Normen
AVG §13a;
AVG §66 Abs4;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
AVG §13a;
AVG §66 Abs4;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberkontrollor im Zollfachdienst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark tätig.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 1993 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm bescheidmäßig die "Verwendungszulage B" und die Nachzahlung derselben für den Zeitraum vom 1. Jänner 1991 bis 30. November 1993 zuzuerkennen. Er begründete diesen Antrag im wesentlichen damit, daß er der Ansicht sei, er habe im antragsgegenständlichen Zeitraum eine Tätigkeit verrichtet, die im überwiegenden Ausmaß B-wertig gewesen sei.
Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 22. August 1994 wurde ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer für den beantragten Zeitraum keine Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 gebührt.
In der Begründung dieses Bescheides wurden nach Wiedergabe der Rechtslage die Tätigkeiten des Beschwerdeführers dargestellt und der B-wertige Anteil davon für 1991 mit 5,4 %, für 1992 mit 1,2 % und für 1993 mit 1,5 % ermittelt. Daran knüpfte die Behörde die Feststellung, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzung einer erheblichen B-wertigen Tätigkeit nicht erfülle.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß die von ihm verrichteten Tätigkeiten nun zum Teil von einem B-Beamten verrichtet würden, sei entgegenzuhalten: Bei der Beurteilung des Zulagenanspruches des Beschwerdeführers komme es ausschließlich auf die von ihm selbst erbrachten Leistungen an. Eine allfällige unterwertige Tätigkeit eines anderen Beamten durch Betrauung mit Aufgaben, die in den Jahren von 1991 bis 1993 vom Beschwerdeführer ausgeübt worden seien, lasse für den Anspruch des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Antrag nichts gewinnen.
Im Rahmen des dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehörs sei dieser von den Ermittlungen der Dienstbehörde bereits mit Schreiben vom 4. August 1994 in Kenntnis gesetzt worden. In seiner Antwort auf den Vorhalt habe er lediglich zum Ausdruck gebracht, daß er die Ausführungen der Dienstbehörde zur Kenntnis genommen habe und weiter um bescheidmäßige Erledigung seines Antrages ersuche.
Auf Grund der durchgeführten Ermittlungen im Zusammenhang mit der Wertigkeit der Tätigkeiten des Beschwerdeführers in den genannten Jahren sei die Dienstbehörde somit zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beschwerdeführer im betreffenden Zeitraum keine Dienste verrichtet habe, die in erheblichem Ausmaß einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen gewesen wären.
Mit der Berufung machte der Beschwerdeführer sowohl Anspruch auf Verwendungsgruppenzulage als auch auf Dienstklassenzulage (§ 30a Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 GG 1956) geltend.
Der angefochtene Bescheid weist folgenden Spruch aus:
"Ihrer Berufung gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 22. August 1994, GZ 890/2-1/94, betreffend Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956), wird nicht stattgegeben; der angefochtene Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51, bestätigt.
Ihr Berufungsantrag auf Prüfung und Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956 wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 als unzulässig zurückgewiesen."
Zur Begründung wird nach Darstellung des bereits wiedergegebenen Verfahrensablaufes weiter ausgeführt: Zum geltend gemachten Berufungsgrund der angeblichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens habe der Beschwerdeführer in seiner Berufungsschrift im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Da der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 7. Dezember 1993 auf Zuerkennung einer Verwendungsgruppenzulage gemäß § 30a GG 1956 ausdrücklich sowie inplizit behauptet habe, einerseits in erheblichem Ausmaße Dienste verrichtet zu haben, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien bzw. einen Dienst verrichtet zu haben, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die vom Beschwerdeführer im genannten Zeitraum bearbeiteten Akten dahingehend zu überprüfen. Dies habe die belangte Behörde offensichtlich unterlassen und nur stichprobenartige Überprüfungen durchgeführt. Der Beschwerdeführer hätte für den genannten Zeitraum eine private Aktenübersicht geführt und dabei festgestellt,
im Jahr 1991 204 B-wertige Akten,
im Jahr 1992 183 B-wertige Akten sowie
im Jahr 1993 142 B-wertige Akten
erledigt zu haben. Der Beschwerdeführer habe diese Aktenübersichten zusammen mit der Berufung vorgelegt. Hätte die belangte Behörde diese Akten im Sinne eines gründlichen und die materielle Wahrheit erforschenden Ermittlungsverfahrens überprüft, so wäre sie eindeutig zur rechtlichen Ansicht gelangt, daß dem Beschwerdeführer im Sinne der Bestimmungen des § 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956 eine Zulage zustehe.
Auf der Basis der Aufzeichnungen des Beschwerdeführers hätten sich die Prozentanteile an B-wertigen Aktenerledigungen wie folgt dargestellt:
1991 9,78 %
1992 4,4 %
1993 4,48 %
Aus dieser Prozentberechnung gehe eindeutig hervor, daß der Beschwerdeführer in beinahe gleichbleibendem Ausmaß, also regelmäßig, Dienste verrichtet hätte, die B-wertig gewesen seien und damit regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse hätten erwartet werden können. Im übrigen habe der Beschwerdeführer Bedenken gegen einen namentlich genannten Beamten, der mit der Bearbeitung seines Falles betraut gewesen sei, vorgebracht.
Weiters habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung "unvollständige Tatsachenfeststellung" geltend gemacht und zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgeführt, die belangte Behörde hätte auf der Basis des festgestellten Sachverhaltes zur Ansicht gelangen müssen, daß ihm eine Verwendungszulage nach § 30a GG 1956 zustehe. Die belangte Behörde habe den festgestellten Sachverhalt offensichtlich nur unter dem Blickwinkel der Bestimmung der Z. 1 des § 30 GG 1956 (Verwendungsgruppenzulage) beleuchtet. Dabei habe die belangte Behörde übersehen, daß eine Verwendungszulage gemäß Z. 2 der genannten Bestimmung auch dann zuzuerkennen sei, wenn ein Beamter einen Dienst verrichte, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne. Schon auf Grund der Geschäftsverteilung stehe fest, daß der Beschwerdeführer mit einem Dienst beauftragt gewesen sei, der regelmäßig nur von einem B-Beamten habe erwartet werden können. In den dem Beschwerdeführer zugewiesenen Dienstgeschäften hätte er Angelegenheiten zu erledigen gehabt, die eindeutig als B-wertig zu qualifizieren gewesen seien.
Nach Wiedergabe der Rechtslage und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Erheblichkeit einer höherwertigen Verwendung führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, da weder das Ergebnis der Ermittlungen der Dienstbehörde noch die Feststellungen des Beschwerdeführers über seine höherwertigen Tätigkeiten in einem der Jahre die für die Gebührlichkeit einer Verwendungsgruppenzulage notwendige 25 %-Grenze erreiche oder überschritten habe, könne von einer weiteren Überprüfung dieser Angaben, die in keinem Fall einen Anspruch auf eine Verwendungsgruppenzulage begründen könnten, Abstand genommen werden. Somit seien für den in Frage stehenden Zeitraum die gesetzlichen Voraussetzungen des erheblichen Ausmaßes einer höherwertigen (B-wertigen) Verwendung nicht vorgelegen gewesen.
Was den Antrag des Beschwerdeführers in seiner Berufung auf Überprüfung und Zuerkennung einer Dienstklassenzulage (§ 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956) betreffe, sei anzuführen, daß dies nicht Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens und nicht Inhalt des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag vom 7. Dezember 1993 geschrieben: "... Bestärkt mich in meiner Ansicht, daß meine bisherige Tätigkeit im überwiegenden Ausmaß B-wertig war. Ich beantrage daher 1) die Zuerkennung der Verwendungszulage B und die Nachzahlung derselben für den Zeitraum 1. Jänner 1991 bis 30. November 1993 und 2) die bescheidmäßige Erledigung meines Antrages." Der Antrag des Beschwerdeführers war daher von Anfang an nur auf die Feststellung der Gebührlichkeit einer Verwendungsgruppenzulage für höherwertige Tätigkeit gerichtet; es wäre daher unzulässig, im Berufungsverfahren einen darüber hinausgehenden Antrag zu behandeln, weshalb dieser habe zurückgewiesen werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 30a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1974, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
- 1) in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,
- 2) einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem "erheblichen Ausmaß" eines höherwertigen Dienstes im Sinne des § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 erst bei Vorliegen eines wenigstens 25 % übersteigenden Anteiles der Gesamttätigkeit des Beamten zu sprechen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1977, Slg. Nr. 9446/A, und jüngst vom 20. Mai 1993, Zl. 90/12/0318).
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuerkennung einer "Verwendungszulage B gemäß § 30a GG 1956" verletzt. "Im Zuge des bisherigen Verwaltungsverfahrens wurden seitens der belangten Behörde bzw. der Finanzlandesdirektion für Steiermark formelle (§ 37 AVG) und materielle (§ 30a Abs. 1 Z. 1 und 2 GG 1956) Verwaltungsgesetze verletzt."
Als "formelle Rechtswidrigkeit" macht der Beschwerdeführer geltend, die Behörde habe ihn nicht entsprechend der sie treffenden Manuduktionspflicht angeleitet. Die Behörde erster Instanz hätte ihn auf Grund der sie treffenden Manuduktionspflicht darauf hinweisen müssen, daß er seinen Antrag auf Zuerkennung der Verwendungszulage ausdrücklich auch auf die Bestimmung der Z. 2 des § 30a Abs. 1 GG 1956 stützen hätte sollen. Der Beschwerdeführer hätte daher mit einem Satz seinen Antrag vom 7. Dezember 1993 dahingehend ergänzen können. Im übrigen habe der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 7. Dezember 1993 aber überhaupt nicht auf die Bestimmung des § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 eingeschränkt. Er habe behauptet, daß seiner Ansicht nach seine Tätigkeit B-wertig gewesen sei, darunter könne ohne Zweifel auch subsumiert werden, daß er der Ansicht gewesen sei, einen Dienst verrichtet zu haben, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne. Die Behörde hätte daher den Antrag des Beschwerdeführers auch unter dem Blickwinkel der Bestimmung der Z. 2 des § 30a GG 1956 prüfen müssen.
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist in sich widersprüchlich; wenn er einerseits eine Verletzung der Manuduktionspflicht geltend macht, andererseits vorbringt, sein Antrag wäre auch als ein solcher nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956 zu werten gewesen. Abgesehen davon würde es aber eine Überziehung der Manuduktionspflicht der Behörde bedeuten, eine derart weite Anleitungspflicht, wie der Beschwerdeführer, anzunehmen (vgl. z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1986, Zlen. 86/07/0065, 0066 u.v.a.). Der Verwaltungsgerichtshof hegt ausgehend vom Antrag des Beschwerdeführers keine Bedenken dagegen, daß dieser nur als Antrag auf Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 von der Behörde gewertet wurde. Der Beschwerdeführer hatte doch ausdrücklich nur eine "Verwendungszulage B" und keine Dienstklassenzulage begehrt.
Da Gegenstand des Verwaltungsverfahrens in der ersten Instanz nur die Frage des Anspruches des Beschwerdeführers auf Verwendungsgruppenzulage war, hat die belangte Behörde den Berufungsantrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Dienstklassenzulage, der eine unzulässige Erweiterung des Verfahrensgegenstandes dargestellt hat, zu Recht zurückgewiesen (vgl. diesbezüglich Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz 538 f).
Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, auf Grund der vorgelegten Unterlagen gehe eindeutig hervor, daß er im antragsgegenständlichen Zeitraum regelmäßig B-wertige Tätigkeiten verrichtet habe. Er habe damit einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne. Die Regelmäßigkeit der B-wertigen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei durch die vorgelegten Aufzeichnungen und daraus errechneten Prozentanteile an Aktenerledigungen eindeutig nachgewiesen.
Damit verkennt der Beschwerdeführer die gesetzliche Bestimmung, die ERHEBLICHKEIT der höherwertigen Tätigkeit als Anspruchsvoraussetzung normiert. Diese Erheblichkeitsgrenze liegt nach der vorher wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen kein Anlaß gesehen wird, bei 25 v.H. der Gesamttätigkeit. Der Beschwerdeführer selbst hat aber lediglich ein wesentlich geringeres Ausmaß an B-Wertigkeit seiner Tätigkeit behauptet. Insoweit der Beschwerdeführer eine Wertung in Richtung eines Anspruches auf Dienstklassenzulage geltend macht, ist ihm - wie bereits vorher ausgeführt - der Verfahrensgegenstand entgegenzuhalten.
Da bereits auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers erkennbar war, daß die behauptete Rechtsverletzung jedenfalls nicht vorliegt, konnte die Beschwerde gemäß § 35 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG ohne Vorverfahren und ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer abgewiesen werden.
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