VwGH 91/10/0089

VwGH91/10/008927.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. Februar 1991, Zl. Ro-254/1/1991, betreffend Abweisung einer Berufung gegen die Erteilung einer Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz (mitbeteiligte Partei: J in D, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in S), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 litb;
NatSchG Krnt 1986 §5;
NatSchG Krnt 1986 §51 Abs2;
NatSchG Krnt 1986 §52 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §57;
VwGG §34 Abs1;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 litb;
NatSchG Krnt 1986 §5;
NatSchG Krnt 1986 §51 Abs2;
NatSchG Krnt 1986 §52 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §57;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Eingabe vom 23. August 1988 in Verbindung mit ihrer Erklärung laut Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 19. Juli 1989 (Seite 7) suchten der Beschwerdeführer (vulgo ÄK) und der Mitbeteiligte (vulgo IK) um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung der Forststraße "X (IK)" an.

Diesem Projekt lag unter anderem folgendes Übereinkommen vom 16. September 1987 (abgeschlossen laut Verhandlungsschrift der Agrarbezirksbehörde Villach vom selben Tag) zugrunde:

"Übereinkommen

  1. 1.) Die beiden Liegenschaften vlg. IK und vlg. ÄK errichten und erhalten gemeinsam die geplante Forststraße, ausgehend vom Hofraum - Parz.Nr. 128 KG W - der bis in die Grundstücke des vlg. IK Parz. 777/2 einerseits und in Parz. 777/1 des vlg. ÄK anderseits wobei zusätzlich in das Grundstück 770 des vlg. ÄK einzubringen nach gemeinsamer örtlicher Festlegung vorgesehen ist.
  2. 2.) Die Erbauungs- und Erhaltungskosten dieser Anlage vom Wegbeginn bis zum südl. Ende der Parz. 777/2 werden je zur Hälfte getragen, die weitere Weganlage einschließlich des geplanten Zubringers in die Parz. 770 von der Liegenschaft vlg. ÄK alleine.
  3. 3.) Für die bereits in der Natur bestehende Weganlage werden Kosten nicht verrechnet und bezieht sich die Regelung lt. Pkt. 2 auf die neu anfallenden Kosten an der Forststraße.
  4. 4.) Der zum Wegebau erforderliche Grund wird von beiden Grundeigentümern entschädigungslos zur Verfügung gestellt.
  5. 5.) Im Rahmen des Wegprojektes beantragen die beiden Parteien die Durchführung nachstehenden Flurbereinigungsübereinkommens:
    1. a) T vlg. ÄK vertauscht und übergibt die Grundstücke 772 und 773 je Alpe KG W im Ausmaß von insgesamt 2,0641 ha dem J vlg. IK, der dafür dem vlg. ÄK die Grundstücke 766/2 Wald und 752/3 Geröll im Ausmaß von insgesamt 2,1924 ha vertauscht und übergibt.
    2. b) Aufgrund der beim Wegebau getroffenen Regelung hinsichtlich Grundabtretung wird der Tausch unter Verzicht eines Wertausgleiches durchgeführt und zum Zwecke der Bewertung einvernehmlich ein Betrag von

      S 40.000,-- vereinbart.

    1. c) Die grundbücherliche Durchführung und die erforderliche Vermessung werden von amtswegen durchgeführt und stimmen die Parteien jeweils der lastenfreien Abschreibung ihrer Grundstücke bzw. ihrer Grundstücksteile ausdrücklich zu.
  1. 6.) Bezüglich der bisher ausgeübten Benützungsrechte an der bestehenden Turbinenanlage samt Zubauten wird einvernehmlich festgelegt, daß diese Rechte auf eigene Gefahr des Ausübenden hinsichtlich des Schleifens bis Jahresende 1987, die übrigen Tätigkeiten, d.s. Mahlen, Betreiben des Ernteseilaufzuges, bis Jahresende 1988 eingestellt werden. Das Trinkwasserversorgungsrecht bleibt bis zum Zeitpunkt der Neuerstellung einer Wasserversorgungsanlage aufrecht."

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens stellte der Sachverständige für Naturschutz fest, daß die ursprünglich geplante Forststraße aus naturschutzfachlicher Sicht umzutrassieren sei. Der Mitbeteiligte legte hierauf Änderungspläne vor. In einer "Bestätigung" der Agrarbezirksbehörde Villach vom 24. August 1990 heißt es unter anderem, die mit rot eingezeichnete Trassenführung bilde jenen Wegverlauf, der ursprünglich vorgesehen gewesen sei, jedoch infolge der Stellungnahme und Auflage der Naturschutzbehörde in den schwarz dargestellten, nunmehrigen Wegverlauf abzuändern gewesen sei. Am Übereinkommen vom 16. September 1987 hinsichtlich der geplanten Wegtrasse habe sich durch die derzeitige, geänderte Trassenführung gemäß dem beigehefteten Lageplan (Lageplanänderung II) nichts geändert, insbesondere auch nicht hinsichtlich der im Übereinkommen angeführten Grundstücke.

Mit Eingabe vom 9. September 1990 teilte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau mit, daß er mit der "naturschutzrechtlichen Bewilligung in keiner Weise einverstanden" sei. Durch die Umtrassierung werde die Forststraße länger und kurvenreicher (was mit Mehrkosten verbunden sei), auch würden nur die Parzellen des Mitbeteiligten erschlossen und die Parzelle 770 des Beschwerdeführers durch die Umtrassierung umfahren. Die Umtrassierung durch die Parzelle 773 sei ohne sein Einverständnis erfolgt. "Durch diese Umstände" sei er nicht mehr gewillt, den Forstweg weiter zu bauen.

Mit Schreiben vom 17. September 1990 fragte die Bezirkshauptmannschaft den Beschwerdeführer, ob er das seinerzeitige Ansuchen zurückziehe. Sollte innerhalb einer Woche keine Mitteilung einlangen, werde angenommen, daß er sein Ansuchen zurückgezogen habe.

1.2. Mit Bescheid vom 2. November 1990 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau dem Mitbeteiligten gemäß § 5 Abs. 1 lit. d, § 9 Abs. 1 und § 58 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 (im folgenden: Krnt NSchG), die Bewilligung zur Vornahme von Abgrabungs- bzw. Anschüttungsmaßnahmen zum Zwecke der Errichtung der Forststraße "X (IK)", über Teile der im Ansuchen angeführten Grundstücke, nach Maßgabe der eingereichten Pläne und Beschreibungen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten. Dies unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.

In der Begründung dieses Bescheides wird der Verfahrensverlauf dargestellt und sodann ausgeführt, der nunmehr alleinige Konsenswerber, der Mitbeteiligte, vertrete die Ansicht, daß er mit dem ursprünglichen Mitbewerber, dem Beschwerdeführer, ein gültiges zivilrechtliches Übereinkommen (nämlich jenes vom 16. September 1987) abgeschlossen habe. Die Behörde gehe nun davon aus, daß auf Grund dieses Übereinkommens im Zusammenhang mit der Bestätigung der Agrarbezirksbehörde vom 24. August 1990 die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers "de jure" gegeben sei. Sodann gelangte die Behörde auf Grund des für den geänderten Trassenverlauf eingeholten Gutachtens zum Ergebnis, daß der Errichtung der Forststraße bei Einhaltung der im Spruch genannten Auflagen auf Grund der geänderten Trassenführung aus der Sicht des Naturschutzes zugestimmt werden könne.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und führte darin aus, er sei mit der Umtrassierung der Forststraße in keiner Weise einverstanden "bzw. habe ich meine Zustimmungserklärung hiezu nicht gegeben." Er gehe davon aus, daß das seinerzeitige Übereinkommen vom 16. Juni (richtig wohl: September) 1987 nicht mehr aufrecht sei. Beantragt werde die ersatzlose Bescheidaufhebung.

1.3. Mit Bescheid vom 6. Februar 1991 gab die Kärntner Landesregierung der Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 66 Abs. 4 in Verbindung mit 38 AVG und § 51 Abs. 2 Krnt NSchG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Nach der Begründung dieses Bescheides komme dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaften 770, 771 und 777, alle KG W, ein rechtliches Interesse an der Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung des Vorhabens und somit Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Diese Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers leite sich schon aus der gesetzlichen Regelung, die seine Zustimmung zum Vorhaben als materielle Bewilligungsvoraussetzung normiere, ab. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung der Berufung sei somit gegeben.

Das seinerzeitige Übereinkommen vom 16. September 1987 vor der Agrarbezirksbehörde Villach sei als privatrechtliche Vereinbarung zu qualifizieren. Für eine Vertragsanfechtung bzw. für einen Ausspruch der weiteren Verbindlichkeit dieses Übereinkommens seien die ordentlichen Gerichte zuständig. Ein solches Verfahren sei nach der Aktenlage nicht anhängig. Daher müsse die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 38 AVG die Gültigkeit des Übereinkommens vom 16. Sepember 1987 als Vorfrage beurteilen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, das seinerzeitige Übereinkommen sei nicht mehr aufrecht, sei unzutreffend. Insbesondere durch die Bestätigung der Agrarbezirksbehörde Villach werde klargelegt, daß die nunmehr geänderte Trassenführung durchaus dem Übereinkommen entspreche. Daran vermöge der Hinweis des Beschwerdeführers, daß durch die Umtrassierung der Weg länger und kurvenreicher werde und außerdem die Parzelle 770 nicht berücksichtigt und völlig umfahren werde - was im Widerspruch zum Übereinkommen stünde -, keine Zweifel zu begründen. Aus Punkt 2 des Übereinkommens gehe hervor, daß ein Zubringer in die Parzelle Nr. 770 geplant sei, weshalb aus der derzeitigen Umfahrung dieser Parzelle noch keine dem Übereinkommen widersprechende Trassierung abzuleiten sei. Die ursprünglich eingereichte Trasse habe nämlich ausgedehnte Feuchtflächen durchquert, weshalb diese vom Naturschutzsachverständigen nicht habe befürwortet werden können. Dagegen bleibe weiterhin die Errichtung eines Zubringers in die Parzelle 770 möglich, soferne die erwähnten Feuchtflächen ausgespart blieben. Daß durch die Umtrassierung eine geringfügige Verlängerung des Weges bewirkt werde, was mit Mehrkosten verbunden sein könne, erscheine schon allein deshalb nicht wesentlich, weil in gesetzeskonformer Interpretation davon auszugehen sei, daß nur eine solche Trasse Gegenstand des Übereinkommens sein könne, welche auch im Hinblick auf das Krnt NSchG bewilligt werden könne. Ob der Beschwerdeführer nunmehr formal als Antragsteller zurücktrete und ob er mit der Trassenvariante einverstanden sei oder nicht, sei insbesondere auch im Hinblick auf die Gültigkeit des Übereinkommens vom 16. September 1987 nicht wesentlich. Es liege somit auch eine Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers im Sinne des § 51 Abs. 2 Krnt NSchG zum geänderten Wegprojekt vor.

1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, daß dem Mitbeteiligten ohne Zustimmung des Beschwerdeführers als Grundeigentümer keine Projektbewilligung erteilt werde, verletzt.

Nach der Beschwerdebegründung habe der Konsenswerber im naturschutzrechtlichen Verfahren selbst die Zustimmung des Eigentümers der Behörde vorzulegen, wobei diese Zustimmung schriftlich sein müsse und sich auf die beabsichtigte Maßnahme zu beziehen habe. Eine derartige schriftliche Zustimmungserklärung liege nicht vor. Das Übereinkommen und der entsprechende Bewilligungsantrag hätten sich nur auf das konkrete Projekt mit der planlichen Darstellung (Variante 1) bezogen. Auf Grund naturschutzrechtlicher Bedenken sei es nicht zur Ausführung dieses Projektes gekommen. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr als Bewilligungswerber für die Projektvariante anzusehen gewesen; die Behörde könne daher auch nicht davon ausgehen, daß das nunmehrige, abgeänderte Projekt vom Willen des Beschwerdeführer getragen sei und dieser seine Zustimmung erteilt habe.

Die beiden Projekte unterschieden sich in ihrer Trassenführung. Die Trassierung einer Forststraße sei für den betroffenen Grundeigentümer von Belang; es sei ihm nicht gleichgültig, wie sein Grundstück erschlossen bzw. von der Forststraße gequert werde. Zumindest wäre klärungsbedürftig gewesen, ob die Zustimmung zum seinerzeitigen Projekt auch für das nunmehrige Projekt (Variante 2) als gegeben anzusehen sei.

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 5 Abs. 1 Krnt NSchG lautet auszugsweise:

"(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:

...

b) Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 1000 m2, wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen;"

Gemäß § 51 Abs. 1 Krnt NSchG ist die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz schriftlich zu beantragen.

§ 51 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. in der Fassung LBGl.

Nr. 4/1988 lautet:

"Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zur beabsichtigten Maßnahme schriftlich nachzuweisen, es sei denn, daß aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist."

Gemäß § 51 Abs. 5 leg. cit. ist nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 vorzugehen, wenn Angaben oder Unterlagen im Sinne der Abs. 2 bis 4 nicht oder nicht vollständig beigebracht werden.

2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 89/10/0204, Slg. N.F. Nr. 13.219/A = ZfVB 1991/3/1013 (unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 10. September 1976, Zl. 1452/76 = ZfVB 1977/1/79 und 215, zum Krnt LSchG) ausgesprochen und unter Hinweis auf baurechtliche Judikatur begründet hat, leitet sich die Parteistellung des vom Bewilligungswerber verschiedenen Grundeigentümers im Sinne des § 8 AVG aus den Bestimmungen des Krnt NSchG her. Die - auf die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Zustimmungserfordernisses beschränkte - Parteistellung des vom Bewilligungswerber verschiedenen Grundeigentümers leitet sich nämlich schon aus der gesetzlichen Regelung, die seine Zustimmung zum Vorhaben als materielle Bewilligungsvoraussetzung normiert (siehe den folgenden Punkt 2.3.), ab. Für die Beurteilung seines rechtlichen Interesses ist ferner nicht nur die subsidiäre Kostentragungspflicht des Grundeigentümers nach § 57 Abs. 5 im Wiederherstellungsfall, sondern auch § 52 Abs. 1 letzter Satz Krnt NSchG von Bedeutung, wonach die Erfüllung der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen, wenn sie gegenüber dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger nicht durchsetzbar ist, dem Grundeigentümer aufzutragen ist.

Die Parteistellung des Beschwerdeführers und seine Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof sind daher zu bejahen.

2.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem vorhin zitierten Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Slg. N.F. Nr. 13.219/A = ZfVB 1991/3/1013, unter Hinweis auf Vorjudikatur die Auffassung vertreten, daß eine der Voraussetzungen für die aufrechte Erledigung des Bewilligungsantrages nicht erfüllt ist, wenn sich im Zuge des naturschutzbehördlichen Verfahrens ergibt, daß die Zustimmung des Eigentümers zur Bauführung nicht vorliegt oder später weggefallen ist. Der Verwaltungsgerichtshof stützt sich dabei auf die zu gleichartigen Regelungen in den Bauordnungen ergangenen hg. Entscheidungen, z.B. auf die hg. Erkenntnisse vom 17. April 1951, Slg. N.F. Nr. 2050/A, vom 3. März 1959, Slg. N.F. Nr. 4894/A, und vom 24. Februar 1976, Slg. N.F. Nr. 8995/A.

Entscheidend für die Beurteilung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsantrages ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides, hier des Berufungsbescheides, da es nach dem Gesetz nicht darauf ankommt festzustellen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern eine rechtsgestaltende Erlaubnis erteilt werden soll (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Slg. N.F. Nr. 13.219/A = ZfVB 1991/3/1013).

2.4. Nach dem eben zitierten Erkenntnis und der baurechtlichen Rechtsprechung muß die Zustimmung des Grundeigentümers liquid nachgewiesen werden. Liquid ist ein Nachweis dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, auf Grund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde.

Von einer liquiden Zustimmung des Beschwerdeführers, der ursprünglich einer der beiden Konsenswerber war, diese Stellung aber - nach übereinstimmender Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - nach einer Änderung des Projektes nicht aufrecht erhalten hat, kann im Beschwerdefall nicht gesprochen werden. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hat der Beschwerdeführer nämlich ausgeführt, daß er mit der Umtrassierung der Forststraße in keiner Weise einverstanden sei bzw. seine Zustimmungserklärung hiezu nicht gegeben habe; er gehe davon aus, daß das seinerzeitige Übereinkommen vom 16. September 1987 nicht mehr aufrecht sei; er beantrage die Aufhebung der erstinstanzlichen Bewilligung.

Bei diesem Sachverhalt lag der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein liquider Nachweis über die Zustimmung des Beschwerdeführers als projektbetroffenen Grundeigentümers nicht vor, denn es fehlte an einem Beleg, auf Grund dessen es keinesfalls fraglich sein konnte, daß die Zustimmung erteilt wurde und im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht war. Bedarf es diffiziler Erwägungen über Fortgeltung und Inhalt einer Zustimmungserklärung (etwa im Rahmen einer getroffenen Übereinkunft), dann liegt der vom Gesetz geforderte unzweifelhafte Zustimmungsnachweis nicht vor. In einem solchen Fall fehlt eine der Bewilligungsvoraussetzungen nach dem Krnt NSchG. Die in Rede stehende Regelung über das Erfordernis eines liquiden Zustimmungsnachweises ist eine gesetzliche Regelung im Sinne der Subsidiaritätsbestimmung des § 38 AVG ("sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen") und verwehrt es der Behörde, sich im Falle einer zweifelhaften Erklärung des Grundeigentümers vorfrageweise in die materielle Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Zustimmung desselben einzulassen. Insofern hat die belangte Behörde mit ihrer Bezugnahme auf § 38 AVG die Rechtslage verkannt.

Eine dennoch erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung erweist sich als rechtswidrig und berührt auch - wie im Punkt 2.2. ausgeführt - nachteilig Rechte eines solchen vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers.

Bemerkt sei noch, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid - wie ausgeführt - zu Unrecht auf Erwägungen über das tatsächliche Vorliegen und Weiterwirken einer Übereinkunft und nicht etwa darauf gestützt hat, daß "auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist" (§ 51 Abs. 2 letzter Halbsatz Krnt NSchG in der Fassung LGBl. Nr. 4/1988).

2.5. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebührenersatz war nur im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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