VwGH 94/01/0041

VwGH94/01/004117.5.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde 1. der NB in A und 2. der mj. HB in A, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. März 1993, Zl. 4.341.974/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;
AVG §59 Abs1;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;
AVG §59 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. März 1993 wurde die Berufung der Beschwerdeführerinnen

- Staatsangehörigen "der früheren SFRJ" - gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. November 1992, mit welchem dem Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung gemäß § 4 Asylgesetz 1991 nicht stattgegeben wurde, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 4 erster Satz Asylgesetz 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Daraus ergibt sich - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - zwingend, daß eine Ausdehnung der Asylgewährung nur in Betracht kommt, wenn dem Ehegatten oder Vater des betreffenden Antragstellers gemäß § 3 Asylgesetz 1991 Asyl gewährt worden ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/01/0455). Diese Voraussetzung fehlt im vorliegenden Beschwerdefall, ist doch von den Beschwerdeführerinnnen die Feststellung der belangten Behörde unbestritten geblieben, daß der Asylantrag des IB - des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen - mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. März 1993 rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die gegen den betreffenden Bescheid erhobene (zur Zl. 93/01/0989 protokollierte) Beschwerde des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen an den Verwaltungsgerichtshof sowie die mit hg. Erkenntnis vom 21. September 1994 erfolgte Aufhebung dieses Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit vermag daran nichts zu ändern.

Zunächst bringen die Beschwerdeführerinnen gegen den angefochtenen Bescheid vor, die belangte Behörde habe ihren Asylantrag zu Unrecht als bloßen Ausdehnungsantrag nach § 4 Asylgesetz 1991 qualifiziert. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten die Asylbehörden davon ausgehen müssen, daß die Beschwerdeführerinnen einen eigenständigen Asylantrag gestellt haben, und daher die diese persönlich betreffenden Asylgründe einer Prüfung zuführen müssen.

Es findet sich jedoch in einer von der Erstbeschwerdeführerin am 18. November 1992 unterzeichneten und in albanischer Sprache abgefaßten Eingabe an das Bundesasylamt unmittelbar vor der Unterschrift ein handschriftlich in deutscher Sprache ergänzter Hinweis auf § 4 Asylgesetz (1991), wobei nicht ersichtlich ist, von wem dieser Zusatz stammt. In der Berufung gegen den vorgenannten erstinstanzlichen Bescheid vom 20. November 1992 schließt sich aber die Erstbeschwerdeführerin den Anträgen ihres Ehemannes an und verweist ausdrücklich auf "§ 4 des Asylgesetzes". Die erwähnten Anträge des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin betrafen das Begehren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 1 Z. 1 Asylgesetz und auf Asylgewährung. Es kann im Hinblick auf die Trennbarkeit dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerinnen auch einen Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 Asylgesetz 1991 gestellt haben. Aufgrund des zweifachen Hinweises auf § 4 leg. cit., einmal in der Eingabe vom 18. November 1992 sowie in der Berufung vom 3. Dezember 1992, besteht jedoch kein Zweifel, daß die Beschwerdeführerinnen einen Ausdehnungsantrag gemäß § 4 leg. cit. gestellt haben, über welchen alleine mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. November 1992 und in weiterer Folge von der belangten Behörde als Berufungsbehörde im Rahmen der "Sache" gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit dem angefochtenen Bescheid entschieden wurde. Es liegt jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, wenn die belangte Behörde im Rahmen der Sache ausschließlich über den auch von den Beschwerdeführerinnen selbst nicht in Frage gestellten und von § 3 Asylgesetz 1991 zu unterscheidenden und trennbaren Ausdehnungsantrag nach § 4 leg. cit. entschieden hat.

Die Beschwerdeführerinnen rügen ferner, daß im Falle einer Qualifikation ihres Antrages als Ausdehnungsantrag dieser zu Unrecht abgewiesen worden sei, da auch die Abweisung des Asylantrages ihres Ehegatten/Vaters aus den von diesem im Rahmen eines Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe genannten Gründen zu Unrecht erfolgt sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß im Verfahren über die Ausdehnung von Asyl die Rechtmäßigkeit eines den Asylantrag eines Ehegatten bzw. Elternteils des Ausdehnungswerbers abweisenden Bescheides nicht geprüft werden kann (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/01/0489 bis 0491). Sollte infolge der durch das vorgenannte hg. Erkenntnis vom 21. September 1994 erfolgten Aufhebung des den Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen betreffenden Bescheides - bezüglich Abweisung von dessen Asylantrag - im fortgesetzten Verfahren diesen Asyl gewährt werden, so bleibt es den Beschwerdeführerinnen - ungeachtet der Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides - unbenommen, neuerlich einen Ausdehnungsantrag zu stellen.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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