VwGH 88/07/0059

VwGH88/07/00595.7.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn, in der Beschwerdesache der AP in M sowie der E, der M und des Ing. HP in S, alle vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. März 1987, Zl. 14.855/03-I4/87, betreffend einstweilige Verfügung, und vom 27. März 1987, Zl. 14.855/04-I4/87, betreffend Fristerstreckung (mitbeteiligte Partei stets: Wasserverband S, vertreten durch den Obmann Abgeordneten zum Nationalrat HW in S), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §56;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §122 Abs3;
WRG 1959 §122 Abs5;
AVG §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §56;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §122 Abs3;
WRG 1959 §122 Abs5;

 

Spruch:

1) Die Beschwerde wird, soweit sie gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. März 1987, Zl. 14.855/03-I4/87 gerichtet ist, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

2) Die Beschwerde wird, soweit sie gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. März 1987, Zl. 14.855/04-I4/87 gerichtet ist, zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich einerseits gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. März 1987, mit welchem gemäß § 122 Abs. 3 WRG 1959 in Verwirklichung eines dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Wasserverband bewilligten, zum bevorzugten Wasserbau erklärten Hochwasserschutzvorhabens die Durchführung von Baumaßnahmen auf näher bezeichneten Grundflächen, darunter solchen im Eigentum der Beschwerdeführerin, bewilligt wurde, andererseits gegen einen Bescheid derselben Behörde, mit dem auf Antrag der mitbeteiligten Partei die dasselbe Vorhaben betreffende Baubeginnsfrist gemäß § 112 Abs. 4 (richtig: Abs. 2) WRG 1959 erstreckt wurde.

Diese Bescheide bekämpften die Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde jedoch mit dem dem Verwaltungsgerichtshof am 5. Mai 1988 zugegangenen Beschluß vom 26. Februar 1988, B 507-508/87, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem Gerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Nach ihrem ganzen Vorbringen erachten sie sich in dem Recht auf Unterbleiben der getroffenen Verfügungen verletzt.

Gemäß § 122 Abs. 3 WRG 1959 kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bei besonderer Dringlichkeit die Inangriffnahme eines als bevorzugter Wasserbau erklärten und bewilligten Bauvorhabens sowie notwendige Eingriffe in fremde Rechte schon vor Abschluß des Entschädigungsverfahrens gestatten. Gemäß Abs. 5 dieses Paragraphen treten mangels ausdrücklicher Befristung einstweilige Verfügungen - dazu zählt auch die behördliche Gestaltung von Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 derselben Bestimmung - mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit (siehe dazu den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, Slg. 9644).

Die mit dem auf § 122 Abs. 3 WRG 1959 gestützten angefochtenen Bescheid vom 25. März 1987 getroffene einstweilige Verfügung wurde nicht befristet. Der Bescheid ist - wie die Zustellnachweise zeigen - allen Parteien in der Zeit zwischen 10. und 13. April 1987 zugestellt worden; er ist seither rechtskräftig. Die einstweilige Verfügung ist daher bereits zum Zeitpunkt des Einlangens des bezeichneten Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes im Verwaltungsgerichtshof von Gesetzes wegen außer Wirksamkeit getreten gewesen.

In einem solchen Fall ist das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wie dieser in seinen Beschlüssen vom 14. Februar 1980, Zl. 904/78, und von 20. März 1986, Zl. 84/07/0183, dargetan hat (vgl. zur gleichartigen Vorgangsweise des Verfassungsgerichtshofes neuerlich dessen Beschluß vom 1. März 1983, Slg. 9644), als gegenstandslos geworden einzustellen, wobei ein Aufwandersatz nicht zuzusprechen ist (siehe dazu nochmals den erstgenannten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, ferner den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. 10.092/A). So war daher auch in bezug auf die Beschwerde zu verfahren, soweit sie sich gegen den angefochtenen Bescheid vom 25. März 1987 richtet.

Gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 sind zugleich mit der Bewilligung einer Wasseranlage angemessene Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung kalendermäßig zu bestimmen. Gemäß Abs. 2 desselben Paragraphen kann die Wasserrechtsbehörde aus triftigen Gründen diese Frist verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird.

Mit dem auf § 112 Abs. 4 (richtig: Abs. 2) WRG 1959 gestützten angefochtenen Bescheid vom 27. März 1987 ist der mitbeteiligten Partei auf ihren Antrag die Baubeginnsfrist verlängert worden. Im Fristverlängerungsverfahren hat nur der Bewilligungswerber Parteistellung (zur ständigen Rechtsprechung in dieser Frage vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1971, Zl. 811/71, und vom 21. Mai 1985, Zl. 85/07/0049). Durch die bloße Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 27. März 1987 konnten Parteirechte nicht begründet werden (siehe dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1956, Slg. 4163/A, und sein Erkenntnis vom 28. April 1966, Slg. 6912/A).

Da der Beschwerde, soweit sie sich gegen den angefochtenen Bescheid vom 27. März 1987 richtet, somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, war sie im selben Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen.

Wien, am 5. Juli 1988

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