Normen
AVG §8
VermG 1968 §52 Z5 idF 1975/238
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1989040043.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,‑‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Graz vom 13. Juli 1988 wurde der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag vom 2. April 1984 auf Berichtigung der Katastralmappe hinsichtlich der Darstellung des Grundstückes Nr. 772/2 der Katastralgemeinde A zurückgewiesen.
Einer vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung gab das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Bescheid vom 12. Dezember 1988 gemäß § 13 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 52 Z. 5 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 i.d.F. BGBl. Nr. 238/1975, keine Folge und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, mit dem an das Vermessungsamt Graz gerichteten Schreiben vom 2. April 1984 habe der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, „die unzulässige Änderung der Mappendarstellung des Grundstückes 772/7, KG A, zurückzunehmen“. Nach einer Darstellung des sich auf Devolutionsanträge des Beschwerdeführers gemäß § 73 AVG 1950 beziehenden Verfahrens und deren schließlich erfolgte Zurückziehung durch den Beschwerdeführer habe das Vermessungsamt Graz mit Bescheid vom 13. Juli 1988 den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung sei dargelegt worden, daß die Beurteilung von Mappenberichtigungen und die Überprüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zur Berichtigung fehlerhafter Darstellungen ausschließlich durch die Vermessungsbehörde vorzunehmen sei. Im Verfahren gemäß § 52 Z. 5 Vermessungsgesetz seien nur Anzeigen, nicht aber Anträge im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG 1950 zulässig. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer unter Inanspruchnahme seiner Parteistellung die Rücknahme der seiner Ansicht nach unzulässigen Berichtigung der Katastralmappe begehrt und hiezu im einzelnen bezeichnete Beilagen vorgelegt. Hiezu sei auszuführen, daß im Falle der Berufung gegen den Bescheid, der einen Parteiantrag zurückgewiesen habe, nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag zu entscheiden sei. Die Berufungsbehörde habe sich daher ausschließlich mit der Frage zu befassen gehabt, ob die Unterinstanz rechtmäßig wegen Unzulässigkeit des Antrages mangels Parteistellung diesen zurückgewiesen habe oder nicht. Hiezu sei auszuführen, daß nach § 3 Vermessungsgesetz auf das behördliche Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie der Vermessungsämter das AVG 1950 anzuwenden sei. Der Verkehr zwischen Behörde und Beteiligten sei im § 13 AVG 1950 insofern geregelt, als es sich um den Verkehr von seiten der Beteiligten her handle. Der Weg für den Verkehr mit den Behörden von seiten der Beteiligten her sei im allgemeinen den Beteiligten zur freien Wahl gestellt, das heiße, sie könnten sich mit ihrem Anbringen nach Belieben entweder schriftlich, telegraphisch oder mündlich an die Behörden wenden. Im Verwaltungsverfahren kenne man grundsätzlich nach den Bestimmungen der österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze ein amtswegiges Verfahren, ein Verfahren auf Parteienantrag und solche Verfahren, die sowohl von Amts wegen wie auch auf Parteienantrag in Gang gebracht werden könnten. Welcher Verfahrenstyp im Einzelfall gegeben sei, richte sich nach den speziellen Verwaltungsvorschriften, im vorliegenden Fall somit nach § 52 Z. 5 Vermessungsgesetz. Bei amtswegigen Verfahren stehe keiner Partei ein Rechtsanspruch auf Einleitung oder Erledigung zu. Die Partei könne nach § 13 Abs. 1 AVG 1950 lediglich durch ein formloses Schreiben (Anzeige) der Behörde zur Kenntnis zu bringen, daß ihrer Meinung nach die Voraussetzungen für ein derartiges Verfahren gegeben seien. Ob und wie die Behörde auf eine derartige Anzeige reagiere, entziehe sich jeder Einflußnahme durch die Partei. Nur wenn Parteienrechte betroffen seien, müßten diese im Zuge des Ermittlungsverfahrens gehört und nach Bescheiderlassung verständigt werden. Die Behörde habe, bevor sie ein Verfahren von Amts wegen einleite, genau zu prüfen und zu beurteilen, ob die vom Gesetz hiefür festgelegten Voraussetzungen gegeben seien. Bei Zutreffen dieser Voraussetzungen sei die Behörde befugt, das Verfahren einzuleiten; verpflichtet sei sie hiezu nur dann, wenn es die maßgebliche Verwaltungsvorschrift ausdrücklich anordne. § 52 Z. 5 Vermessungsgesetz lautet: „Ergibt sich, daß die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, so ist die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen“. Die Beurteilung von Mappenberichtigungen und die Überprüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zur Berichtigung fehlerhafter Darstellungen sei ausschließlich durch die Vermessungsbehörden vorzunehmen. Im Verfahren nach § 52 Z. 5 Vermessungsgesetz seien nur Anzeigen und nicht Anträge im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG 1950 zulässig. Könne ein Verfahren nur von Amts wegen eingeleitet werden, so seien diesbezüglich „Anträge“ von Beteiligten durch Bescheid zurückzuweisen bzw. - je nach Inhalt des Antrages - als Anregung zur amtswegigen Einleitung des Verfahrens zu betrachten. Daraus ergäben sich für ein Vermessungsamt bei Vorliegen eines Schreibens, in dem ein Fehler in der Katastralmappe mitgeteilt oder eine Mappenberichtigung beantragt werde, ganz allgemein zwei Möglichkeiten: Das Schreiben werde als Anzeige im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG 1950 angesehen und dementsprechend für die nächsten in diesem Gebiet vorzunehmenden Amtshandlungen in Vormerkung genommen. Darüber werde der Partei formlos Mitteilung gemacht. Da diese Vorgangsweise sowohl den Interessen der Partei wie auch den Interessen der Verwaltungsvereinfachung am ehesten entgegenkomme, seien die Vermessungsämter durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen generell angewiesen worden, tunlichst von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Das Schreiben werde als formeller Antrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG 1950 verstanden; dann müßte es mit einem verfahrensrechtlichen Bescheid zurückgewiesen werden, da der Gesetzgeber im Verfahren nach § 52 Z. 5 Vermessungsgesetz eine Parteistellung nicht vorgesehen habe und auf die Durchführung dieser amtswegigen Maßnahmen niemandem ein Rechtsanspruch zustehe. Da es zwischenzeitig in der Gesetzeslage keine Änderung gegeben habe, sehe das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Berufungsbehörde keine Möglichkeit, von der zitierten Rechtsansicht hinsichtlich der Amtswegigkeit des Mappenberichtigungsverfahrens abzuweichen. Weder aus dem Vermessungsgesetz noch aus einer internen Verwaltungsverordnung lasse sich die Parteistellung eines Grundeigentümers ableiten. Der erstinstanzliche Bescheid sei demzufolge zu bestätigen gewesen. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen habe jedoch über die formale Behandlung des Berufungsbegehrens hinaus den Sachverhalt auch einer materiellen Prüfung unterzogen. Hiebei habe sich aber ergeben - die einzelnen Prüfungsvorgänge sind im Bescheid dargestellt -, daß keine Veranlassung vorläge, dem Vermessungsamt Graz unbeschadet der spruchgemäßen Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers die Einleitung eines Mappenberichtigungsverfahrens aufzutragen.
Einer auch dagegen erhobenen Berufung gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 13. Februar 1989 keine Folge und bestätigte den zweitbehördlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950. Dieser Ausspruch wurde damit begründet, der dem Berufungsverfahren zugrundeliegende Sachverhalt, insbesondere eine Zusammenfassung des bisherigen Verfahrens, sei der Begründung des zweitbehördlichen Bescheides zu entnehmen und sei in der Berufung ausdrücklich anerkannt worden. Die Begründung der vorinstanzlichen Bescheide gehe im wesentlichen davon aus, daß sich der Antrag auf kein gesetzlich vorgesehenes Antragsrecht stützen könne. Die innerhalb offener Frist erhobene Berufung sei zulässig, sie sei jedoch nicht begründet. Werde, wie im gegenständlichen Fall, Berufung gegen einen Bescheid, der einen Parteienantrag mangels Parteistellung zurückwies, erhoben, so dürfe die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden. „Sache“ im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 sei hiebei für die Berufungsbehörde immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet habe. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sei daher lediglich zu prüfen gewesen, ob die mit Bescheid des Vermessungsamtes Graz erfolgte Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zu Recht erfolgt sei. Wie der zweitbehördliche Bescheid zutreffend dargelegt habe, lasse sich weder aus dem Vermessungsgesetz noch aus einer internen Verwaltungsverordnung die Parteistellung eines Grundeigentümers im Mappenberichtigungsverfahren ableiten. Die Ausführungen in der nunmehrigen Berufung seien nicht geeignet, die ausführliche und unbedenkliche Begründung des zweitbehördlichen Bescheides zu entkräften. Die Berufung bestätige die Ansicht der Zweitbehörde sogar ausdrücklich, indem sie ausführe, daß „grundsätzlich festzuhalten (sei), daß bei Verfahren nach § 52 Z. 5 Vermessungsgesetz den Parteien keine Parteistellung zukommt“. Die Berufungsbehörde schließe sich den Ausführungen in der Begründung des zweitbehördlichen Bescheides über die Frage der Parteistellung vollinhaltlich an. Insofern die Zweitbehörde in der Begründung ihres Bescheides darauf hingewiesen habe, daß auch eine materielle Prüfung keine Anhaltspunkte dafür ergeben habe, von Amts wegen eine Änderung der Mappendarstellung im Sinne des Schreibens vom 2. April 1984 zu verfügen, handle es sich um keine den Spruch tragenden Erwägungen. Auf die materiell-rechtlichen Ausführungen in der Berufung sei daher im weiteren nicht näher einzugehen gewesen. Aus verfahrensökonomischen Gründen werde jedoch neuerlich darauf hingewiesen, daß das Mappenberichtigungsverfahren kein geeignetes Instrument zur Klärung umstrittener Eigentumsverhältnisse darstelle. Eine rechtsverbindliche Entscheidung über den Verlauf der Grenze von Grundstücken des Grundsteuerkatasters könne nur auf dem Gerichtsweg herbeigeführt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung des in Rede stehenden Antrages und demgemäß durch das Unterbleiben eines meritorischen Abspruches über diesen in seinen Rechten verletzt. Er bringt hiezu nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensganges vor, infolge eines Antrages des Vertreters des Eigentümers des an sein Grundstück Nr. 772/7, KG A, angrenzenden Grundstückes Nr. 209, KG A, vom 30. August 1982 sei in der Katastralmappe der KG A die zeichnerische Darstellung zwischen seinem Grundstück Nr. 772/7 und dem Grundstück Nr. 209 am 29. März 1983 unter gröblichster Mißachtung der einschlägigen Vorschriften dermaßen berichtigt worden, daß ein Grundstreifen seines Grundstückes Nr. 772/7, dem Grundstück Nr. 209 zugeschrieben worden sei. Mündliche und schriftliche (20. September 1983) Beschwerden gegen diese Vorgangsweise seien gänzlich unberücksichtigt geblieben. Sein in Rede stehendes Anbringen vom 2. April 1984 habe sich an das Vermessungsamt Graz mit dem Antrag gerichtet, die von dieser Behörde vorgenommene Änderung der Mappendarstellung des Grundstückes Nr. 772/7, KG A, zufolge Unzulässigkeit dieser Änderung zurückzunehmen. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird in der Folge vorgebracht, mit Ladungsbescheid des Vermessungsamtes Graz vom 6. Oktober 1982 sei er eingeladen worden, zur Erhebung eines Mappenfehlers als „beteiligter Eigentümer“ zur Grenzverhandlung am 20. Oktober 1982 zu erscheinen. Bereits aus diesem Wortlaut ergebe sich einwandfrei, daß er in diesem Verfahren Beteiligter sei, und daß ihm sohin jedenfalls Parteistellung zukomme. Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 43 Abs. 5 und 6 Vermessungsgesetz bringt der Beschwerdeführer vor, das gesamte gegenständliche Mappenberichtigungsverfahren, in dem er einen Antrag auf Zurücknahme der unzulässig vorgenommenen Änderung der Mappendarstellung gestellt habe, sei bislang nicht den Verfahrensvorschriften entsprechend abgeschlossen worden. Die eigenmächtige Vornahme einer „Mappenschlinge“ sei durch keinerlei Bescheid gedeckt und es sei ihm bis heute auch keinerlei diesbezügliche bescheidmäßige oder sonstige Erledigung zugestellt worden. Auch daraus ergebe sich einwandfrei, daß seinem Antrag Berechtigung zukomme. Die Legitimation für seinen Antrag ergebe sich daraus, daß ein Grundeigentümer ein rechtliches Interesse an einer richtigen Mappendarstellung habe, unabhängig davon, ob sie als Nachweis des Eigentums diene oder nicht. In weiterer Folge enthält die Beschwerde Darlegungen „zur behaupteten irrtümlichen Mappendarstellung anläßlich der Neuvermessung im Jahre 1924“ und ein Vorbringen darüber, daß die im Jahre 1924 in der Mappe erfolgte Darstellung des Grenzverlaufes nicht irrtümlich gewesen sein könne, da feststehe, daß die damaligen Grundeigentümer im Verfahren anläßlich der Neuvermessung beteiligt gewesen seien.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Gemäß § 52 Z. 5 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, i.d.F. LGBl. Nr. 238/1975, ist, wenn sich ergibt, daß die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen.
Nach § 8 AVG 1950 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Bestimmungen des materiellen Verwaltungsrechtes aber auch Vorschriften des speziellen Verfahrensrechtes in Betracht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. April 1976, Slg. N.F. Nr. 9032/A, u.a.).
Ausgehend davon kann im Beschwerdefall der belangten Behörde - die im angefochtenen Bescheid darauf hinwies, daß das Mappenberichtigungsverfahren kein geeignetes Instrument zur Klärung umstrittener Eigentumsverhältnisse darstelle, und daß eine rechtsverbindliche Entscheidung über den Verlauf der Grenze von Grundstücken des Grundsteuerkatasters nur auf dem Gerichtsweg herbeigeführt werden könne - zunächst keine Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie mangels anderer gesetzlicher Grundlagen bei Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers vom Inhalt der Bestimmung des § 52 Z. 5 Vermessungsgesetz ausging, zumal auch der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den zweitbehördlichen Bescheid bei seinen Darlegungen ausdrücklich auf diese Bestimmung Bezug nahm und ferner auch in seiner Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid - worauf auch im besonderen in der Beschwerde hingewiesen wurde - argumentativ davon ausging, daß sich seine Parteistellung insbesondere gemäß § 8 AVG 1950 im Zusammenhalt mit der sich aus § 52 Z. 5 Vermessungsgesetz ableitbaren Zustimmung der Partei ergebe. Sowohl nach dem objektiven Wortlaut des § 52 Z. 5 Vermessungsgesetz als auch im Zusammenhang mit den weiteren Anordnungen des § 52 leg. cit. handelt es sich aber hier um ein ausschließlich amtswegiges Verfahren, für dessen Einleitung auf Parteienantrag sich im Sinne der Annahme der belangten Behörde keine normative Handhabe ergibt. Der belangten Behörde kann daher weder eine rechtswidrige Gesetzesanwendung noch auch ein entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel angelastet werden, wenn sie dementsprechend im Instanzenzug zu einem Abspruch über die Zurückweisung des in Rede stehenden Begehrens des Beschwerdeführers mangels einer sich aus dem Gesetz ergebenden, auf einer Parteistellung beruhenden Antragslegitimation gelangte.
Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes im Hinblick darauf als unbegründet, was gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zu ihrer Abweisung zu führen hatte.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 27. Juni 1989
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