Normen
AVG §40 Abs1;
AVG §43 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §24;
VStG §43 Abs2;
VwRallg;
AVG §40 Abs1;
AVG §43 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §24;
VStG §43 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) bestraft, weil er am 14. August 1993 um 4.40 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in St. Martin am Techelsberg in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer als "Aktenwidrigkeit" geltend macht, daß die Angaben in der Anzeige über die bei ihm festgestellten Alkoholisierungsmerkmale von den im Beiblatt zur Anzeige enthaltenen Angaben abwichen, kommt diesem Vorbringen schon deshalb keine Rechtserheblichkeit zu, weil die von der belangten Behörde angenommene Alkoholbeeinträchtigung nicht auf die von den Meldungslegern wahrgenommenen Alkoholisierungsmerkmale, sondern auf das Ergebnis einer Atemluftuntersuchung gestützt wurde.
Dieses Ergebnis soll - wie der Beschwerdeführer weiter ausführt - "durch das Verwenden einer zahnärztlichen Mundspülung" hervorgerufen worden sein, welche er vor der Anhaltung verwendet habe. Die betreffende Mixtur habe einen Alkoholanteil von rd. 80 % aufgewiesen. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Unbestritten ist, daß die um 4.54 Uhr und 4.56 Uhr vorgenommenen Messungen Werte von 0,44 mg/l bzw. 0,47 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft erbrachten. Der dem Verwaltungsstrafverfahren beigezogene medizinische Amtssachverständige bestätigte, daß die Mundspülung mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Mittel im Hinblick auf die bis zu den Messungen verstrichene Zeit die festgestellte Atemluftalkoholkonzentration nicht beeinträchtigt habe. Diese Aussage steht in Einklang mit der Betriebsanleitung für das bei der Atemluftuntersuchung verwendete Gerät (ALCOMAT M 52052/A 15 der Firma Siemens), wonach störende Einflüsse durch Haftalkohol nach spätestens 15 Minuten nicht mehr feststellbar seien und ein erkannter Mundrestalkohol durch die Anzeige "RST" und einen entsprechenden Protokollausdruck gekennzeichnet werde (Pkt. 3.1 lit. d - abgedruckt in Messiner, StVO9, 1401). Sie begegnet keinen Bedenken. Es bedurfte daher auch nicht der vom Beschwerdeführer vermißten "experimentellen Simulation der Situation durch Nachmischen der bekanntgegebenen Rezeptur, dem Vornehmen der Mundspülung und sodann einen Probeversuch mit dem Alkomaten". Ebensowenig vermag es die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens zu beeinträchtigen, daß der Sachverständige die seiner Aussage zugrunde gelegte Literatur nicht angegeben hat und die Frage, "nach welcher kürzeren Zeit allenfalls eine Beeinträchtigung des Meßergebnisses wegen einer Mundspülung eintreten könne", nicht beantworten konnte. Ob die zur Mundspülung verwendete Tinktur verdünnt oder unverdünnt zur Anwendung gekommen ist, hat gleichfalls keine Bedeutung, ist doch kein Grund erkennbar, warum ein allfälliger, durch die vom Beschwerdeführer behauptete höhere Alkoholkonzentration des Mittels hervorgerufener Haftalkohol vom Analysegerät nicht erkannt worden wäre. Die These des Beschwerdeführers, daß das Gerät "diesen medizinisch indiziert verabreichten Alkohol nicht als Restalkohol erkennen kann", entbehrt jeder nachvollziehbaren Begründung.
Soweit der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel rügt, daß seine Vernehmung "zum Beweis dafür, daß die Mundspülung mit der Tinktur derart intensiv war, daß sie das Alkomatenergebnis beeinflussen konnte," unterblieben sei, ist er - abgesehen davon, daß sich dieses Beweisthema nicht bloß auf die Ermittlung von Tatsachen beschränkt, sondern Schlußfolgerungen zum Gegenstand hat, und daß es zur Erstattung eines entsprechenden Vorbringens im Verwaltungsstrafverfahren nicht der Vernehmung des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung bedurft hätte - auf die obigen Ausführungen zu verweisen, aus denen sich die mangelnde Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ergibt. Es kann auch keine Rede davon sein, daß dem Beschwerdeführer durch die Unterlassung seiner Vernehmung "das rechtliche Gehör in der öffentlichen mündlichen Verhandlung" verwehrt worden wäre, zumal eine persönliche Einvernahme des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 925, angeführte Judikatur), der Beschwerdeführer zur Berufungsverhandlung ordnungsgemäß geladen wurde und ohnedies sein Vertreter daran teilgenommen hat.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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