer seit der Erlassung des zweitinstanzlichen Asylbescheides am 11. November 1993 über keine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet verfüge, sei auch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt. Da sich der Beschwerdeführer erst seit etwas mehr als zwei Jahren im Bundesgebiet aufhalte, hier keinerlei Beschäftigung nachgegangen sei und keine ins Gewicht fallenden familiären Beziehungen im Bundesgebiet habe - von seinen Verwandten lebe lediglich ein Bruder in Österreich - sei davon auszugehen, daß das Aufenthaltsverbot keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gegen die Annahme der belangten Behörde, es sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt, führt der Beschwerdeführer ins Treffen, daß er in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz "im Schutze der Erzdiözese Wien" begründet habe, von dieser den Unterhalt "selbstverständlich" erhalte, verpflegt werde und krankenversichert sei. Mit diesem Vorbringen vermag er nicht aufzuzeigen, daß er seiner Verpflichtung, den Nachweis des Besitzes der Mittel zu seinem Unterhalt initiativ zu erbringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0163), nachgekommen wäre. Damit wird nämlich nur der tatsächliche Zustand beschrieben; eine nicht bloß vorübergehende Sicherung auch des künftigen Unterhaltes des Beschwerdeführers kann daraus mangels Dartuung eines ihm zustehenden durchsetzbaren Rechtsanspruches nicht abgeleitet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0287). Es bestehen daher keine Bedenken, wenn die belangte Behörde die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG annahm und auch aufgrund dessen den Tatbestand des § 18 Abs. 1 leg. cit. als verwirklicht ansah.

Auf dem Boden des von der belangten Behörde angenommenen, vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Sachverhaltes ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde zur Auffassung gelangte, daß durch das Aufenthaltsverbot nicht in im Sinne des § 19 FrG relevanter Weise in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers fallen die Beziehungen zu seinem sich im Bundesgebiet aufhaltenden Bruder, hinsichtlich dessen nicht vorgebracht wurde, daß er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer lebe, nicht in den Schutzbereich des "Familienlebens" im Sinne der genannten Bestimmung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl. 94/18/0026). Fehlt es aber an einem solchen Eingriff, dann ist weder zu untersuchen, ob das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, noch eine Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0325).

Die weitwendigen Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer geltend macht, in seinem Heimatland einer Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 ausgesetzt zu sein, und sich auf das Asylrecht beruft, sind für die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotes unbeachtlich. Diesbezüglich genügt gemäß § 43 Abs. 2 VwGG der Hinweis auf die ständige hg. Rechtsprechung (vgl. das erwähnte Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0325).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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