VwGH 95/02/0376

VwGH95/02/037617.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. April 1995, Zl. UVS-03/06/04536/94, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §56;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §31 Abs3;
VStG §46 Abs1;
VStG §51 Abs7;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §31 Abs3;
VStG §46 Abs1;
VStG §51 Abs7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. April 1995 wurde der Beschwerdeführer unter anderem für schuldig befunden, er habe am 14. Mai 1992 um 20.05 Uhr in Wien 21, Brünnerstraße, von der Nordbrücke verlängerte Abfahrt Brünnerstraße-Baustellenbereich kommend Richtung stadtauswärts ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die vom Beschwerdeführer behauptete Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 3 erster Satz VStG) liegt nicht vor, weil zwar die Zustellung des angefochtenen Bescheides drei Jahre nach der Tat, die mündliche Verkündung jedoch innerhalb dieser Frist erfolgte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0424).

Von einer unzureichenden "Spezifizierung" des Tatortes kann keine Rede sein: Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1994, Zlen. 94/02/0353, 0359), daß das Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes gerade bei einem Delikt wie jenem nach § 5 Abs. 1 StVO, das über längere Strecken begangen werden kann, nicht isoliert gesehen werden darf, sondern in Verbindung mit der Tatzeitangabe zu betrachten ist. Damit geht auch die von einer unrichtigen Rechtsansicht abgeleitete Behauptung einer Verfolgungsverjährung ins Leere.

Beim Beschwerdeführer wurden am 14. Mai 1992 um 23.16 Uhr und um 23.18 Uhr jeweils 0,26 mg/l Atemalkoholgehalt mittels Alkomat gemessen. Dies entsprach einem Blutalkoholgehalt von mindestens 0,52 %o Alkoholgehalt des Blutes (vgl. zum diesbezüglichen "Umrechnungsschlüssel" das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0034).

Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung, daß als einziges Beweismittel zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät im Sinne des § 5 Abs. 2a lit. b StVO die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes in Betracht kommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 95/03/0002), was der Beschwerdeführer allerdings nicht verlangt hat. Unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Verbrennungswertes von ca. 0,1 %o pro Stunde (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0136) wies der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat ("ein Nachtrunk" wurde nicht getätigt) einen Blutalkoholgehalt von (mindestens) 0,8 %o auf, wodurch er gemäß § 5 Abs. 1 StVO als alkoholbeeinträchtigt zu gelten hatte.

Damit gehen sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der unterbliebenen Aufnahme von Beweisen, wie etwa der Einholung eines (weiteren) medizinischen Gutachtens oder die Einvernahme von Zeugen zum Beweis für die mangelnde Alkoholisierung des Beschwerdeführers zur Tatzeit, ins Leere.

Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides damit darzutun, daß die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nicht "unmittelbar nach dem Lenken" folgte. Sein Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 6. März 1967, Zl. 429/66 (= Slg. Nr. 7095/A) geht fehl, weil der Verwaltungsgerichtshof zwar in diesem Erkenntnis zum Ausdruck gebracht hat, daß die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt womöglich unmittelbar nach dem Lenken des Fahrzeuges durchgeführt werden soll, doch konnte schon auf Grund der damals anderen Rechtslage keine Aussage im Zusammenhang mit der tatsächlichen Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt als Beweis für die Alkoholisierung des Probanden getroffen werden. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. April 1991, Zl. 90/02/0166, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur dargetan, daß (abgesehen davon, daß der Zeitraum zwischen dem Lenken und der Aufforderung zur Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt ohne besondere Begründung durch die Behörde jedenfalls drei Stunden betragen darf) nicht ersichtlich sei, inwieweit die Verwertung eines selbst auf gesetzwidrige Weise ermittelten Beweisergebnisses infolge Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt unzulässig wäre.

Da im übrigen der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Grundsatz "in dubio pro reo" nur dann zur Anwendung zu gelangen hat, wenn nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1994, Zl. 93/03/0117), wovon die belangte Behörde jedoch im gegenständlichen Fall nicht ausgehen mußte, erweist sich die vorliegende Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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