Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist (gemäß den in den Verwaltungsakten befindlichen Grundbuchsauszügen: auf Grund eines Kaufvertrages vom 2. Juni 1992) Eigentümerin der Liegenschaften EZ 126 und 206 der KG D, Gerichtsbezirk Gmunden, zu denen jeweils mehrere Grundstücke gehören. Bei den beschwerdegegenständlichen Grundstücken geht es um die Grenzen zum Almfluß.
Rechtsvorgängerin im Eigentum dieser Grundstücke war die "S Seel. Wwe. und Söhne", eine Kommanditgesellschaft.
Von der Oberösterreichischen Landesregierung wurde eine Vermessung der Grenzen des Almflusses vorgenommen. Bei einer Begehung wurde am 10. Juni 1985 (unter Verwendung eines hektografierten Formulares) eine "Niederschrift über die Kennzeichnung der Grenzen - Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG" errichtet, in der es heißt, die "gefertigten Eigentümer" hätten die Kennzeichnung der Grenzen des Almflusses in der Natur zur Kenntnis genommen und stimmten dem festgelegten Grenzverlauf zu. "Abstoßende Eigentumsgrenzen" seien einvernehmlich, wenn erforderlich durch Verwendung vorhandener Planurkunden, festgelegt und gekennzeichnet worden. Gemäß § 49 und 50 VermG sei der festgelegte Grenzverlauf bei Umwandlung in den Grenzkataster rechtsverbindlich. Im Formular scheint bezüglich der Liegenschaften EZ 126 und 206 der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin eine Unterschrift auf. Die Vermessung wurde im Vermessungsplan der Oberösterreichischen Landesregierung, Zl. BZ-31/85, mit Ausfertigungsdatum 18. März 1988, dokumentiert.
Am 26. September 1988 beantragte die Oberösterreichische Landesregierung beim Vermessungsamt Gmunden die Bescheinigung des Planes gemäß § 39 VermG. Diese wurde mit Bescheid des Vermessungsamtes Gmunden vom 8. Februar 1989, Zl. P 359/88, erteilt. Damit wurde sowohl - beschwerdefallbezogen - eine Mappenberichtigung, als auch die Teilung des Grundstückes Nr. 2577/2 in 2577/2 und 2577/3 bescheinigt. Mit demselben Bescheid wurde gemäß § 39 Abs. 5 VermG die Grundstücksnummer 2577/3 endgültig festgesetzt und gemäß § 20 Abs. 1 VermG die Umwandlung dieses Grundstückes vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster verfügt. Nach den von der Behörde zweiter Instanz durchgeführten Erhebungen (AV vom 9. Oktober 1993) ergab sich, daß sich im entsprechenden Akt des Vermessungsamtes kein Rückschein über die Zustellung dieses Bescheides an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin befinde, weshalb anzunehmen sei, "daß eine Bescheidzustellung in diesem Fall nicht erfolgt" sei.
Die grundbücherliche Durchführung des Planes erfolgte über Antrag (Anmeldungsbogen) des Vermessungsamtes vom 16. Februar 1989 mit Beschluß des Buchgerichtes vom 2. März 1989, Zl. 1 Nc 1054/89 (= TZ 1537 - 1542/89). In der Zustellverfügung dieses Beschlusses scheint unter Punkt 7. die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin auf (die Beschwerdeführerin bestreitet eine rechtswirksame Zustellung).
Mit Schreiben vom 25. März 1993 (beim Vermessungsamt eingelangt am 29. März 1993) beantragte die Beschwerdeführerin die "Wiederaufnahme des Verfahrens" und regte eine Mappenberichtigung an. Sie brachte vor, daß im Zuge der Vermessung des Flusses durch die Vermessungsabteilung des Landes Grenzfestlegungen dokumentiert worden seien, denen die Grundeigentümer nie zugestimmt hätten. Vom Land Oberösterreich seien diese Vermessungen und angebliche Grenzkennzeichnungen dem Vermessungsamt "als ordentlich zustande gekommen mitgeteilt und vom Vermessungsamt eingetragen" worden. Anläßlich einer Vorsprache beim Vermessungsamt am 9. Juni 1992 sei "der Fehler festgestellt und um die Aufhebung der Eintragung mündlich ersucht" worden. In der Folge sei eine amtswegige Berichtigung mündlich abgelehnt worden (wird näher ausgeführt). Da der Beschwerdeführerin "durch den derzeitigen Mappenstand der Status des direkten Ufereigentümers verloren ginge, sie dies aber "für § 41 Abs. 3 WRG zum Uferschutz" brauche (und man ihr zudem ihren "Augrund ohne ersichtlichen Vorteil für die öffentliche Hand ins öffentliche Wassergut übergeführt hätte"), habe der Konsens vorerst nicht hergestellt werden können. In Absprache mit dem Vertreter des öffentlichen Wassergutes stelle sie deshalb den Antrag auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens, weil die Zustimmung zur Festlegung des Grenzverlaufes von einer nicht dazu ermächtigten Person gegeben worden sei. Zudem werde eine Mappenberichtigung angeregt.
Das Vermessungsamt wies mit Bescheid vom 27. Juli 1993 diesen Antrag "auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Bescheinigung gem. § 39 Vermessungsgesetz i.d.g.F. (VermG) des Lageplanes vom 18.3.1988, GZ. BZ-31/85, des Amtes der Oö. Landesregierung" gemäß § 69 AVG ab. Begründend wurde ausgeführt, daß der fragliche Mappenplan Mappenberichtigungen und Grundstücksteilungen enthalte. Die "Mappenberichtigungen" seien bei der Vermessung in der Natur begangen und mit den betroffenen Eigentümern einvernehmlich vermerkt worden, was auch aus der Beurkundung des Planverfassers gemäß § 43 Abs. 5 VermG hervorgehe. Eine "zu dieser Beurkundung gegenteilige Einstellung von Grundstückseigentümern sei nicht vorgelegen". Eine Überprüfung "hinsichtlich der rechtmäßigen Unterschriftsleistung, bzw. rechtmäßige Vertretung von Firmen oder anderer juristischer Personen" sei nicht vom Vermessungsamt im Zuge der Planbescheinigung vorzunehmen; etwaige Vertretungsbefugnisse habe der Planverfasser zu überprüfen. Die Bescheinigung gemäß § 39 VermG sei daher antragsgemäß mit Bescheid vom 8. Februar 1989 erteilt worden. Sollte, wie die Beschwerdeführerin behauptet, die "Unterschrift für Ihre Firma von einer nicht dazu ermächtigten Person abgegeben worden sein, und Sie dadurch vielleicht von dieser Vermessung in Unkenntnis geblieben sein", so müsse die Beschwerdeführerin spätestens im Jahr 1989 durch den Grundbuchsbeschluß "informiert worden sein". Daraus müsse geschlossen werden, daß die Beschwerdeführerin "drei Jahre lang um diese Almvermessung gewußt haben" müsse, bzw. sie zumindest unwidersprochen geduldet habe, weshalb eine Wiederaufnahme des Verfahrens "Bescheinigung gem. § 39 VermG" nicht gerechtfertigt erscheine. Darüber hinaus sei gemäß § 69 Abs. 2 AVG der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt habe, einzubringen. Die Beschwerdeführerin habe bereits mit Schreiben vom 7. September 1992 einen Vermessungsinspektor auf die ihrer Ansicht nach unzulässige Mappenberichtigung hingewiesen. Damit sei die Frist von zwei Wochen nicht eingehalten worden.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie darauf verwies, daß sie den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Mappenberichtigung nicht erst am 25. März 1993, sondern vielmehr solche Anträge am 9. Juni 1992, 31. August 1992 und im Wege des Vermessungsinspektors auch am 7. September 1992 gestellt habe. Der erstinstanzliche Bescheid übersehe, daß auch mündliche Anträge an die Behörde gestellt werden könnten. Die Abweisung "wegen nicht rechtzeitiger Antragstellung" gehe deshalb ins Leere. Die Annahme, daß der Grundstückseigentümer drei Jahre bewußt den Grundabtretungen zugestimmt habe, sei unrichtig. Das Grundbuch führe, entgegen den Behauptungen im Bescheid, "bei Mappenberichtigung keinen Beschluß durch". Die Person, deren Unterschrift im "Vordruck der Landesregierung" aufscheine, sei nicht vertretungsbefugt gewesen (wird näher ausgeführt).
Mit Bescheid vom 13. Oktober 1993 wies das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Berufung ab, änderte aber aus diesem Anlaß den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahin ab, daß der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. März 1993 "nach Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Bescheinigung des Vermessungsplanes vom 18. März 1988" (...) zurückgewiesen werde. Begründet wurde dies zusammenfassend damit, daß der Beschwerdeführerin im Planbescheinigungsverfahren keine Parteistellung zukomme, weil sie nicht Antragstellerin gewesen sei. Die Grundeigentümer, die hinsichtlich des festgelegten Grenzverlaufes zugestimmt hätten, seien nicht Parteien des Planbescheinigungsverfahrens. Mangels Parteistellung im Planbescheinigungsverfahren komme der Beschwerdeführerin kein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu. Das Vermessungsamt sei nicht verhalten gewesen, die (nun strittige) Vertretungsbefugnis zu prüfen (wird näher ausgeführt). Ebensowenig komme der Beschwerdeführerin in einem Verfahren zur Mappenberichtigung gemäß § 52 Z. 5 Vermessungsgesetz Parteistellung zu, weil es sich um ein ausschließlich amtswegiges Verfahren handle (wird ebenfalls unter anderem unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1989, Zl. 89/04/0043, näher ausgeführt). Mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin sei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abzuändern gewesen, daß der Antrag auf Wiederaufnahme des Planbescheinigungsverfahrens "daher rein formal rechtlich zurückgewiesen" werde.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die belangte Behörde, in der sie unter anderem darauf verwies, daß es bei der fraglichen Vermessung "um Abweichungen von der rechtmäßigen Grenze im erheblichen Ausmaß von über 5000 m2" zu ihren Lasten gehe. Bei der fraglichen Begehung sei kein Vertreter der Grundeigentümerin anwesend gewesen. Der Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, der das fragliche Formular unterfertigt habe, sei nicht vertretungsbefugt gewesen. Gemäß § 8 AVG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 VermG komme ihr Parteistellung zu. Eine Grenzverhandlung gemäß den §§ 24 ff VermG sei nicht durchgeführt worden. Selbst wenn man das Anbringen der Beschwerdeführerin als Wiederaufnahmeantrag nach § 69 AVG behandle, könne von einer Fristversäumnis keine Rede sein, weil sie "ihren darauf gerichteten Antrag keinesfalls erst am 25.03.1993, sondern bereits mündlich beim Leiter des Vermessungsamtes Gmunden rechtzeitig gestellt" habe. Dies werde auch in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid "nachgewiesen". Anbringen nach § 13 AVG könnten auch mündlich erfolgen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dieser Berufung nicht stattgegeben und den zweitinstanzlichen Bescheid (unter Hinweis auf § 39 VermG sowie die §§ 8 und 64 Abs. 4 AVG) bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, mit der Berufung werde (auch) nochmals die Wiederaufnahme des Planbescheinigungsverfahrens oder auch die Berichtigung der fehlerhaften Eintragungen gemäß § 13 VermG beantragt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG habe die Berufungsbehörde - von den von im Anlaßfall nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sache sei hiebei für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches im Bescheid der Unterbehörde gebildet habe. Dieser Rahmen dürfe nicht überschritten werden. Sache des Berufungsverfahrens sei nach dem Spruch des bekämpften Bescheides ausschließlich die Frage der Parteistellung im Planbescheinigungsverfahren und die damit verbundene Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Die Beurteilung der zweitinstanzlichen Behörde, daß der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Parteistellung zukomme, sei zutreffend (wird näher ausgeführt). Dem Antrag auf "Berichtigung fehlerhafter Eintragungen gemäß § 13 VermG" habe schon deshalb nicht entsprochen werden können, weil die Grundstücke "im maßgeblichen Bereich" noch nicht im Grenzkataster sondern nach wie vor im Grundsteuerkataster eingetragen seien (wird näher ausgeführt).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber keine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, daß die zweitinstanzliche Behörde (nach dem unmißverständlichen Spruch des Bescheides) lediglich über die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin im Planbescheinigungsverfahren abgesprochen hat, womit nur diese Thematik "Sache" des Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde war, weshalb sie nicht berechtigt gewesen wäre, über eine nicht zur "Sache" des Berufungsverfahrens gehörige Thematik abzusprechen (siehe dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, in E 78 ff, insbesondere E 84-88 zu § 66 Abs. 4 AVG, wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Entgegen den Beschwerdeausführungen hat sich daher die belangte Behörde zu Recht hier nur mit der "Sache" des Berufungsverfahrens - der Parteistellung im Wiederaufnahmeverfahren - auseinandergesetzt.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und die in dieser Gesetzesstelle weiter genannten Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von einem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Gemäß § 13 Abs. 2 AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiederaufnahme ist demnach, daß dem Wiederaufnahmswerber Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren zukam. Diese strittige Frage kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben: Bejahte man eine Parteistellung der Beschwerdeführerin, wurde der Antrag schon deshalb (zumindest im Ergebnis) zutreffend zurückgewiesen, weil die 14-tägige Frist des § 69 Abs. 2 AVG versäumt wurde. Entgegen der Beurteilung der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren ergibt sich aus § 13 Abs. 2 AVG, daß der Wiederaufnahmsantrag schriftlich einzubringen ist; ein entsprechendes mündliches Vorbringen der Vorsprache vom 9. Juni 1992 wäre daher als Wiederaufnahmsantrag (auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben wären) unwirksam (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1951, Zl. 467/50, zur insoweit vergleichbaren damaligen Rechtslage oder - hinsichtlich einer Berufung - das Erkenntnis vom 4. Juli 1989, Zl. 89/11/0143, mit weiteren Hinweisen u.a. auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates, Slg. N.F. Nr. 3657/A). Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob - ginge man von einer Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren, das zum Bescheid des Vermessungsamtes vom 8. Februar 1992 geführt hat, aus - dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist (was eine weitere Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist).
Da die belangte Behörde somit jedenfalls im Ergebnis die Berufung der Beschwerdeführerin zutreffend abgewiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1992.
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