Normen
ABGB §2;
AÜG §3 Abs4;
AÜG §3;
AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs2 lite idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 idF 1988/231 ;
AuslBG §28 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231 ;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231 ;
AuslBG §4 Abs3 Z1;
AuslBG §6 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGB §34 Z12;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §21 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §5 Abs2;
ABGB §2;
AÜG §3 Abs4;
AÜG §3;
AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs2 lite idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 idF 1988/231 ;
AuslBG §28 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231 ;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231 ;
AuslBG §4 Abs3 Z1;
AuslBG §6 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGB §34 Z12;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §21 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §5 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk, vom 25. August 1993 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund einer Anzeige des Landesarbeitsamtes Wien und ergänzender Ermittlungen vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma K-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft zu folgenden Zeiten in Wien, X-Straße 10, die folgenden Ausländer als Leiharbeitskräfte (verliehen durch die Firma A Gesellschaft m.b.H.) mit verschiedenen Hilfsarbeiten beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei:
- 1) Pa, vom 30.8. bis 12.10 und vom 18.10 bis 22.10.1991;
- 2) Ci, vom 9.8. bis 13.12.1991;
- 3) To, vom 30.8. bis 29.11.1991;
- 4) Gr, vom 2.8. bis 8.8. und vom 16.8. bis 20.12.1991;
- 5) Ru, vom 9.8. bis 13.12.1991;
- 6) Wi, am 2.10.1991;
- 7) No, vom 2.8. bis 8.11.1991;
- 8) Ba, vom 30.8. bis 21.12.1991;
- 9) Ch, vom 9.8. bis 8.11.1991;
- 10) La, vom 6.8. bis 8.8. und vom 16.8. bis 8.11.1991;
- 11) Ro, vom 9.8. bis 8.11.1991;
- 12) Rog, vom 19.8. bis 22.8. und vom 30.8. bis 8.11.1991;
- 13) Ga, vom 9.8. bis 13.12.1991;
- 14) Do, vom 6.8. bis 8.8., vom 13.9. bis 16.9., vom 5.11 bis
11.11 und am 4.12.1991;
- 15) Ku, vom 2.8. bis 29.10.1991;
- 16) Lu, vom 29.8. bis 4.12.1991;
- 17) Po, vom 29.8. bis 19.12.1991;
- 18) Las, vom 23.9. bis 4.12.1991;
- 19) Bak, "vom 16.8. bis 13.12.1991" (bez. 19 gemäß dem angefochtenen Bescheid berichtigter Tatzeitraum);
- 20) Ja, vom 2.8. bis 19.12.1991;
- 21) Si, vom 20.8. bis 21.10.1991;
- 22) Jan, vom 16.10. bis 18.10.1991;
- 23) Ma, von ca. 15.12.1991 bis zumindest 19.3.1992 und 24) Sv, von ca. Juli 1991 bis zumindest 12.3.1992.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 28 Abs. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF gemäß BGBl. Nr. 450/1990 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a erster Strafsatz AuslBG für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von S 15.000,-- (zusammen S 360.000,--), im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage (zusammen 48 Tage) Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 36.000,-- bestimmt.
Über die vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung entschied der Unabhängige Verwaltungssenat Wien als Strafbehörde zweiter Instanz mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 8. Februar 1994 - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - wie folgt:
"Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird das angefochtene Straferkenntnis in bezug auf die Schuldfrage und hinsichtlich des Ausspruches der Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafvollzuges mit der Maßgabe bestätigt, daß der Tatzeitraum zu Punkt 13) auf die Tage 9.8. und 13.12.1991 und der Tatzeitraum zu Punkt 15) auf die Tage 2.8. und 29.10.1991 eingeschränkt wird. Bei Punkt 19) wird der Tatzeitraum auf
16.8. bis 13.12.1991 berichtigt.
Der Berufung wird jedoch insoferne Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen zu den Punkten 6), 13), 15) und 22) des angefochtenen Straferkenntnisses von je S 15.000,-- auf je S 10.000,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen auf je 32 Stunden herabgesetzt werden.
Die zu den übrigen 20 Punkten des zit. Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen werden gem § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bestätigt.
Gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG wird der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf S 34.000,-- ermäßigt.
Gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG wird dem Berufungswerber ein Beitrag von S 60.000,--, d.s. 20 % der bestätigten Strafen (20 x 15.000,--), zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber zu den Punkten 6), 13), 15) und 22) kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben."
Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer (bzw. dessen Vertreter) habe weder in der Berufung noch bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung das Vorliegen des objektiven Straftatbestandes bestritten. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer nur bemängelt, daß in zwei Fällen (den Punkten 13 und 15) aktenwidrigerweise ein längerer Tatzeitraum (als in der Anzeige des Landesarbeitsamtes angegeben gewesen sei) angelastet worden sei; diesem Berufungsvorbringen sei durch eine entsprechende Abänderung des erstinstanzlichen Spruches Rechnung getragen worden. Der Beschwerdeführer habe sich vor allem gegen die Annahme eines Verschuldens gewendet, weil ihm angeblich nicht erkennbar gewesen sei, daß die Anmietung von Arbeitskräften eine unbefugte Beschäftigung von Ausländern darstellen könne. Der Beschwerdeführer (bzw. die K-GmbH) hätte sich Arbeitskräfte von der Fa. A besorgt, wobei es ausschließlich Aufgabe dieser Firma (diese sei ja Arbeitgeber der angemieteten Personen gewesen) gewesen wäre, sich um die erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen zu kümmern. Weiters habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung noch ausgeführt, ein Teil der ausländischen Arbeiter sei weniger als eine Woche bei ihm beschäftigt gewesen, weshalb infolge der Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 2 AuslBG kein strafbarer Tatbestand vorliege.
Nach Wiedergabe der §§ 2, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 3 Z. 1 AuslBG führte die belangte Behörde weiters aus, der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, er hätte nicht die Pflicht, als Anmieter von Arbeitskräften zu prüfen, ob es sich dabei um Ausländer handle und ob diese Ausländer ihre Arbeitstätigkeit in Österreich befugt ausübten, könne nicht beigetreten werden. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Z. 1 AuslBG verbiete geradezu die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung an eine Personalvermittlungsgesellschaft. Der Beschwerdeführer hätte daher nicht davon ausgehen dürfen, daß die von der Firma A angemieteten und leicht als Ausländer erkennbaren Arbeitskräfte über gültige Beschäftigungsbewilligungen verfügten. Es sei daher seinem Verschulden zuzurechnen, wenn er sich nicht im erforderlichen Ausmaß mit der Rechtslage in diesem Bereich auseinandergesetzt und veranlaßt gesehen habe, die zumutbaren Rechtsauskünfte einzuholen. So scheine es jedenfalls zumutbar, vor einer Anmietung ausländischer Arbeitskräfte mit dem Arbeitsamt Rücksprache zu halten, einer Stelle, die wohl allgemein als für Rechtsauskünfte in Fragen des AuslBG als zuständig erachtet werde.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten könne nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden und - zusätzlich - zu einer Wettbewerbsverzerrung führe (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 1991, Zl. 91/09/0022 und Zl. 91/09/0134). Das Ausmaß des Verschuldens könne daher in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im vorliegenden Fall objektiv gebotenen Sorgfalt, deren Beachtung dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer jedenfalls zuzumuten gewesen sei und wozu er - da nichts Gegenteiliges hervorgekommen sei - subjektiv auch befähigt gewesen sei, nicht gering gewertet werden, weshalb zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen gewesen sei. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei bereits von der Strafbehörde erster Instanz bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt worden. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers habe anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers machen können, weshalb die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers von der belangten Behörde geschätzt hätten werden müssen. Auf Grund des Alters und seiner beruflichen Stellung sei davon ausgegangen worden, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als überdurchschnittlich zu werten seien; die persönlichen Verhältnisse hätten mangels Kenntnis nicht entsprechend berücksichtigt werden können. Da sich die verhängten Strafen im untersten Bereich des von S 10.000,-- bis S 120.000,-- reichenden Strafrahmens pro unberechtigt beschäftigten Ausländer bewegen und in vier Fällen wegen der im Verhältnis zu den anderen Fällen kurzen unbefugten Beschäftigung auf die Mindesstrafe herabgesetzt worden seien, sei eine weitere Herabsetzung selbst unter Bedachtnahme auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers - vor allem im Hinblick auf den objektiven Unrechtsgehalt der Taten, das Verschulden des Beschwerdeführers sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen, - nicht in Betracht gekommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten
- "auf Nichtzahlenmüssen einer Verwaltungsstrafe mangels Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG
- auf Nichtzahlenmüssen einer Geldstrafe wegen Vorliegens eines Schuldausschließungsgrundes im Sinne des § 5 VStG wegen Irrtums
- auf Aussprechung einer Verwarnung gemäß § 21 VStG
- sowie auf Festsetzung einer der Schuld angemessenen Geldstrafe gemäß § 19 VStG"
verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen und dementsprechend ein auf die Aktenvorlage eingeschränktes Kostenbegehren für den Fall der beantragten Abweisung gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der auf Grund der Tatzeiten im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung nach der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, ...
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 240.000 S.
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Als Beschäftigung gilt gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, soferne die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem Ausbildungsverhältnis, d) nach den Bestimmungen des § 18 oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind gemäß § 2 Abs. 3 AuslBG a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,
b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, oder der Veranstalter, und c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer als der für die Vertretung der K-GmbH nach außen Berufene gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich für dieses Unternehmen einzustehen hat. Es steht ferner fest, daß zu den (im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses näher angegebenen) Tatzeiten 24 ausländische Arbeitnehmer als Leiharbeitskräfte bei der K-GmbH beschäftigt gewesen sind, ohne daß für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder ein Befreiungsschein (oder eine Arbeitserlaubnis) vorgelegen ist.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, von den 24 im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannten Ausländern seien sechs jeweils weniger als eine Woche bei der K-GmbH beschäftigt gewesen; bei richtiger rechtlicher Beurteilung des § 19 Abs. 2 AuslBG sei die K-GmbH nicht verpflichtet gewesen, eine Beschäftigungsbewilligung für diese überlassenen Arbeitskräfte zu beantragen. Aus diesem Grund liege daher bezüglich dieser sechs Ausländer auch kein Verstoß gegen das AuslBG vor.
Diesen Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, daß seit dem Inkrafttreten der Novelle zum AuslBG
BGBl. Nr. 450/1990 die Verwendung überlassener Arbeitskräfte iSd § 3 Abs. 4 AÜG in § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG AUSDRÜCKLICH als ein Fall der "Beschäftigung" iS dieses Gesetzes normiert ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im übrigen auch schon wiederholt auf Grund der alten Rechtslage eine derartige Verwendung von Arbeitskräften als ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG beurteilt und die Strafbarkeit (des Entleihers) dem § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG unterstellt (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1993, Zl. 93/09/0256, und die dort angeführte Vorjudikatur). Nunmehr ist aber im AuslBG ausdrücklich geregelt, daß bei Einsatz eines überlassenen ausländischen Arbeitnehmers im Betrieb eines Dritten ohne Erteilung einer erforderlichen Beschäftigungsbewilligung (auch) der Beschäftiger - und zwar unabhängig von der Dauer der unberechtigten Beschäftigung - nach dem AuslBG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als nach § 9 Abs. 1 VStG verantwortliches Organ (des "Beschäftigers") in allen 24 Fällen Übertretungen des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG in objektiver Hinsicht zurechnete.
Im übrigen gehen die Hinweise des Beschwerdeführers auf die §§ 6 Abs. 2 und 19 AuslBG schon deshalb ins Leere, weil auch in diesen Fällen das Vorliegen von Beschäftigungsbewilligungen vorausgesetzt wird, die aber im Beschwerdefall fehlten.
Aber auch die Lösung der Schuldfrage durch die belangte Behörde erweist sich als nicht rechtswidrig.
Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG darstellt - tritt somit insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1994, Zl. 93/09/0176). Dabei ist auch eine irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, die den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß sie unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Es besteht daher für den Arbeitgeber die Verpflichtung, sich u.a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Gewerbetreibende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterläßt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1993, Zl. 90/04/0358). Zutreffend hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, daß sich aus dem AuslBG (§ 4 Abs. 3 Z. 1 iVm § 6 Abs. 2) ein Verbot der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an ein Personalvermittlungsunternehmen ergibt (vgl. dazu näher das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1991, Zl. 90/09/0190). Dieser Umstand hätte den Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht veranlassen müssen, entsprechende Nachforschungen über die Rechtslage anzustellen. Vor dem Hintergrund, daß der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet hat, (bei der zuständigen Behörde) Auskünfte eingeholt zu haben, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG verneint hat.
Der Beschwerdeführer rügt schließlich auch die Strafbemessung, doch ist er damit gleichfalls nicht im Recht. Einen besonderen Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z. 12 StGB (Begehung der Tat in einem der Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum) mußte die belangte Behörde entsprechend dem oben Gesagten nicht annehmen. Von der Bestimmung des § 21 Abs. 1 VStG Gebrauch zu machen, war sie jedoch schon im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer gleich in 24 Fällen gegen Bestimmungen des AuslBG verstoßen hat, nicht verpflichtet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1994, Zl. 93/09/0423).
Das AuslBG stellt - seit der Novelle BGBl. Nr. 231/1988- für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung auf. Es verbietet sich daher - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - eine Beurteilung in der Richtung, daß Verstöße gegen § 28 Abs. 1 AuslBG auch in Ansehung verschiedener ausländischer Beschäftigter in ihrer Gesamtheit gesehen ein fortgesetztes Delikt darstellen könnten (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1991, Zl. 90/09/0154, und die dort angeführte Vorjudikatur). Es liegt in dem verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers, die dem Gesetz widersprechende Beschäftigung jedes Ausländers zur selbständigen Verwaltungsübertretung zu erklären (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht dem die Bestimmung des § 22 VStG nicht entgegen) und unter Strafe zu stellen. Sicherlich ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, daß vielfach die Kombination zwischen der für jeden einzelnen Ausländer verhängten Geldstrafe und der Mehrzahl von Übertretungen zu einer beträchtlichen (Gesamt-) Strafe führen kann, was jedoch die im § 28 Abs. 1 AuslBG festgesetzten Strafrahmen nicht verfassungswidrig macht (vgl. dazu wiederum das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1993, Zl. 93/09/0256). Die im Beschwerdefall eingeschrittenen Behörden haben dem Beschwerdeführers daher zu Recht 24 Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und hiefür jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes (§ 19 VStG) Gebrauch gemacht hätte, liegt doch die (in 20 Fällen verhängte) Geldstrafe von S 15.000,-- ohne dies im unteren Bereich des von S 10.000,-- bis S 120.000,-- reichenden Strafrahmens des § 28 Abs. 1 Z. 1 dritter Strafsatz AuslBG (dieser Strafsatz ist von der belangten Behörde mit Rücksicht auf die Zahl der unberechtigt beschäftigen Ausländer zutreffend herangezogen worden); in vier Fällen ist von der belangten Behörde die Strafe - wegen der im Vergleich zu den anderen Fällen kurzen Dauer der unberechtigten Beschäftigung der Ausländer - ohnehin auf die Mindeststrafe herabgesetzt worden.
Dem angefochtenen Bescheid haftet somit die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 sowie 59 VwGG iVm Art. I B Z. 4 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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