VwGH 93/10/0239

VwGH93/10/023926.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der B-Gesellschaft m.b.H. & Co. KG in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. November 1993, Zl. U-12.611/7, betreffend naturschutzbehördlichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art10;
B-VG Art15 Abs1;
EisenbahnG 1957 §32;
EisenbahnG 1957 §33;
EisenbahnG 1957 §34;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36 Abs4;
EisenbahnG 1957 §36;
EisenbahnG 1957 §57 Abs2;
EisenbahnkonzessionsG 1854 §6 idF 1925/277;
NatSchG Tir 1991 §17 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §6 Abs1 litf;
NatSchG Tir 1991 §6 Abs1;
VEG 1925 Art51;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art10;
B-VG Art15 Abs1;
EisenbahnG 1957 §32;
EisenbahnG 1957 §33;
EisenbahnG 1957 §34;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36 Abs4;
EisenbahnG 1957 §36;
EisenbahnG 1957 §57 Abs2;
EisenbahnkonzessionsG 1854 §6 idF 1925/277;
NatSchG Tir 1991 §17 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §6 Abs1 litf;
NatSchG Tir 1991 §6 Abs1;
VEG 1925 Art51;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (BH) vom 10. Oktober 1980 wurde der Beschwerdeführerin die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Parkplatzes im Ausmaß von 16400 m2 bei der Talstation der Doppelsesselbahn in K nach Maßgabe des einen Bescheidbestandteil bildenden Lageplanes unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Mit Bescheid der BH vom 7. April 1983 wurde der Beschwerdeführerin die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Erweiterung des erwähnten Parkplatzes im Ausmaß von 2751 m2 nach Maßgabe des einen Bescheidbestandteil bildenden Lageplanes unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Mit Schreiben vom 7. Mai 1993 hielt die BH der Beschwerdeführerin vor, es sei bekanntgeworden, daß diese das gesamte Grundstück Nr. 1353 KG K im Ausmaß von 4817 m2 als Parkplatz bereitstellen wolle und die hiefür erforderlichen Adaptierungsarbeiten durchführe. Hiefür sei eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich.

Die Beschwerdeführerin antwortete, es läge eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des soeben erwähnten Parkplatzes vor; konkrete Angaben - etwa in Richtung von Bescheiddaten - machte sie bisher nicht.

Mit Bescheid vom 19. Mai 1993 untersagte die BH gemäß § 17 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. f sowie § 40 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991, LGBl. Nr. 29 (NSchG), die Fortsetzung der Bauarbeiten zur Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. 1353 der KG K im Bereich der Talstation der Bergbahn.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie vertrat die Auffassung, für das Vorhaben sei keine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, weil der Parkplatz nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 NSchG außerhalb geschlossener Ortschaften liege. Links und rechts der Talstation lägen eine Reihe von Gebäuden, die im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 2 NSchG eine geschlossene Ortschaft bildeten. Der größte Teil des Grundstückes Nr. 1353 KG K finde schon seit Bestehen der Bahn als Parkplatz Verwendung.

Mit Schreiben vom 20. September 1993 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Lageplan und hielt ihr vor, nach dem Akteninhalt, insbesondere dem Lageplan, müsse angenommen werden, daß das Grundstück Nr. 1353 KG K nicht innerhalb geschlossener Ortschaften liege. Ein Gebiet "innerhalb geschlossener Ortschaft" sei eine Fläche, die von den Verbindungslinien der Außenkanten solcher Häuser umschrieben werde, die weniger als 50 m voneinander entfernt seien. Die für die Errichtung des Parkplatzes in Anspruch genommene Fläche werde von keinem Gebäude berührt, das weniger als 50 m entfernt sei.

Die Beschwerdeführerin vertrat dazu die Auffassung, die Ansicht der belangten Behörde könne "kaum rechtskonform sein, weil bei den meisten Orten im Z-Tal die Bebauung an den aufgehenden Talhängen endet und daher ein Parkplatz, der zwar direkt an die Häuser anschließt, in Richtung Hänge niemals im Ortsgebiet zu liegen käme, insbesondere dann nicht, wenn er, wie der gegenständliche, 2 ha groß ist". Es werde beantragt, die "geeigneten Feststellungen" auf Grund eines Lokalaugenscheines, der Katastermappe und eines bei der Gemeinde K erliegenden Lichtbildes zu treffen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend legte sie dar, mit Bescheiden der BH vom 10. Oktober 1980 und 7. April 1983 sei die Errichtung von Parkflächen im Gesamtausmaß von 19151 m2 bewilligt worden. Es sei unbestritten, daß nunmehr eine Erweiterung des Parkplatzes um mehr als 2000 m2 in Angriff genommen worden sei; insgesamt solle der Parkplatz dann rund 22000 m2 in Anspruch nehmen. Aus Lichtbildern und Lageplan ergebe sich zweifelsfrei, daß die für die Parkplatzerweiterung in Anspruch genommene Fläche außerhalb geschlossener Ortschaften liege. Westlich und nördlich des Grundstückes befänden sich erst in einigen 100 m einige Gebäude. Lediglich im Nordosten befänden sich in einer Entfernung von mehr als 50 m einzelne Gebäude. Verbinde man die Außenkanten der im weiteren Bereich des gegenständlichen Parkplatzes gelegenen Gebäude, die nicht mehr als 50 m voneinander entfernt seien, so werde dadurch eine Fläche gebildet, die innerhalb der geschlossenen Ortschaft liege. Der Parkplatz liege außerhalb dieser Fläche. Der Parkplatz liege deutlich isoliert von dem geschlossen bebauten Gebiet von K. Es liege somit ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. f NSchG vor; eine Bewilligung sei dafür nicht erteilt worden. Es sei daher nach § 17 Abs. 1 lit. a NSchG vorzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 17 Abs. 1 lit. a NSchG hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn ein nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt wird, die weitere Ausführung dieses Vorhabens zu untersagen.

Nach § 6 Abs. 1 lit. f NSchG bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung von Parkplätzen und die Bereitstellung von Grundflächen als Parkplatz, wenn die Fläche des Parkplatzes mehr als 2000 m2 beträgt, einer Bewilligung.

Mit ihrer im Rahmen der Rechtsrüge vertretenen Auffassung, die vom Vorhaben betroffene Fläche liege nicht außerhalb geschlossener Ortschaften, wendet sich die Beschwerde im Ergebnis gegen die Annahme der Bewilligungspflicht als Voraussetzung der Erlassung eines Bescheides nach § 17 Abs. 1 lit. a NSchG. Sie vertritt die Auffassung, der Parkplatz liege innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, weil er "von allen Seiten mit zusammenhängenden Häuserreihen umgeben" sei.

Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 2 NSchG ist "geschlossene Ortschaft" ein Gebiet, das auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Straße mit insgesamt mindestens fünf Gebäuden zusammenhängend bebaut ist. Dabei gilt der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen.

§ 6 Abs. 1 NSchG knüpft die Bewilligungspflicht der dort aufgezählten Vorhaben an deren Lage "außerhalb geschlosener Ortschaften". Die Beschwerde wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, die fragliche Fläche liege außerhalb geschlossener Ortschaften, mit der Behauptung, der Parkplatz sei "von allen Seiten mit zusammenhängenden Häuserzeilen umgeben". Damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Die belangte Behörde hat auf Grund des Lageplanes und der Lichtbilder detaillierte Feststellungen über die Bebauung des Umgebungsbereiches des Parkplatzes getroffen, aus denen sie zu Recht folgern konnte, daß dieser außerhalb geschlossener Ortschaften liege. Gegen diese Feststellungen, die oben wiedergegeben sind, wird in der Beschwerde nichts Konkretes vorgebracht. Ohne konkrete Bezugnahme auf Lage und Entfernung des zusammenhängend bebauten Gebietes in Beziehung zur fraglichen Fläche stellt die Behauptung, diese sei "von allen Seiten mit zusammenhängenden Häuserzeilen umgeben", keinen konkreten Hinweis auf die Lage der Fläche innerhalb zusammenhängend bebauten Gebietes und damit innerhalb geschlossener Ortschaft dar.

Die Beschwerde macht weiters geltend, der Parkplatz sei (auch) in dem von den nunmehrigen Umbauarbeiten betroffenen Bereich Teil einer "eisenbahnrechtlich baubewilligten Betriebsanlage". Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 91/03/0166, unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgeführt, daß die bei der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung anzuwendenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften des Bundes die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften nicht vorsähen. Da der gegenständliche Parkplatz Teil der Eisenbahnanlage sei, bedürften Umbaumaßnahmen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Mit dieser Auffassung wird der Aussagegehalt der soeben wiedergegebenen Rechtsprechung verkannt. Daß die bei der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung anzuwendenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften des Bundes die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften nicht vorsehen, bedeutet für den vorliegenden Fall lediglich, daß DIE FÜR DIE ERTEILUNG DER EISENBAHNRECHTLICHEN BAUGENEHMIGUNG ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (vgl. § 12 EisenbahnG) landesrechtliche Vorschriften, etwa das NSchG, nicht anzuwenden hatte. Es bedeutet jedoch nicht, daß eine allfällige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung eine naturschutzrechtliche Bewilligung des Vorhabens ersetzt oder einer Befassung der Naturschutzbehörde mit dem Vorhaben - etwa in Form der Untersagung von Arbeiten - entgegenstünde. Bei der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung hat die Behörde nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 32 bis 36, insbesondere §§ 33 und 36 Abs. 4 EisenbahnG) Gesichtspunkte des Naturschutzes nicht wahrzunehmen. Zu verweisen ist weiters auf § 57 Abs. 2 EisenbahnG, wonach die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen, die (u.a.) für Eisenbahnanlagen eine Genehmigung durch andere Behörden vorsehen, unberührt bleiben.

Die Beschwerde greift den hier in Betracht kommenden Bewilligungstatbestand des NSchG unter Gesichtspunkten der Kompetenzvorschriften nicht ausdrücklich an. Im Hinblick auf ihr Vorbringen ist der Vollständigkeit halber jedoch darauf hinzuweisen, daß die allfällige Zugehörigkeit des Vorhabens zu einer - den Vorschriften des EisenbahnG unterliegenden - Eisenbahnanlage auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlichen Kompetenznormen der Normierung einer Bewilligungspflicht durch den Naturschutzgesetzgeber nicht entgegensteht. In dieser Frage ist ausschlaggebend, ob nach den im Versteinerungszeitpunkt (1. Oktober 1925) in Geltung stehenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften bei Erteilung einer Baugenehmigung für Eisenbahnanlagen Gesichtspunkte des Naturschutzes mitzuberücksichtigen waren (vgl. z.B. zur Abgrenzung der Bundeskompetenz "Bergwesen" von natur- und landschaftsschutzrechtlichen Regelungen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 1993, Zl. 92/10/0437).

Im Versteinerungszeitpunkt stand das Eisenbahnkonzessionsgesetz, RGBl. Nr. 238/1854 idF des Art. 51 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, in Geltung (vgl. VfSlg. 3504/1959). Nach § 6 erster Satz leg. cit. ist "vor Erteilung der Konzession zu prüfen, ob die geplante Eisenbahnanlage und deren Einzelheiten den bestehenden Vorschriften entsprechen und den öffentlichen Interessen oder den Rechten dritter Personen nicht widerstreiten".

Daraus, daß ein Widerstreit zu öffentlichen Interessen oder den Rechten dritter Personen von der Eisenbahnbehörde zu beachten war, kann nicht gefolgert werden, daß die Auseinandersetzung mit Gesichtspunkten des Naturschutzes Inhalt der eisenbahnrechtlichen Regelung gewesen wäre (vgl. auch hiezu das Erkenntnis vom 15. November 1993, Zl. 92/10/0437). Der Grundsatz der Kompetenztrennung schließt es nicht aus, daß bestimmte Sachgebiete nach verschiedenen Gesichtspunkten von verschiedenen Kompetenzträgern geregelt werden

(VfSlg. 9337/1982). Schon unter diesen Aspekten schließt der Umstand, daß der Parkplatz nach der Auffassung der Beschwerdeführerin Teil einer eisenbahnrechtlich genehmigten Eisenbahnanlage sei, das Bestehen einer Bewilligungspflicht nach dem NSchG und damit die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für die Erteilung der Bewilligung bzw. an das Bestehen einer Bewilligungspflicht anknüpfende Maßnahmen nicht aus; es erübrigte sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Parkplatz nach den im Versteinerungszeitpunkt vorliegenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften als Teil einer Eisenbahnanlage anzusehen gewesen wäre.

Die Beschwerde rügt weiters das Fehlen von Feststellungen über die "tatsächlich vorgenommenen Arbeiten am Parkplatz, weiters, ob die Baumaßnahmen tatsächlich eine Erweiterung des bestehenden Parkplatzes darstellen, wenn ja, in welchem Ausmaß und weiters, in welchem Umfang ein bereits naturschutzbehördlich bewilligter Parkplatz vorliegt, und wo genau dieser situiert ist".

Diesen Darlegungen ist zu erwidern, daß die Beschwerdeführerin dem Vorhalt vom 7. Mai 1993, wonach sie Arbeiten zur Adaptierung des 4817 m2 großen Grundstückes Nr. 1353 KG K als Parkplatz durchführe, nicht entgegengetreten ist, sondern lediglich behauptet hat, es liege eine entsprechende naturschutzbehördliche Bewilligung vor. Auch insoweit ist sie jedoch eine konkrete - etwa auf die entsprechenden Bescheiddaten hinweisende - Behauptung schuldig geblieben. Angesichts dieses Verhaltens durfte die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen, daß die von der Beschwerdeführerin in Angriff genommenen Arbeiten auf die Errichtung eines mehr als 2000 m2 großen Parkplatzes abzielten. Selbst die Beschwerde tritt dieser Annahme nicht konkret entgegen; sie vertritt - über die oben wiedergegebene, keine konkreten Sachverhaltsbehauptungen enthaltende Rüge von Feststellungsmängeln hinaus - lediglich den Standpunkt, die belangte Behörde hätte aus einer Schraffierung auf einem der im Akt befindlichen Lagepläne "zwanglos ableiten" können, daß nicht das gesamte Grundstück im Ausmaß von 4817 m2 von den Erweiterungsarbeiten betroffen sei. Die Beschwerdeführerin - die sich im Verwaltungsverfahren eines entsprechenden Hinweises enthalten hat - gesteht selbst zu, daß dem Lageplan das Ausmaß der schraffierten Fläche nicht entnommen werden kann; im übrigen ist nicht maßgeblich, ob das gesamte Grundstück im Ausmaß von 4817 m2 vom Vorhaben betroffen ist, sondern, ob die Arbeiten auf die Errichtung eines mehr als 2000 m2 großen Parkplatzes gerichtet waren; letzteres wird auch von der Beschwerde nicht konkret bestritten.

Auch mit dem Hinweis auf das Vorbringen der Berufung, wonach der größte Teil des Grundstückes Nr. 1353 KG K schon seit Bestehen der Bahn als Parkplatz Verwendung finde und daher von einer Erweiterung des Parkplatzes nicht gesprochen werden könne, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Maßgeblich - als Grundlage eines Auftrages nach § 17 Abs. 1 NSchG - ist nicht, ob ein Teil des vom Vorhaben betroffenen Grundstückes schon bisher als Parkplatz Verwendung fand, sondern ob ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt wird. Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen kann die Beschwerde weder die Annahme einer Bewilligungspflicht noch jene des Fehlens einer Bewilligung mit Erfolg angreifen, weil die - im Ergebnis behauptete - tatsächliche Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens vor seiner Bewilligung weder etwas an der Bewilligungspflicht ändert noch von den Folgen einer Ausführung ohne Bewilligung absehen läßt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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