Normen
B-VG Art129;
B-VG Art130 Abs1;
GewO 1973 §360 Abs3 idF 1993/029;
GewO 1973 §360 Abs3;
VVG §1 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art129;
B-VG Art130 Abs1;
GewO 1973 §360 Abs3 idF 1993/029;
GewO 1973 §360 Abs3;
VVG §1 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren hierüber eingestellt.
Die Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 7. Oktober 1993 wurde spruchgemäß wie folgt verfügt:
"Gemäß § 360 Abs. 1 und 333 Gewerbeordnung 1973 wird die Schließung des Bauhofes der Firma M-GmbH in S, Z-Straße auf GN Nr. 698/2, KG L, verfügt."
Dieser Bescheid wurde von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 8. Oktober 1993 (auf einem nicht aktenkundig gemachten Zustellweg) "abgefertigt" und dem rechtsfreundlichen Vertreter der "Fa. M-GmbH, xxxx Z" - mangels Vorliegens eines Zustellnachweises - zu einem datumsmäßig nicht feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor Berufungserhebung am 13. Oktober 1993 zugestellt.
Bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See langte am 13. Oktober 1993 eine (am 12. Oktober 1993 vom rechtsfreundlichen Vertreter verfaßte) Berufung der "Ing. F M-GmbH." gegen den vorerwähnten Bescheid ein, wobei in diesem Rechtsmittel nicht bezweifelt wurde, daß der bekämpfte Bescheid vom 7. Oktober 1993 in der Zeit zwischen
8. Oktober 1993 und 13. Oktober 1993 zugestellt (erlassen) worden war.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. März 1994 wurde der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 7. Oktober 1993 erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheidspruch von Amts wegen wie folgt berichtigt:
"Gemäß § 360 Abs. 1 und 333 Gewerbeordnung 1973 wird die Schließung des Bauhofes der Ing. F M-GmbH. in S, Z-Straße, auf GN. Nr. 698/2, KG. L, verfügt."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 20. April 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte (und mit Mängelbehebung vom 30. Mai 1994 ergänzte) Beschwerde.
Die belangte Behörde legte (nach Betreibung der Aktenvorlage mit Verfügung vom 1. September 1994) die Akten des Verwaltungsverfahrens am 5. Oktober 1994 vor und erstattete gleichzeitig eine Gegenschrift, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Gemäß § 360 Abs. 3 GewO 1973 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993) sind die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 1a, 1b oder 2 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit.
Bei dieser Regelung verfolgte der Gesetzgeber - wie den Gesetzesmaterialien insoweit unmißverständlich zu entnehmen ist (vgl. die EB zu Art. I Z. 161 der RV 635 BlgNR XVIII. GP, 105) - die Absicht, den früher auf die "Rechtskraft" abgestellten Zeitpunkt des Beginns der Wirksamkeitsbegrenzung einer einstweiligen Maßnahme deshalb schon ab VOLLSTRECKBARKEIT eintreten zu lassen, um im Sinne der "Effektivität des Rechtsschutzes" eine Verlängerung der einstweiligen Maßnahme um die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens auszuschließen.
Vor dem Hintergrund dieser geänderten Rechtslage beginnt demnach die den Wirksamkeitszeitraum der einstweiligen Maßnahme begrenzende Frist (§ 360 Abs. 3 leg. cit.) bereits mit Erlassung des diese Maßmahme (erstmals) verfügenden Titelbescheides. Im Regelfall wird - soweit nicht im Instanzenzug abweichend vom erstinstanzlichen Bescheid erstmals eine exekutionsfähiger Titelbescheid erlassen wird - aber bereits der erstinstanzliche Bescheid dieser Titelbescheid sein. Auch in dem der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren hat die belangte Behörde - abgesehen von den in dem in Rede stehendem Zusammenhang unerheblichen Berichtigungen bzw. Modifizierungen - den erstinstanzlichen Bescheid rezipiert und daher keinen die Frist des § 360 Abs. 3 GewO 1973 erstmals bzw. abermals auslösenden Titelbescheid erlassen.
Ausgehend davon, daß der erstinstanzliche Bescheid unbestrittenermaßen in der Zeit zwischen 8. Oktober 1993 und 13. Oktober 1993 erlassen wurde (ergänzend ist insoweit auch auf § 26 Abs. 2 Zustellgesetz zu verweisen, wonach die Zustellwirkungen zufolge der am 8. Oktober 1993 bewirkten Abfertigung danach am 13. Oktober 1993 spätestens eintreten) ist der angefochtene Bescheid solcherart aber in der Zeit zwischen 8. Oktober 1994 und 13. Oktober 1994 (spätestens jedenfalls am 13. Oktober 1994) gemäß § 360 Abs. 3 GewO 1973 ex lege außer Wirksamkeit getreten. (In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, daß unmittelbar vor diesem Zeitpunkt, am 5. Oktober 1994 die belangte Behörde der aufgetragenen Aktenvorlage entsprochen hat).
Bei einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann eine "Klaglosstellung" nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof verstanden werden (siehe dazu den hg. Beschluß vom 9. April 1980, Slg. NF. Nr. 10.092/A). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ein bei ihm anhängiges Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, wenn einerseits die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vorliegen, andererseits aber auch kein Zurückweisungsgrund oder auch nicht Klagloseinstellung im vorstehend angeführten Sinn vorliegt (vgl. den hg. Beschluß vom 24. Oktober 1985, Slg. NF. Nr. 11.925/A).
Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid jedoch ex lege außer Kraft getreten, sodaß die vorliegende Beschwerde gegenstandslos wurde, ohne daß dies durch Klaglosstellung bewirkt worden wäre. Es war daher im Wege der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit vorzugehen, zumal wegen des Fehlens einer Bindungswirkung des Bescheides, etwa bezüglich der Genehmigungspflicht der Anlage, auch eine mit der allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof mit der Wirkung ex tunc für den Beschwerdeführer günstigere Situation zu verneinen ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 12. Dezember 1989, Zl. 88/04/0063, vom 23. Mai 1989, Zl. 87/04/0198, vom 20. September 1979, Zlen. 1090, 1091/78 in Slg. NF Nr. 9933/A, vom 11. Jänner 1979, Zl. 2699/77, sowie hinsichtlich der als Regelungsvorbild anzusehenden Bestimmung des § 122 Abs. 5 WRG die hg. Beschlüsse vom 5. Juli 1988, Zlen. 88/07/0059, 0060, vom 14. Februar 1980, Zl. 904/78, das hg. Erkenntnis vom 20. März 1986, Zl. 84/07/0183; Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983 in VfSlg. 9644). Denn die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren der Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsbescheiden an sich, sondern auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen. Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit eines Bescheides ist - anders als in einem von einem Gericht gemäß § 11 AHG (vgl. auch §§ 64 - 67 VwGG) im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens in Gang gesetzten Zwischenverfahrens - nicht das bestimmungsgemäße Ziel der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 2. Dezember 1948, Slg. NF. Nr. 612/A).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 VwGG. Wenn eine Beschwerde zwar gegenstandslos geworden, das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt wird, steht weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde Kostenersatz zu, weil weder die Bestimmung des § 56 VwGG anwendbar ist noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 Z. 2 VwGG zu gelten hat (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 10. Jänner 1979, Slg. NF. Nr. 9732/A).
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