Normen
ASVG §361 Abs1 Z1;
ASVG §361 Abs3;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
ASVG §361 Abs1 Z1;
ASVG §361 Abs3;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 4. Jänner 1991 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Alterspension. Mit Schreiben vom 4. Jänner 1991 wurde die Mitbeteiligte von der Beschwerdeführerin erstmalig aufgefordert, eine Dienstgeberbestätigung über das Ende des Dienstverhältnisses und eine abgeschlossene Lohnsteuerkarte zu übermitteln. In der Folge wurde die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 24. Jänner 1991 ersucht, Nachweise über die Absolvierung der Mittelschule (Abschlußzeugnis), über die Ableistung des Reichsarbeitsdienstes und Kriegshilfsdienstes (Arbeitsbuch und Reichsarbeitsdienstpaß), eine gemeindeamtliche Bestätigung über den Beginn der Verpachtung, einen Einheitswertbescheid 1979 und 1988 und Quittungskarten (für 1941 bis 1942) zu übermitteln. Außerdem wurde sie gebeten, die beiliegenden Formblätter "F 600/39" und "F 229/1" wahrheitsgemäß ausgefüllt und unterschrieben mit den dazu gegebenenfalls erforderlichen Bestätigungen zurückzusenden.
Nachdem die an die Mitbeteiligte ergangene neuerliche Aufforderung der Beschwerdeführerin vom 21. März 1991 zur Vorlage der aufgelisteten Unterlagen erfolglos blieb, erfolgte mit Schreiben vom 15. Mai 1991 unter Bezugnahme auf jene vom 4. Jänner 1991, 24. Jänner 1991 und 21. März 1991 und unter Hinweis auf die zur Gewährung der Pension erforderlichen Mithilfe durch die Mitbeteiligte ein neuerliches Ersuchen zur Vorlage der diesbezüglichen Unterlagen, wobei als Erledigungstermin der 10. Juni 1991 vorgemerkt wurde. Bei fehlendem Interesse an einer Fortführung des Verfahrens wurde darin außerdem um eine entsprechende Mitteilung gebeten. Daraufhin bestätigte die Mitbeteiligte mit Schreiben vom 7. Juni 1991 den Erhalt der angeführten Aufforderungen und erklärte, daß es ihr auf Grund von verschiedenen Umständen derzeit nicht möglich sei, alle erforderlichen Unterlagen beizubringen, sie sich jedoch wieder melden werde, sobald dies der Fall sei.
Am 10. Juli 1991 erfolgte unter Bezugnahme auf die bisherigen Schreiben und unter Auflistung der bisher zur Beibringung erbetenen Unterlagen eine letztmalige Aufforderung der Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte Partei, wobei darauf verwiesen wurde, daß ihr Antrag vom 4. Jänner 1991 auf Gewährung einer Alterspension bescheidmäßig zurückgewiesen werde, wenn nicht bis spätestens 31. August 1991 die erforderlichen Unterlagen eingelangt seien.
Mit Bescheid der Beschwerdeführerin vom 30. September 1991 wurde der Antrag der Mitbeteiligten vom 4. Jänner 1991 auf Gewährung der Alterspension gemäß § 270 i.V.m. § 253 ASVG und § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 357 Abs. 1 ASVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m.
§ 357 ASVG der Versicherungsträger die Behebung von Formgebrechen schriftlicher Anbringen mit der Wirkung auftragen könne, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist zurückzuweisen sei. Trotz der mit Schreiben vom 10. Juli 1991 an die mitbeteiligte Partei ergangenen Aufforderung, bis längstens 31. August 1991 die erforderlichen Unterlagen laut Mitteilungen vom 21. März 1991 und 15. Mai 1991 einzusenden, sei bis zu diesem Zeitpunkt keine Erledigung erfolgt.
In dem dagegen erhobenen Einspruch wandte die mitbeteiligte Partei ein, daß es ihr auf Grund ihrer seelischen Verfassung nicht möglich sei, beim ehemaligen Dienstgeber vorzusprechen und die Bestätigungen einzuholen. Bereits in der schriftlichen Mitteilung vom 7. Juni 1991 habe sie mitgeteilt, daß aus verschiedenen Gründen derzeit die fehlenden Unterlagen nicht beigebracht werden könnten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch Folge gegeben und der Bescheid der Beschwerdeführerin vom 30. September 1991 behoben. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß sich weder aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 3 AVG noch aus der dazu ergangenen Judikatur ableiten lasse, daß im gegenständlichen Fall die nicht erfolgte Vorlage der erforderlichen Unterlagen als ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu werten sei, da dazu bloß Merkmale wie das Fehlen einer Unterschrift auf dem Rechtsmittel oder eine Vollmacht sowie von Belegen, deren Beschaffung der Partei aus eigener Initiative möglich sei, wie beispielsweise solche über die Bekanntgabe der Fluchtlinien oder eines Grundbuchsauszuges zählen würden. Außerdem stelle die von der Beschwerdeführerin gesetzte Frist zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen keine gesetzliche Fallfrist dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. In der von der Mitbeteiligten (ohne Kostenbegehren) erstatteten Gegenschrift wird ebenso die Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, die nicht erfolgte Beibringung der von der mitbeteiligten Partei wiederholt verlangten und für die Durchführung des Pensionsfeststellungsverfahrens unentbehrlichen Unterlagen nicht als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu werten, zumal doch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darlege, daß als solches das Fehlen von Belegen, deren Beschaffung der Partei aus eigener Initiative möglich sei, gelte und im Beschwerdefall sich Unterlagen, wie Schulzeugnisse oder Einheitswertbescheide in den Händen der Antragstellerin befänden bzw. von ihr aus eigener Intiative beschafft werden könnten. Vom Vorliegen eines Formgebrechens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sei daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde auszugehen. Die Setzung einer Frist zur Vorlage der fehlenden Unterlagen sei als eine in § 13 Abs. 3 AVG ausdrücklich vom Gesetzgeber aufgetragene Vorgangsweise zu werten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das, was unter einem "Formgebrechen schriftlicher Eingaben" i.S. der nach § 357 Abs. 1 ASVG anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG zu verstehen ist, den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften zu entnehmen (vgl. Erkenntnis vom 12. April 1983, Zl. 82/11/0284). Im Beschwerdefall ist in diesem Zusammenhang auf § 361 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 erster Satz ASVG zu verweisen, wonach Leistungsansprüche von den Versicherungsträgern im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit in der Kranken- und in der Pensionsversicherung auf Antrag festzustellen sind und der Antragsteller die zur Feststellung des geltend gemachten Anspruches erforderlichen Urkunden und in seinen Händen befindlichen Unterlagen über den Versicherungsverlauf beizubringen hat.
Diese Bestimmung regelt allerdings nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die den Antragsteller treffende MITWIRKUNGSPFLICHT und nicht die Form des jeweiligen Ansuchens.
Die nicht erfolgte Vorlage der von der mitbeteiligten Partei durch die Beschwerdeführerin geforderten Unterlagen kann daher nicht als "Formgebrechen" gemäß § 13 Abs. 3 AVG angesehen werden (vgl. dazu auch Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 91/08/0131, sowie Oberndorfer in: Tomandl, Sozialversicherungssystem7, 6.2.2.2.1., insbesondere Seite 687, FN 9, Seite 688; ferner Resch, Formvorschriften im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern, ZAS 1992, Seite 81 ff). Das Vorliegen eines solchen Formgebrechens des schriftlichen Antrages ist aber Voraussetzung eines auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten, mit einer Frist verbundenen Verbesserungsauftrages und eines in der Folge wegen Nichtentsprechung des Auftrages erlassenen Bescheides, mit dem der Antrag zurückgewiesen wird (vgl. Erkenntnis vom 12. April 1983, Zl. 82/11/0284). Da ein solches Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG im Beschwerdefall nicht vorlag, war auch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin der nach fruchtlosem Verstreichen der, von ihr gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu Unrecht gesetzten Frist zur Beibringung der von der Mitbeteiligten geforderten Unterlagen, ergangene Zurückweisungsbescheid vom 30. September 1991 rechtswidrig und wurde von der belangten Behörde zu Recht behoben.
Die Behörde hat vielmehr dort, wo es ihr nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, der mitbeteiligten Partei mitzuteilen, welche personenbezogenen Daten zur Begründung des geltend gemachten Anspruches noch benötigt werden, und sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten. Kommt der Antragsteller dem nicht nach, unterliegt die nicht gehörige Mitwirkung dann der freien Beweiswürdigung (vgl. Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 91/08/0131, sowie Oberndorfer, a.a.O., Seiten 675, 677 und 688).
Auf Grund dieser Erwägungen war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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