Normen
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;
FrG 1993 §37;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;
FrG 1993 §37;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juni 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen von Ghana, der am 12. Februar 1992 in das Bundesgebiet eingereist war und am 13. Februar 1992 einen Asylantrag gestellt hatte - gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. März 1992 - mit dem festgestellt worden war, daß bei ihm die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vorlägen - abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht nur deshalb kein Asyl gemäß § 3 Asylgesetz 1991 (welches sie bei Erlassung ihres Bescheides im Hinblick auf die am 9. April 1992 rechtzeitig erhobene Berufung gemäß § 25 Abs. 2 leg. cit. bereits anzuwenden hatte) gewährt, weil sie seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 leg. cit. verneint hat, sondern auch deshalb, weil sie der Ansicht war, daß der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. gegeben sei. Nach dieser Gesetzesstelle wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er unter Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention fällt. Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnitts A fällt (und die demnach als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist), unter anderem dann nicht mehr angewendet, wenn sie im Sinne der Z. 1 sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - als Flüchtling anzusehen wäre, wäre für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, wenn dieser Ausschließungsgrund vorliegt.
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides habe das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, daß dem Beschwerdeführer am 23. März 1992 in Accra ein Reisepaß (seines Heimatlandes Ghana) ausgestellt wurde, und daß dieser auf Seite 6 einen vom "Immigration Officer" des Hafens "Tema" stammenden Stempel mit dem Datum 25. März 1992 enthält. Daraus folgerte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung, daß der Beschwerdeführer völlig angstfrei mit den Behörden seines Heimatlandes interagiert habe und des weiteren in rechtlicher Hinsicht, daß er sich wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe, sodaß die Asylgewährung auch deshalb zwingend ausgeschlossen sei.
Der Beschwerdeführer tritt dieser Argumentation der belangten Behörde mit keinem Wort entgegen. Er wendet sich ausschließlich gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß er nicht Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 sei, ohne aber das Vorliegen des herangezogenen Asylausschlußgrundes zu bestreiten.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag der belangten Behörde aber auch in rechtlicher Hinsicht nicht entgegenzutreten, weil die Ausstellung eines Reisepasses in der Regel - soferne nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden muß, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung - zum Asylgesetz (1968), das unter anderem den in Rede stehenden Ausschlußgrund umfaßte - bereits ausgesprochen, daß in der Antragsstellung auf Verlängerung eines Reisepasses eine Inanspruchnahme des Schutzes im Sinne der Genfer Konvention liegen kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 1990, Zl. 89/01/0303, und vom 20. Juni 1990, Zl. 90/01/0024, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Hat die belangte Behörde im vorliegenden Beschwerdefall aber von dem Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991 somit zu Recht Gebrauch gemacht, dann braucht auf die weiteren Beschwerdeausführungen deshalb nicht mehr eingegangen zu werden, weil dahingestellt bleiben kann, ob dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft hätte zuerkannt werden müssen bzw. ob die Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaften mit Rechtsverletzungen belastet worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1994, Zl. 94/01/0248).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, wegen der ihm in seinem Heimatland drohenden Todesstrafe hätte ihm Asyl gewährt werden müssen, ist ihm entgegenzuhalten, daß eine im Heimatland eines Asylwerbers drohende unmenschliche Strafe oder die drohende Todesstrafe die Beseitigung des vorliegenden Asylausschlußgrundes nicht bewirken kann. Dem Beschwerdeführer steht es allerdings frei, solche Umstände gemäß § 37 Fremdengesetz in einem allfälligen Verfahren zu seiner Abschiebung einzuwenden.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesonders deren Art. III Abs. 2.
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