Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §6;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 6. August 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 2. März 1993, mit dem dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Faustfeuerwaffen nicht bewilligt wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Aus den sehr ausführlichen Eingaben des Beschwerdeführers lasse sich erkennen, daß er wegen eines Garagenbaues an der Grundstücksgrenze durch seinen Nachbarn mit diesem seit Jahren in Streit lebe. Aufgrund dieses baurechtlichen Verfahrens und der widerrechtlichen Errichtung der Garage durch seinen Nachbarn sowie der angeblichen Untätigkeit der Behörden hinsichtlich der Abtragung dieser Garage sehe sich der Beschwerdeführer einem "Machtkartell" gegenüber, das er als "Neidhart-Machtkartell" bezeichne. Von diesem "Machtkartell" fühle sich der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verwaltungsverfahren verfolgt und gehe davon aus, daß es auch in diesem Verfahren Interventionen bzw. "Weisungen" gegeben habe. Weiters sei der Beschwerdeführer der Auffassung, daß ihm nachgestellt werde und er ermordet werden solle. Sowohl die Art als auch der Inhalt der Ausführungen des Beschwerdeführers ließen nach Auffassung der belangten Behörde den Schluß zu, daß die Annahme nicht mehr gerechtfertigt sei, daß der Beschwerdeführer Waffen in Hinkunft auf jeden Fall nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Der medizinische Amtssachverständige habe aufgrund des Akteninhaltes ausgesprochen, daß Anhaltspunkte dafür bestünden, der Beschwerdeführer leide unter einer wahnhaft gefärbten Verarbeitung vorgefallener Streitigkeiten. Es bestünden daher Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer möglicherweise die waffenrechtliche Verläßlichkeit u.a. aus medizinischen Gründen nicht mehr besitze. Sowohl die Behörde erster Instanz als auch die Berufungsbehörde hätten im Verfahren die Erstellung eines medizinischen Gutachtens angeordnet. Die Erstattung eines solchen Gutachtens sei nicht möglich gewesen, da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, sich einer Untersuchung zu unterziehen. Dadurch habe der Beschwerdeführer die erforderliche Mitwirkung im Verwaltungsverfahren unterlassen. Da somit die Erstellung eines Gutachtens, das die im Verfahren hervorgekommenen konkreten Bedenken beseitigen hätte können, nicht möglich gewesen sei, müsse die Berufungsbehörde aufgrund der gegebenen Sachlage die waffenrechtliche Verläßlichkeit des Beschwerdeführers verneinen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides und seine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Ausstellung eines Waffenpasses verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 2 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, hat die Behörde einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Gemäß § 6 leg. cit. ist eine Person als verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
- 1. Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- 2. mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird;
- 3. Waffen nicht an Personen überlassen wird, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind.
Bei der Wertung einer Person als "verläßlich" im Sinne des Waffengesetzes ist ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verläßlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1990, Zl. 89/01/0080). Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Personen können daher durchaus die Folgerung rechtfertigen, daß die vom Waffengesetz geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, und es ist auch nicht erforderlich, daß tatsächlich eine mißbräuchliche Verwendung einer Waffe jemals stattgefunden hat (vgl. das zitierte Erkenntnis).
Der Beschwerdeführer meint zunächst, die belangte Behörde habe sich mit seiner Äußerung vom 8. Juni 1993 zur Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen vom 27. April 1993 nicht entsprechend auseinandergesetzt. Sollte der Beschwerdeführer damit gemeint haben, eine Auseinandersetzung mit seinen Einwendungen vom 8. Juni 1993 hätte ergeben, daß keine medizinische Untersuchung erforderlich gewesen wäre, so ist ihm entgegenzuhalten, daß der belangten Behörde, die nach einer Äußerung des Amtssachverständigen dahin, aus der Art der im Akt befindlichen Ausführungen des Beschwerdeführers würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Antragsteller möglicherweise die waffenrechtliche Verläßlichkeit aus medizinischen Gründen nicht haben könnte, den Beschwerdeführer zur amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert hat, im Hinblick auf die im Akt einliegenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten werden kann.
Sofern der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 8. Juni 1993 zu dieser Feststellung des Sachverständigen den von diesem verwendeten Ausdruck "gesamter Akteninhalt" im ersten Satz dieser Äußerung in einer ganz bestimmten Weise deutet und dem Sachverständigen vorwirft, nicht die Akten der im Antrag erwähnten anderen Verwaltungsverfahren herbeigeschafft zu haben, so kam diesen Einwendungen schon deshalb keine Bedeutung zu, weil dieser Teil der Äußerung des Sachverständigen für die Aufforderung des Beschwerdeführers zu einer medizinischen Untersuchung nicht maßgeblich war. Der Amtssachverständige hat zwar mit seiner Feststellung im ersten Satz der Äußerung vom 27. April 1993, daß eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers durch die von ihm genannten Personen nicht festgestellt werden könne, in dieser Hinsicht den Auftrag, der sich nur darauf bezog, ob aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte abzuleiten wären, daß der Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verläßlichkeit aus medizinischen Gründen nicht besitze, überschritten; dieser Teil der Äußerung des Sachverständigen vom 27. April 1993 war aber für das weitere Verwaltungsverfahren nicht maßgeblich. Aus dieser Äußerung ergibt sich auch nicht - wie der Beschwerdeführer meint -, daß ihn der Sachverständige als "gemeingefährlichen Geisteskranken" qualifiziert habe.
Zur Auffassung des Beschwerdeführers, es sei von der belangten Behörde nicht der maßgebliche Sachverhalt festgestellt worden, ist darauf zu verweisen, daß nach der hg. Rechtsprechung (siehe u.a. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1984, Zl. 84/04/0055, und vom 12. Februar 1985, Zl. 83/04/0258) dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes korrespondiert, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Wirkt der Beschwerdeführer in einem solchen Fall bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes nicht mit, dann steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß § 45 Abs. 2 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung ihre für den Antrag des Antragstellers eventuell auch negativen Schlüsse zu ziehen. Die Verweigerung einer solchen Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes, insbesondere sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ist nur dann berechtigt, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem Antragsteller der Nachweis gelingt, daß die Anordnung dieser Untersuchung den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG widerstreitet, also daß sie unbegründet angeordnet worden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 1978, Slg. Nr. 9721/A, und vom 14. Mai 1986, Zl. 86/03/0044).
Mit seiner Stellungnahme vom 8. Juni 1993 hat der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - in diesem Sinne keine ausreichenden Gründe dargetan bzw. ist ihm nicht der Nachweis gelungen, daß die Anordnung einer medizinischen Untersuchung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erforderlich gewesen wäre. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG im Hinblick auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die waffenrechtliche Verläßlichkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben ist.
Die Beschwerde war daher mangels Rechtsverletzung des Beschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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