VwGH 94/09/0089

VwGH94/09/008930.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vositzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des V in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 7. Dezember 1993, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Bescheid vom 7. September 1992 (laut Angabe im angefochtenen Bescheid: 1993) hat das Arbeitsamt Persönliche Dienste - Gastgewerbe den Antrag des Beschwerdeführers, ihm für den ungarischen Staatsangehörigen M eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 (AuslBG), zu erteilen, gemäß § 4 Abs. 6 leg. cit. abgelehnt.

Die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 1993 ab. Sie stützte ihre Entscheidung in materiell-rechtlicher Hinsicht ausschließlich auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG. Begründend führte sie aus, es sei festgestellt worden, daß die beantragte ausländische Arbeitskraft über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge.

Die beschwerdeführende Partei erhob zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom 28. Februar 1994, B 135/94, ablehnte, die Beschwerde jedoch antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In seiner über Aufforderung ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG in der Fassung

BGBl. Nr. 475/1992 darf die Beschäftigungsbewilligung weiters nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung. Diese Bestimmung ist am 1. Juli 1993 in Kraft getreten.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die neue Rechtslage hätte in seinem Fall nicht angewendet werden dürfen, weil sein Antrag vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG eingebracht worden sei, trifft nicht zu. Maßgeblich für die Beurteilung eines Antrages auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist grundsätzlich die im Zeitpunkt des letztinstanzlichen Bescheides geltende Rechtslage (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1994, Zl. 93/09/0406 und die dort angeführte Vorjudikatur). Eine Übergangsbestimmung, die hievon Abweichendes angeordnet hätte, enthält die Novelle, BGBl. Nr. 475/1992, nicht. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei war daher ungeachtet des Zeitpunktes seiner Einbringung an der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage und damit unter anderem auch an § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 475/1992 zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer bringt ferner im wesentlichen vor, die festgestellte "Tatsache" des Nichtvorliegens einer Aufenthaltsbewilligung sei auf Grund der Begründung nicht nachvollziehbar. Dieses Ergebnis sei in keinem Ermittlungsverfahren erhoben worden. Gründe dafür, daß die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nicht möglich gewesen sei, seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Die belangte Behörde habe damit Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß die Begründungserfordernisse der §§ 58 Abs. 2, 60 und 67 AVG auch die Verpflichtung der Behörde miteinschließen, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen ist und wie sie zu diesen Annahmen gekommen ist. Letzterem ist die belangte Behörde insoweit nicht nachgekommen, als sie nicht dargelegt hat, worin ihre Ermittlungen bestanden haben. Die Behörde wäre auch verpflichtet gewesen, die Tatsachen, auf die sie den von ihr erstmals herangezogenen Versagungstatbestand stützte (zur Zulässigkeit, den Versagungstatbestand nach § 66 Abs. 4 AVG auszutauschen siehe z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0310 und die dort angeführte Vorjudikatur) vor Erlassung ihres Bescheides dem Parteiengehör zu unterziehen.

Ungeachtet dessen kann die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann erfolgen, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG). Dies setzte aber bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage zumindestens die auf Grund des angefochtenen Bescheides auch mögliche Behauptung der beschwerdeführenden Partei voraus, die von der belangten Behörde getroffene Feststellung entspreche nicht den Tatsachen, d.h. also, der beantragte Ausländer habe im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt oder er hätte keiner Aufenthaltsbewilligung bedurft. Keine dieser beiden Behauptungen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nur ansatzweise aufgestellt. Er hat sich vielmehr damit begnügt, Verfahrensmängel aufzuzeigen, ohne jedoch die nach der Sachlage zumutbare Behauptung aufzustellen, ein anderer rechtserheblicher Sachverhalt (der zu einem für ihn günstigeren Ergebnis hätte führen können) sei gegeben. Damit sind jedoch die Voraussetzungen für den Aufhebungsgrund nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nicht gegeben.

Da die Beschwerde ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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