ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
§ 1222.
Wenn ein Kind ohne Wissen oder gegen den Willen seiner Eltern geheiratet hat und das Gericht die Ursache der Missbilligung begründet findet, sind die Eltern selbst in dem Falle, dass sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihm eine Ausstattung zu geben.
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
Schlagworte
Eltern, Heiratsgut
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40108831
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