Normen
ABGB §431;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
ABGB §431;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der Abwasserverband Hall in Tirol-Fritzens hat beim Landeshauptmann von Tirol die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Regenentlastungsanlage der im Mischsystem ausgeführten Ortskanalisation der Gemeinde Mils, die Enteignung der für das Bauvorhaben auf einem näher bezeichneten Grundstück benötigten Grundfläche und die Einräumung der Dienstbarkeiten zur Verlegung und zum Betrieb des Anschlußkanales zum Hauptsammler Hall-Fritzens sowie des Entlastungskanales zum Inn, jeweils auf dem betroffenen Grundstück beantragt.
Bei der auf Grund dieses Ansuchens vom Landeshauptmann von Tirol am 10. Februar 1993 durchgeführten mündlichen Verhandlung sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung aus und erklärte, die Voraussetzungen für einen Eingriff in sein Grundeigentum seien nicht gegeben. Außerdem müßte laut Auskunft des Dipl.-Ing. D. bei Projektsausführung eine Brücke gesperrt werden, wodurch der Beschwerdeführer seine Zufahrtsmöglichkeit zu seiner Liegenschaft verliere. Zu diesem letzteren Einwand erklärte Dipl.-Ing. D., es treffe nicht zu, daß er gesagt habe, wegen der Bauausführungsarbeiten müsse die Brücke gesperrt werden. Auch der Amtssachverständige für Kulturbautechnik erklärte, eine eventuelle Sperre der sanierungsbedürftigen Weißenbachbrücke könne nicht mit dem Kanalbau in Zusammenhang gebracht werden.
Mit Bescheid vom 13. Juli 1993 erteilte der Landeshauptmann von Tirol dem Abwasserverband Hall in Tirol-Fritzens die beantragte wasserrechtliche Bewilligung und wies die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung mangels Parteistellung als unzulässig zurück (Spruchabschnitt A). Unter Spruchabschnitt C wurde eine Teilfläche von 236 m2 auf dem Grundstück zugunsten des Abwasserverbandes Hall in Tirol-Fritzens zu Lasten der Republik Österreich/Österreichische Bundesbahnen enteignet. Weiters wurde auf dem verbleibenden Grundstück die Dienstbarkeit der Verlegung und des Betriebes verschiedener näher bezeichneter Kanäle zugunsten des Abwasserverbandes Hall in Tirol-Fritzens und zu Lasten der Republik Österreich/Österreichische Bundesbahnen eingeräumt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Enteignungs- und Zwangsrechtseinräumungsantrag wurden mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Die Zurückweisung der Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und gegen die Zwangsrechtseinräumung wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer nicht Eigentümer des Grundstückes sei. Es gebe zwar einen Grundeinlösungsvertrag über dieses Grundstück, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und den Österreichischen Bundesbahnen; die grundbücherliche Durchführung dieses Vertrages sei aber noch nicht erfolgt. Parteistellung aus dem Titel des Grundeigentums könne im Wasserrechtsverfahren aber nur der bücherliche Eigentümer geltend machen.
Der Beschwerdeführer berief.
Mit Bescheid vom 27. Juni 1994 wies die belangte Behörde die Berufung ab. In der Begründung heißt es, für die Inanspruchnahme der Parteistellung als Grundeigentümer in einem Wasserrechtsverfahren sei der Grundbuchsstand zum Verfahrens- bzw. Entscheidungszeitpunkt maßgeblich. Da der Beschwerdeführer laut aktuellem Grundbuchsauszug nach wie vor nicht grundbücherlicher Eigentümer sei, habe ihm die Parteistellung nicht zugebilligt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, sein "außerbücherliches" Eigentum an Teilen der Parzelle vermittle ihm die Parteistellung im Wasserrechtsverfahren. Außerdem habe er bei Realisierung des Wasserbauvorhabens keine Zufahrtsmöglichkeit zu seiner Liegenschaft, da die heute bestehende Brücke dann gesperrt sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien im Wasserrechtsverfahren u.a. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichet werden sollen, oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.
Bei den Rechten nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 handelt es sich um rechtmäßig geübte Wasserbenutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.
Soweit es um das Eigentum an Liegenschaften oder Anlagen geht, kommt Parteistellung - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen (wie z.B. Erwerb im Versteigerungsweg) abgesehen - nur dem bücherlichen Liegenschaftseigentümer zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1982, Zl. 81/07/0125, vom 15. Juli 1986, Zl 86/07/0047 u.a.). Da der Beschwerdeführer nicht bücherlicher Eigentümer der vom Wasserbauvorhaben betroffenen Liegenschaft ist, kam ihm im Wasserrechtsverfahren auch keine Parteistellung aus dem Titel des Grundeigentums zu.
Daß die vom Beschwerdeführer erwähnte Brücke durch das Wasserbauvorhaben nicht berührt wird, haben sowohl der Projektant als auch der Amtssachverständige für Kulturbautechnik im Verfahren vor dem Landeshauptmann von Tirol klargestellt. Der Beschwerdeführer hat dieses Argument im Berufungsverfahren auch nicht mehr vorgebracht. Außerdem ist nicht ersichtlich, welches der im § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Rechte des Beschwerdeführers durch eine solche Absperrung berührt würde. Daß es sich bei der Brücke um eine in seinem Eigentum stehende Verkehrsanlage handle, hat der Beschwerdeführer nie behauptet.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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