VwGH 94/09/0064

VwGH94/09/006427.7.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des Landesarbeitsamtes Niederösterreich gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 27. Jänner 1994, Zlen. Senat-WU-93-018, Senat-WU-93-019, Senat-WU-93-021, Senat-WU-93-022, Senat-WU-93-023, Senat-WU-93-024 und Senat-WU-93-025, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: R in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W; weitere Partei:

Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 idF 1990/450;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §62 Abs1;
VStG §27 Abs1;
VStG §28;
VStG §44a Z1;
AuslBG §28 idF 1990/450;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §62 Abs1;
VStG §27 Abs1;
VStG §28;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verfahren über die Beschwerden gegen die insgesamt sieben angefochtenen Bescheide wegen ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Sämtlichen sieben verbundenen Verfahren liegen Anzeigen des Landesarbeitsamtes Wien an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (BH) gegen den nach § 9 VStG Verantwortlichen der Firma C Gesellschaft m.b.H. in X, H-Straße (in der Folge kurz: Ges.m.b.H.) wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes zugrunde. Gemäß den erstatteten Anzeigen hätten amtliche Kontrollen in der Zeit von April bis September 1992 an verschiedenen Baustellen der Ges.m.b.H. in Wien ergeben, daß dort jeweils vier bis fünf Ausländer arbeitend angetroffen worden seien, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden war. Zugleich verwies das Landesarbeitsamt Wien jeweils auf die gemäß § 28a AuslBG zu beachtende Parteistellung des nunmehr beschwerdeführenden Landesarbeitsamtes Niederösterreich. Das weitere Verfahren ergab, daß handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ges.m.b.H. der in M wohnhafte nunmehrige Mitbeteiligte R (mP) war.

Jeweils am 29. Oktober 1992 ergingen seitens der BH an die mP "als das nach außen berufene Organ der Firma C GmbH in X" Aufforderungen zur Rechtfertigung zu den Anzeigen, denen die mP jedoch nicht nachkam.

Mit sieben Straferkenntnissen der BH, jeweils vom 10. Dezember 1992, wurde die mP sodann "als das nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma C GmbH in X, H-Straße" in allen Punkten der Anzeigen schuldig gesprochen und mit Geldstrafen belegt.

Die mP erhob gegen diese sieben erstinstanzlichen Bescheide sieben gleichlautende Berufungen, in welchen sie - ohne den von der BH angenommenen Firmensitz in X zu bestreiten und auch ohne sonstige Ausführungen gegen die örtliche Zuständigkeit der BH - im wesentlichen geltend machte, sämtliche Ausländer seien von der Ges.m.b.H. als Volontäre iS des § 3 Abs. 5 AuslBG beschäftigt worden, weshalb für sie die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen nicht erforderlich gewesen sei. Außerdem wurde die Höhe der verhängten Strafen bekämpft. Die Berufungsanträge lauteten jeweils auf 1.) (ersatzlose) Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides, 2.) allenfalls auf Aufhebung und darauf, "der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen", sowie 3.) in jedem Falle auf Herabsetzung der verhängten Strafen.

Zu den auf Grund dieser Berufungen von der belangten Behörde durchgeführten Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens ist den vorgelegten Akten zu entnehmen, daß die Ges.m.b.H. in sämtlichen vorgelegten Urkunden, aber auch in einer von der mP selbst stammenden Eingabe, immer und ausschließlich mit der Adressenangabe "X, H-Straße" versehen war, und zwar ohne jeden Hinweis darauf, daß die Leitung der Ges.m.b.H. von einem anderen Ort als dem angegebenen, auch im Firmenbuch eingetragenen Unternehmenssitz aus erfolgt sei. Erst in den mündlichen Verhandlungen am 20. Dezember 1993 wendete der Vertreter der mP "überdies" die örtliche Unzuständigkeit - und zwar der belangten Behörde - mit der Begründung ein, daß "die dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen durchwegs im Bereiche des Landes Wien stattgefunden haben sollen". Die mP habe die Tätigkeit für die Ges.m.b.H. nicht von X ausgeübt, sondern von Wien aus, und zwar vom Standort einer Firma F. Dies deshalb, weil zu dieser Zeit die Ges.m.b.H. keine hinreichenden Aufträge gehabt habe. Nach Schluß des Beweisverfahrens in den einzelnen Verwaltungsstrafverfahren wurde die mündliche Verhandlung jeweils auf den 27. Jänner 1994 zur Entscheidungsverkündung vertagt.

Mit den nunmehr angefochtenen sieben Bescheiden vom 27. Jänner 1994 hob die belangte Behörde sämtliche von der BH nach dem AuslBG ausgesprochenen Schuld- und Strafaussprüche gemäß § 66 Abs. 4 AVG "wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung gemäß § 27 Abs. 1 VStG" auf. Die Begründung enthielt jeweils eine Darstellung des erstinstanzlichen Bescheides sowie des Inhaltes der dagegen erhobenen Berufung. Ergänzend zum schriftlichen Berufungsvorbringen habe die mP auch die Zuständigkeit der belangten Behörde bekämpft, und zwar einerseits wegen der Aufhebung des § 51 Abs. 1 VStG durch den Verfassungsgerichtshof, andererseits mit der Begründung, die der mP angelasteten Übertretungen hätten durchwegs im Bereich des Landes Wien stattgefunden. Die belangte Behörde sei jedoch entgegen diesem Vorbringen zur Bejahung ihrer Zuständigkeit gemäß § 51 Abs. 1 VStG gelangt, weil die BH in ihren Bescheiden vom Tatort X, H-Straße, ausgegangen sei. Der "Betretungsort" (gemeint: der Ort der in Wien gelegenen Baustellen, an denen die Ausländer arbeitend angetroffen wurden) sei nicht dem Tatort gleichzuhalten, von dem die BH ausgegangen sei. Als Tatort sei nämlich jener anzusehen, an dem der Täter gehandelt habe oder bei Unterlassungsdelikten hätte handeln sollen. Diesen Tatort habe die BH in ihren erstinstanzlichen Bescheiden am handelsrechtlichen Sitz der Ges.m.b.H. in X angenommen.

Im Berufungsverfahren sei jedoch hervorgekommen, daß die mP die tatsächliche Unternehmensleitung zu den Tatzeitpunkten nicht von ihrem Unternehmenssitz in X, sondern von dem (in Wien gelegenen) Sitz der an der Ges.m.b.H. mehrheitlich beteiligten Firma F aus ausgeübt habe. Für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde sei nicht ausschließlich der Ort maßgebend, den das Firmenbuch als Sitz des Unternehmens nenne. Als der Ort, an dem die Tat begangen wurde (also hier: die Beschäftigung der ausländischen Arbeitskräfte veranlaßt wurde), sei der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen. Da diese in den vorliegenden Fällen tatsächlich in Wien ausgeübt worden sei, sei dieser Ort der Tatort. Örtlich zuständig im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG sei demnach die Behörde, in deren Sprengel der Sitz der Firma F gelegen sei. Es habe daher die BH als unzuständige Behörde entschieden, was in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen sei und zur Aufhebung der Bescheide der BH führen habe müssen.

Gegen diese sieben Bescheide richten sich die vorliegenden, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit vom beschwerdeführenden Landesarbeitsamt Niederösterreich gemäß § 28a AuslBG erhobenen, im wesentlichen gleichlautenden Amtsbeschwerden. Die Beschwerdeführerin erachtet die angefochtenen Bescheide als unrichtig, weil § 28 VStG als Zuständigkeitsnorm anzuwenden gewesen sei. Ein die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründender Umstand könne nur in der Zeit vor Fällung des jeweiligen Straferkenntnisses Berücksichtigung finden. In den vorliegenden Fällen seien Hinweise auf die Zuständigkeit einer anderen Behörde erster Instanz erst in der Berufungsverhandlung von der mP vorgetragen worden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.

Auch die mP beantragt in ihren Gegenschriften die Abweisung

der Beschwerden als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.

Gemäß § 28 VStG ist die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach § 27 Abs. 1 die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.

Nach § 51 Abs. 1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

Auch im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach dem AuslBG verpönte Beschäftigung eingegangen, bzw. wären von dort aus die allenfalls erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen zu beantragen. Hingegen dient die Angabe des Ortes, an dem die illegal beschäftigten Ausländer ihre Arbeitsleistungen erbracht haben, nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1994, Zl. 94/09/0033, vom 6. September 1993, Zl. 93/09/0151, und vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0377, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall ist die BH vom Sitz der Ges.m.b.H. in X als dem danach gegebenen Tatort ausgegangen, wobei noch einmal darauf zu verweisen ist, daß erstmals gegen Ende des Berufungsverfahrens Hinweise darauf auftauchten, daß die Unternehmensleitung der Ges.m.b.H. tatsächlich nicht von X, sondern von Wien aus vorgenommen worden sei. Nach dem Spruch der erstinstanzlichen Straferkenntnisse, der jeweils den erforderlichen Hinweis auf den Firmensitz der Ges.m.b.H. in X enthielt, wurden die inkriminierten Verwaltungsübertretungen somit im Sprengel der BH Wien-Umgebung begangen. Dies zog gemäß § 51 Abs. 1 VStG die Zuständigkeit der belangten Behörde nach sich, über die gegen die Bescheide der BH erhobenen Berufungen der mP zu entscheiden (siehe dazu die Ausführungen bei Thienel,

Das Verfahren der Verwaltungssenate2, S. 209 ff; ferner auch in diesem Zusammenhang die bereits oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). An der Zuständigkeit der belangten Behörde sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch keine Zweifel mehr geäußert worden.

Umstritten ist aber, ob die BH in den Beschwerdefällen zur Verfolgung und Entscheidung in erster Instanz zuständig gewesen ist. Die belangte Behörde hat diese Zuständigkeit auf Grund der ihr vorgelegenen Ermittlungsergebnisse verneint; dies allerdings nicht etwa im Hinblick auf die in Wien gelegenen Baustellen, an denen die Ausländer von der Ges.m.b.H. eingesetzt worden sind, sondern ausschließlich deshalb, weil die Unternehmensleitung der Ges.m.b.H. zur Tatzeit nicht vom Firmensitz in X, sondern tatsächlich von Wien aus vorgenommen worden sei.

Dazu ist vorerst daran zu erinnern, daß im gesamten erstinstanzlichen Verfahren kein Hinweis darauf erfolgt ist, die Unternehmensleitung sei gerade zu den Tatzeitpunkten tatsächlich von Wien und nicht von X aus erfolgt. Das beschwerdeführende Landesarbeitsamt hat daraus mit Recht abgeleitet, daß die BH somit jedenfalls nach § 28 VStG zur Verfolgung zuständig blieb, solange nicht ein Umstand hervorkam, der nach § 27 Abs. 1 die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründete. Entgegen der von der mP in ihrer Gegenschrift vertretenen Auffassung war die BH nicht verhalten, von Amts wegen Ermittlungen darüber anzustellen, ob nicht etwa die tatsächliche Unternehmensleitung der Ges.m.b.H. von einem anderen Ort als von deren unbestrittenem Firmensitz aus erfolgt wäre (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0107). Sämtliche Ergebnisse der erstinstanzlichen Verfahren ließen es als völlig unbedenklich erscheinen, vom Firmensitz als Tatort auszugehen, wie dies bereits das anzeigende Landesarbeitsamt getan hat. Dazu wird insbesondere auf das Verhalten der mP selbst verwiesen, die sich erst am Ende des Berufungsverfahrens zu einem einschlägigen Vorbringen entschlossen, bis dahin aber in allen ihren Eingaben den Firmensitz der Ges.m.b.H. mit X angegeben hat, ohne auch nur anzudeuten, daß dieser Firmensitz als Tatort nicht in Betracht komme. "X, H-Straße" ist auch auf allen vorgelegten Urkunden als Firmensitz der Ges.m.b.H. angeführt worden.

Im Hinblick auf diese eindeutig für X als Tatort sprechende Sachlage war die BH - die jedenfalls zur Strafverfolgung sachlich zuständig war - nicht verpflichtet, von Amts wegen weitere Ermittlungen hinsichtlich des Tatortes vorzunehmen. Ein Umstand, der gemäß § 27 Abs. 1 VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, kann nämlich erst dann als hervorgekommen angesehen werden, wenn er der Behörde zur Kenntnis gelangt ist, allenfalls in dem Zeitpunkt, in dem ihn die Behörde bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte kennen müssen. Kommt ein solcher Umstand nicht bis zur Fällung des Straferkenntnisses hervor, dann ist die nach § 28 VStG vorläufig zuständige Behörde auch zur bescheidmäßigen Bestrafung zuständig (siehe dazu Hellbling, Kommentar zur den Verwaltungsverfahrensgesetzen II, S. 216 f, aber auch bereits in JBl. 1927, S. 101). Ein späteres Hervorkommen von Umständen, welche die Zuständigkeit einer anderen erstinstanzlichen Behörde begründet hätten, wirkt nicht etwa ex tunc, solche erst im Berufungsverfahren hervorgekommene Umstände vermögen daher nicht nachträglich die auf § 28 VStG gegründete Zuständigkeit der eingeschrittenen erstinstanzlichen Behörde in Frage zu stellen (so die einhellige Lehre: Hellbling aaO; Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 830; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 852; Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, S. 265 f; Mannlicher-Quell,

Das Verwaltungsverfahren II8, S. 100).

Selbst wenn es somit zutreffen sollte, daß die mP die tatsächliche Leitung der Ges.m.b.H. zu den Tatzeitpunkten von Wien aus vorgenommen hat, und daß von dem (den nachträglichen Erhebungen der belangten Behörde nach unbebauten) firmenbuchmäßigen Sitz der Ges.m.b.H. in X eine solche Unternehmensleitung faktisch gar nicht möglich gewesen wäre, ist die BH in den vorliegenden Fällen gemäß § 28 VStG zur Verfolgung und Bestrafung der mP zuständig geblieben. Dadurch, daß die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die von der BH stammenden erstinstanzlichen Straferkenntnisse wegen örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben hat, hat sie die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Diese Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

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