Normen
ABGB §1220;
ABGB §1222;
ABGB §1225;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;
ABGB §1220;
ABGB §1222;
ABGB §1225;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Sohn des Beschwerdeführers hat am 4. September 1986 geheiratet. Im September und Dezember 1987 gewährte ihm der Beschwerdeführer Beträge in Höhe von insgesamt 600.000 S als Heiratsausstattung. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid betreffend Einkommensteuer 1987 versagte die belangte Behörde diesen Zahlungen die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er habe die Zahlung des Heiratsgutes anläßlich der Eheschließung verweigert. Er habe nämlich seinerzeit in Erfahrung gebracht, daß die künftige Schwiegertochter vom zweiten Mann ihrer Mutter adoptiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe Auskunft über den leiblichen Vater der Braut verlangt, um prüfen zu können, ob "allenfalls Erbkrankheiten, Mißbildungen, Rassenverschiedenheiten, kriminelle Neigungen oder sonstige Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Ehe und die Enkelkinder zu gefährden" und dabei ausdrücklich auf § 1222 ABGB verwiesen. Diese Auskunft sei ihm jedoch verweigert worden. Erst nachdem ihm sein Sohn ohne Namensnennung versichert habe, daß in der Person des leiblichen Vaters keine Bedenken gegen die Ehe begründet seien, und ihm mit Klage gedroht habe, habe er die Ausstattung geleistet. Da es sich beim vorliegenden Fall der Mißbilligung einer Eheschließung um einen behebbaren Mangel gehandelt habe, sei mit dem Nachweis geistiger und körperlicher Unbedenklichkeit der nunmehrigen Schwiegertochter in Bezug auf ihr Erbgut der Ausstattungsanspruch zu erfüllen und in einem Gerichtsverfahren auch sicher durchsetzbar gewesen. Nach Ansicht der belangten Behörde lägen im vorliegenden Fall keine Umstände vor, auf Grund derer die verspätete Hingabe der Ausstattung zwangsläufig gewesen wäre. Entweder es wären im Zeitpunkt der Eheschließung zivilrechtlich beachtliche Gründe zur Mißbilligung der Ehe vorgelegen, die der Verpflichtung zur Ausstattungsleistung überhaupt entgegenstanden - eine derartige Verpflichtung könne dann auch nicht durch nachträgliche Zustimmung zur Eheschließung eintreten - oder die Verpflichtung zur Hingabe der Ausstattung wäre bereits im Zeitpunkt der Eheschließung vorgelegen. Im übrigen stelle nach Ansicht der belangten Behörde das Verschweigen der Identität des leiblichen Vaters der Braut ohne Vorliegen weiterer konkreter Verdachtsmomente keinen ausreichenden Mißbilligungsgrund iSd § 1222 ABGB dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der zum Zeitpunkt der Eheschließung des Sohnes des Beschwerdeführers geltenden Rechtslage war die Hingabe eines Heiratsgutes (einer Ausstattung) von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausdrücklich ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1972 idF BGBl. 587/1983). Mit Erkenntnis vom 16. Juni 1987, G 52/87, hob der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung mit Wirkung ab 6. August 1987 auf.
Voraussetzung dafür, einen Aufwand als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1972 vom Einkommen abzuziehen, ist ua, daß der Aufwand dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen ist. Das Merkmal der Zwangsläufigkeit muß aber nicht nur dem Grunde und der Höhe des Aufwandes nach gegeben sein; es darf der Aufwand auch nicht willkürlich in ein anderes Kalenderjahr verlagert werden als jenes, in dem die Zahlung zu leisten gewesen wäre. Der Ausstattungsanspruch des Kindes wird zum Zeitpunkt der Eheschließung fällig (vgl. hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1990, 89/14/0274 mwN).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ihrer Begründungspflicht in ausreichendem Ausmaß nachgekommen. Daß sie der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers gefolgt ist, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Ausgehend von diesem Sachverhalt bringt der angefochtene Bescheid klar zum Ausdruck, aus welchen Gründen die belangte Behörde die Zwangsläufigkeit von Ausstattungszahlungen für das Jahr 1987 verneint hat:
Stellte die Verweigerung der Bekanntgabe der Identität des Vaters der Braut einen Versagungsgrund iSd § 1222 ABGB dar, so wäre ein Ausstattungsanspruch überhaupt nicht entstanden, stellte sie keinen Versagungsgrund dar, wäre die Zahlungsverpflichtung bereits mit der Eheschließung im Jahr 1986 entstanden. Als Zusatzbegründung führt die belangte Behörde aus, es liege im gegenständlichen Fall ein Mißbilligungsgrund iSd § 1222 ABGB gar nicht vor.
Der Beschwerdeführer verkennt mit seinem Vorbringen, die Ausstattungsverpflichtung wäre erst mit der Erteilung der Informationen über den Vater der Braut eingetreten, schon deshalb die Rechtslage, weil - wie die belangte Behörde richtig ausführt - die vom Beschwerdeführer behauptete Unterlassung seines Sohnes einen Mißbilligungsgrund iSd § 1222 ABGB nicht darstellt. Die Vorschriften des ABGB über die dem Sohn von seinen Eltern zu bestellende Ausstattung geben keinen unmittelbaren Aufschluß darüber, welche Gründe der Mißbilligung der Eheschließung durch die Eltern iSd § 1222 ABGB zu rechtfertigen sind (vgl. EFSlg. 20.201). Die Gründe müssen aber grundsätzlich unmittelbar die Brautleute betreffen. Den Eltern über den Vater der Braut keine Informationen zu erteilen, stellt für sich jedenfalls keinen tauglichen Mißbilligungsgrund dar.
Da somit kein Fall des § 1222 ABGB vorliegt, ist die Ausstattungsverpflichtung bereits im Zeitpunkt der Eheschließung entstanden.
Im Hinblick auf die bereits im Jahr 1986 eingetretene rechtliche Zahlungsverpflichtung braucht auf die Beschwerdeausführungen, "nach Wegfall der Mißbilligungsgründe" sei (erst) im Jahr 1987 die rechtliche oder allenfalls sittliche Verpflichtung zur Ausstattung entstanden, nicht eingegangen zu werden.
Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid somit nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.
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