VwGH 90/09/0154

VwGH90/09/015417.1.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. August 1990, Zl. 5-212 Le 36/2-90, betreffend Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
StGB §34 Z13;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
StGB §34 Z13;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist unbestritten Pächterin des Nachtlokales "Club M" in A. Anläßlich einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung wurden am 16. November 1989 von einem Organwalter der Bezirkshauptmannschaft A unter Heranziehung eines Dolmetschers Niederschriften mit den ungarischen Staatsbürgerinnen Judit F, Szilvia B, Erika V sowie Ilona F aufgenommen. Die Einvernommenen gaben - soweit es für den Beschwerdefall von Bedeutung ist - im wesentlichen übereinstimmend an, Anfang Oktober im Hotel Z in Budapest, wo sie als Tänzerinnen gearbeitet hätten, von der Beschwerdeführerin bzw. E angesprochen worden zu sein, ob sie nicht im Lokal der Beschwerdeführerin arbeiten wollten. In der Folge seien sie in G polizeilich gemeldet werden; sie hätten sich jedoch in A aufgehalten. Judit F gab an, es seien ihr S 400,-- pro Tanz versprochen worden, wenn sie eine Arbeitsbewilligung bekomme. E habe ihr und ihren drei Kolleginnen die Reisepässe abgenommen und je S 220,-- kassiert. Er habe versprochen, die erforderlichen behördlichen Erledigungen durchzuführen, diese jedoch nicht erledigt. Sie habe S 100,-- pro Tanz im Club M bekommen. Die anderen drei Ungarinnen gaben an, S 200,-- bis S 300,-- täglich als Tänzerinnen bekommen zu haben.

In der Beschuldigtenladung vom 5. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die fremdenpolizeilichen Amtshandlungen der Behörde erster Instanz ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 231/1988 zur Last gelegt, weil sie als Pächterin des Nachtlokales "Club M" die vier namentlich genannten ungarischen Staatsbürgerinnen während bestimmter Zeiten als Tänzerinnen beschäftigt habe, obwohl diese weder über eine Beschäftigungsbewilligung noch einen Befreiungsschein verfügt hätten.

Laut Niederschrift vom 23. Jänner 1990 gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte, nachdem sie mit dem Gegenstand der Vernehmung vertraut gemacht worden war, folgendes an:

"Ich selbst war nicht in Ungarn, um die Mädchen abzuholen. Dies wurde von E mit meinem Pkw (BMW) durchgeführt. Richtig ist, daß die vier Ungarinnen bis 15.11.1989 in dem Club M als Tänzerinnen gearbeitet haben. Da sie keine Arbeitsbewilligungen erhielten, wurden sie von mir nicht mehr weiter beschäftigt."

Mit Straferkenntnis vom 7. Mai 1990 sprach die Behörde erster Instanz aus, anläßlich einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung am 16. November 1989 sei festgestellt worden, daß die Beschwerdeführerin als Pächterin des Nachtlokales "Club M" in A 1. die ungarische Staatsbürgerin Judit F, geboren 27.3.1968, in der Zeit vom 11. Oktober 1989 bis zumindestens zum 15. November 1989,

2. die ungarische Staatsbürgerin Szilvia B, geboren 12.2.1968, in der Zeit vom 4. Oktober 1989 bis zumindestens zum 15. November 1989,

3. die ungarische Staatsbürgerin Erika V, geboren 3.8.1963, in der Zeit vom 4. Oktober 1989 bis zumindestens zum 15. November 1989 und

4. die ungarische Staatsbürgerin Ilona F, geboren am 25.4.1967, in der Zeit vom 4. Oktober 1989 bis zumindest zum 15. November 1989

als Tänzerinnen beschäftigt habe, obwohl diese weder über eine Beschäftigungsbewilligung noch einen Befreiungsschein des zuständigen Arbeitsamtes verfügt hätten. Die Beschwerdeführerin habe dadurch (1. bis 4.) § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden jeweils S 10.000,-- (insgesamt S 40.000,--) ( Ersatzfreiheitsstrafe: je 10 Tage; insgesamt: 40 Tage) gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. verhängt.

Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, der festgestellte strafbare Tatbestand sei durch die fremdenpolizeiliche Amtshandlung der BH A und das durchgeführte Ermittlungsverfahren hinreichend erwiesen. Zur Rechtfertigung der Beschwerdeführerin sei festzustellen, sie habe nicht bestritten, daß für sie Ausländerinnen in der im Spruch angeführten Zeit als Tänzerinnen im "Club M" gearbeitet hätten. Da diese von der Beschwerdeführerin schließlich auf Grund des Nichterhaltens einer Arbeitsbewilligung wieder entlassen worden seien, ergebe sich zwingend auch die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin für die gesetzwidrige Beschäftigung der vier Ausländerinnen im angeführten Zeitraum. Das Ausmaß der verhängten Strafe sei sowohl den objektiven Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG 1950 als auch den subjektiven Merkmalen des Abs. 2 leg. cit. angepaßt.

In ihrer binnen offener Frist erhobenen Berufung warf die Beschwerdeführerin dem erstinstanzlichen Bescheid im wesentlichen folgende Begründungsmängel vor: Der Begründung des angefochtenen Bescheides sei keine Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen. Die Behörde habe nicht festgestellt, ob die im Spruch genannten Tänzerinnen eine Dienstverpflichtung eingegangen seien, ob diese für ihre "Arbeit" ein Entgelt bekommen oder zum eigenen Vergnügen getanzt hätten. Eine Arbeitsleistung werde in der Regel dann anzunehmen sein, wenn jemand eine Dienstleistung regelmäßig gegen Entgelt erbringe. "Tanzen" sei nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ein Vergnügen, für dessen Ausübung in der Regel ein Entgelt geleistet werde (Eintritt, Musikschutz etc.). Da im vorliegenden Fall ein weites Feld von Möglichkeiten offen stehe, hätte die Behörde genau darzutun gehabt, auf Grund welcher festgestellten Tatumstände sie ein Beschäftigungsverhältnis annehme. Ferner sei dem erstinstanzlichen Bescheid nicht zu entnehmen, welche konkreten Umstände zur Beweiswürdigung herangezogen worden seien. Schließlich rügte die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf verwaltungsgerichtliche Judikatur - die Strafbemessung (insbesondere keine Überlegungen über Unrechts- und Schuldgehalt, keine Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe, keine Bedachtnahme auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse usw.). Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, das Straferkenntnis möge dahin abgeändert werden, daß das Verwaltungsstrafverfahren gegen sie eingestellt werde; in eventu möge das Straferkenntnis aufgehoben und das Ermittlungsverfahren ergänzt werden. Im übrigen stellte die Beschwerdeführerin noch den Antrag, die über sie verhängte Strafe herabzusetzen, weil diese weder ihrer Einkommens- und Vermögenslage entspreche noch durch den geringen Schuldgehalt der Tat gerechtfertigt erscheine. Bei richtiger Wertung der Erschwerungs- und Milderungsgründe hätte die Behörde erster Instanz zu einem für sie günstigeren Strafausmaß kommen müssen.

Die belangte Behörde ersuchte die Beschwerdeführerin, Beweismittel über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse vorzulegen. Die Beschwerdeführerin kam jedoch diesem Ersuchen nicht nach.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. August 1990 gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 der Berufung keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis des Behörde erster Instanz mit verschiedenen (im Beschwerdefall nicht bedeutsamen) Abänderungen. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens unter Darstellung der Rechtslage (§§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 28 Abs. 1 AuslBG) aus, aus der Einvernahme der vier ungarischen Tänzerinnen sei eindeutig ersichtlich, daß sie mit einem Entgelt von S 200,-- bis S 400,-- entlohnt worden seien. Damit sei eindeutig die Voraussetzung des § 2 AuslBG (Vorliegen des Beschäftigungsverhältnisses) erfüllt und eine Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG (mangels Vorliegens der erforderlichen Beschäftigungsbewilligung bzw. eines Befreiungsscheines) erwiesen. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 19 Abs. 1 und 2 VStG 1950 aus, die rechtswidrig erfolge Beschäftigung der vier Ausländerinnen stelle zumindestens eine Verschlechterung der Arbeitsplatzsituation dar. Da die Bezahlung der Ausländerinnen auch noch sehr niedrig gewesen sei, liege auch in gewisser Weise eine Ausbeutung ausländischer Arbeitskräfte vor. Das Verschulden der Beschwerdeführerin könne als nicht unerheblich erachtet werden, weil es zu einer längerfristigen Beschäftigung von Ausländern ohne Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen gekommen sei. Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe lägen nach Ansicht der belangten Behörde keine vor. Da die Beschwerdeführerin dem Ersuchen um Vorlage von Beweismitteln über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht nachgekommen sei, sei von ihren aus Anlaß ihrer am 23. Jänner 1990 erfolgten Vernehmung als Beschuldigte vor der Behörde erster Instanz gemachten Angaben auszugehen. Danach habe die Beschwerdeführerin ein monatlichen Einkommen von S 6.000,-- bis S 8.000,--. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei - wie im Spruch ersichtlich - zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem Vorbringen nach in ihrem Recht auf Nichtbestrafung bzw. auf Verhängung einer Geldstrafe, die dem Schuldgehalt der Tat und den Milderungs- und Erschwerungsumständen entspreche, verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung ds Verwaltungsgerichtshofes vor, daß bei gleichzeitiger Beschäftigung mehrerer Ausländer nur eine einzige Verwaltungsübertretung vorläge. Es hätte daher im Beschwerdefall nur eine einzige Strafe ausgesprochen werden dürfen.

Dem ist folgendes zu erwidern:

Gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem Ausbildungsverhältnis oder d) nach den Bestimmungen des § 18.

Nach § 3 Abs. 1 leg. cit. darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung bedürfen Ausländer, die ausschließlich zum Zweck der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis drei Monate beschäftigt werden, keiner Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme dem zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen.

Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 231/1988 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1. wer

a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch ein

Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde ..... bei

unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von

S 10.000,-- bis S 120.000,-- .....

2. wer

a) entgegen den §§ 3 Abs. 3, 4 und 5 einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt rechtzeitig anzuzeigen, .....

mit Geldstrafe von 2.000 S bis 30.000 S.

Das AuslBG in der genannten im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung stellt somit nach seinem Abs. 1 Z. 1 lit. a für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung auf. Es verbietet sich daher nunmehr eine Beurteilung in der Richtung, daß Verstöße gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG auch in Ansehung verschiedener ausländischer Beschäftigter in ihrer Gesamtheit gesehen EIN fortgesetztes Delikt darstellen könnten (so die vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 1984, Zl. 84/09/0031 = Slg. N.F. Nr. 11.348/A sowie vom 22. Oktober 1986, Zl. 86/09/0102 zur Rechtslage VOR der Novelle, BGBl. Nr. 231/1988). Die belangte Behörde ist daher im Beschwerdefall zutreffend davon ausgegangen, daß bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eine Geldstrafe von S 10.000,-- für jede der vier von der Beschwerdeführerin beschäftigten ungarischen Tänzerinnen, die nach dem jetzt in Geltung stehenden Gesetzestext vorgesehene Mindeststrafe darstellt (zu dieser Wirkung der ÄNDERUNG DER RECHTSLAGE durch die NOVELLE BGBl. Nr. 231/1988 vgl. schon die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0100 sowie vom 13. Dezember 1990, Zlen. 90/09/0170, AW 90/09/0026).

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet die Beschwerdeführerin ein, im angefochtenen Bescheid sei der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen worden.

Abgesehen davon, daß in der Beschwerde nicht näher ausgeführt wird, worin die Aktenwidrigkeit liegen soll, läßt sich eine solche auch nicht auf Grund der vorgelegten Verwaltungsakten erkennen.

Die Beschwerdeführerin rügt ferner, der angefochtene Bescheid enthalte keine hinreichenden Feststellungen über entscheidungswesentliche Tatsachen: Es fehlten nämlich Feststellungen darüber, auf welchen Zeitpunkt sich die von der belangten Behörde angenommene Entlohnung der ungarischen Tänzerinnen von S 200,-- bis S 400,-- beziehe, ob damit eine Dienstleistung verbunden gewesen sei oder allenfalls Barauslagen ersetzt worden seien. Die Notwendigkeit solcher Feststellungen ergebe sich aus § 3 Abs. 5 AuslBG; danach komme es nicht darauf an, ob jemandem tatsächlich ein Entgelt zugewendet werde, sondern darauf, ob er darauf einen Anspruch habe. Schließlich bringt die Beschwerdeführerin noch vor, der angefochtene Bescheid sei insofern mangelhaft begründet, als er - zumindest teilweise - auf die Begündung des erstinstanzlichen Bescheides verweise, es aber unterlasse, sich mit den von ihr in der Berufung vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen.

Auch dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Mit ihrem Vorbringen behauptet die Beschwerdeführerin, daß zwischen ihr und den eingesetzten ungarischen Tänzerinnen kein nach dem AuslBG bewilligungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt.

Soweit die Beschwerdeführerin diese Auffassung darauf stützen sollte, es hätte bloß ein (anzeigepflichtiges) Volontärverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 5 AuslBG bestanden, ist ihr folgendes zu erwidern: Sie hat - mit dem Gegenstand des Verfahrens vertraut gemacht - vor der belangten Behörde erster Instanz bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte eingeräumt, daß die vier Ungarinnen bis 15. November 1989 als Tänzerinnen "gearbeitet" hätten und daß sie - nachdem die Beschwerdeführerin für sie keine Arbeitsbewilligung erwirkt hätte - von ihr nicht mehr länger beschäftigt worden sei. Daß ihr die Aussagen der vier ungarischen Tänzerinnen nicht vorgehalten worden seien, hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet. Ausgehend von der sich daraus ergebenden unbestrittenen wirtschaftlichen und persönlichen Lage der vier Ausländerinnen würde es den allgemeinen Lebenserfahrungen widersprechen, daß von diesen tatsächlich Volontärverhältnisse angestrebt bzw. eingegangen worden sind (vgl. in diesem Sinne bereits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0093). Im übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht einmal in ihrer Beschwerde vorgebracht, daß mit dem Einsatz der vier Ungarinnen in ihrem Club der für die Beurteilung als Volontärverhältnis ebenfalls maßgebliche Ausbildungszweck verbunden gewesen sei. Im Hinblick auf die einschlägige Vortätigkeit der Ausländerinnen in Ungarn läßt sich dafür auch aus der Aktenlage nichts gewinnen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war es daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde - gestützt auf die Aussagen der vier ungarischen Tänzerinnen, aber auch auf die oben wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtfertigung vor der Behörde 1. Instanz selbst - das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung bejahte und es mangels erkennbarer Hinweise auf das Vorliegen eines Volontärverhältnisses unterließ, in diese Richtung Nachforschungen anzustellen. Letzteres gilt auch, falls die Beschwerdeführerin meinen sollte, es liege mangels eines Entgeltanspruches kein bewilligungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Es liegt aus diesem Grund auch nicht der von der Beschwerdeführerin gerügte Begründungsmangel (mangelhafte Auseinandersetzung mit ihrem Berufungsvorbringen) vor.

Schließlich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Strafbemessung. Sie rügt das Unterbleiben der Feststellung vorhandener Milderungsgründe bzw. die unzutreffende Wertung von Umständen als Erschwerungsgrund. Die belangte Behörde habe folgende Milderungsumstände nicht festgestellt:

1. Die Beschwerdeführerin habe bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt, die Tat stehe mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch (§ 34 Z. 2 StGB)

2. Trotz Vollendung der Tat habe die Beschwerdeführerin keinen Schaden herbeigeführt (§ 34 Z. 13 StGB)

3. Die Tat sei schon vor längerer Zeit begangen worden, die Beschwerdeführerin habe sich seither wohlverhalten (§ 34 Z. 18 StGB).

Was den Vorwurf der unzutreffenden Wertung eines Umstandes als Erschwerungsgrund betrifft, enthält die Beschwerde keinerlei Ausführungen, worin dieser gelegen sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin diesen Umstand in der Feststellung der belangten Behörde erblickt, im Hinblick auf die längerfristige rechtswidrige Beschäftigung von Ausländern könne das Verschulden als nicht unerheblich erachtet werden, ist ihr entgegenzuhalten, daß diese Annahme der belangten Behörde nicht rechtswidrig ist, zumals im Beschwerdefall nicht nur die Dauer der Beschäftigung (Anfang bzw. Mitte Oktober bis 15. November 1989), sondern auch die Angaben der Judit F, es sei ihr (auch) von der Beschwerdeführerin versprochen worden, diese werde ihre Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsamt A beantragen und ihr im Falle der Erteilung S 400,-- pro Tanz bezahlen, unbestritten geblieben ist.

Was den von der Beschwerdeführerin angeführten besonderen Milderungsgrund nach § 34 Z. 13 StGB betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß dieser im Beschwerdefall nicht in Betracht kommt: § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG ist ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt", zu dessen Verwirklichung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört: Bei einem Ungehorsamsdelikt könnte der Eintritt eines Schadens nur als Erschwerungs- (der Nichteintritt eines Schadens aber nicht als Milderungs-)grund von Bedeutung von (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1979, Zl. 289/79).

Bezüglich der beiden übrigen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Milderungsgründe ist zu bemerken, daß sie selbst im Falle des Zutreffens ihrer Behauptung durch die Unterlassung ihrer Berücksichtigung IM RAHMEN DER STRAFBEMESSUNG NACH § 19 ABS. 2 VSTG nicht verletzt werden konnte, wurde doch im Beschwerdefall die nach der anzuwendenden Strafnorm festgelegte Mindeststrafe verhängt.

Soweit die Beschwerdeführerin damit aber die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes im Sinn des § 20 VStG 1950 geltend machen sollte, ist zu bemerken, daß die Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte nur dann nach dem Gesetz in Frage kommt, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe BETRÄCHTLICH überwiegen. Selbst bei Zutreffen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Milderungsgründe war es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf das (unbedenklich) festgestellte nicht unerhebliche Verschulden der Beschwerdeführerin nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde von der Möglichkeit des § 20 VStG 1950 im Beschwerdefall nicht Gebrauch gemacht hat.

Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte