Normen
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §25 lita;
BauO Tir 1989 §27;
BauO Tir 1989 §3 Abs5;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §31 Abs9;
BauO Tir 1989 §31;
BauRallg;
ROG Tir 1994 §15;
ROG Tir 1994 §16;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §25 lita;
BauO Tir 1989 §27;
BauO Tir 1989 §3 Abs5;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §31 Abs9;
BauO Tir 1989 §31;
BauRallg;
ROG Tir 1994 §15;
ROG Tir 1994 §16;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 22. September 1993 wurde dem Mitbeteiligten die Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 22 Wohneinheiten im Anwesen B-Straße 1 (EZ 554, KG I), erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden teils ab- bzw. zurückgewiesen und teils auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dem Bauwerber seien für das Objekt B-Straße 1 Baubewilligungsbescheide vom 12. Februar 1981 sowie weitere Bewilligungen für Zu- und Umbauten erteilt worden. Sämtliche Baubewilligungen seien aufgrund von Berufungen von im erstinstanzlichen Verfahren übergangenen Nachbarn nicht in Rechtskraft erwachsen. Da auch die erteilte Baubewilligung für den Umbau des Hotels "X" zu einer Wohnanlage aufgrund dagegen erhobener Berufungen nicht in Rechtskraft erwachsen sei, habe der Mitbeteiligte als Bauwerber mit Eingabe vom 22. Juli 1993 die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage auf den GP 217 und 214/1, KG I, beantragt, wobei er in diesem (zusammenfassenden) Bauansuchen auf den faktischen Bestand Rücksicht genommen und dieses Bauansuchen als (gesamtes) nachträgliches Bauvorhaben eingereicht habe. Das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer, die Baubehörde erster Instanz hätte das nunmehrige Bauansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gehabt, gehe daher ins Leere, da sämtliche auf das Objekt B-Straße 1 bezughabenden Baubewilligungsbescheide aufgrund der (nach 1990) eingebrachten Berufung noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Rechtlich sei daher das gesamte Gebäude als "Neubau" eines Gebäudes zu qualifizieren. Durch die erteilte Baubewilligung würden Rechte der beschwerdeführenden Nachbarn nicht berührt, die Festlegung der Baudichte sei im Bebauungsplan Nr. 52/af nicht erfolgt, die erforderlichen Abstände sowohl zu den öffentlichen Verkehrsflächen als auch zu den Grundstücken der Beschwerdeführer würden eingehalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Behandlung einer gleichzeitig gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluß vom 26. September 1994, Zl. B 532/94-10, abgelehnt und u.a. ausgeführt, das Beschwerdevorbringen, bei einem anderen Inhalt des Flächenwidmungs- und des Bebauungsplanes hätte es nicht zur Erlassung des angefochtenen Bescheides kommen dürfen, vermöge die behauptete Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten nicht darzutun.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der mitbeteiligte Bauwerber hat - aus welchen Gründen immer - mit seinem am 22. Juli 1993 beim Stadtmagistrat Innsbruck eingelangten Ansuchen die Erteilung einer Baubewilligung für eine Wohnanlage, bestehend aus 3 Wohnungen im Erdgeschoß, 17 Wohnungen im 1. bis 3 Obergeschoß und 2 Wohnungen im Dachgeschoß sowie einem Hallenbad mit Sauna, Heiz- und Abstellräumen eingebracht. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer steht einem derartigen Ansuchen, auch wenn es sich faktisch auf bereits bestehende Baulichkeiten bezieht und auch wenn Baubewilligungsverfahren betreffend die Verbauung desselben Bauplatzes anhängig sind, nichts im Wege. Der Tiroler Landesgesetzgeber hat keine Regelungen normiert, wonach es entweder unzulässig wäre, für ein und denselben Bauplatz mehrere Projekte zur Genehmigung einzureichen, noch hat er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Einbringen eines neuen Bauansuchens mit dem Erlöschen allfälliger bis dahin erteilter Baubewilligungen zu verknüpfen. Bei dieser Rechtslage waren die Baubehörden daher gehalten, über das vom Beschwerdeführer eingebrachte Ansuchen inhaltlich zu entscheiden und nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, mit einer Zurückweisung des Bauansuchens vorzugehen. Da die bisherigen Bauvorhaben und die erteilten, aber aufgrund der Berufungen der Beschwerdeführer und anderer Anrainer nicht rechtskräftigen Baubewilligungen nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, war auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht einzugehen. Das - grundsätzlich zutreffende - Beschwerdevorbringen, wonach die beschwerdeführenden Nachbarn für den Fall, daß sie gegen eine erteilte Baubewilligung eine Berufung eingebracht haben, einen Rechtsanspruch darauf haben, daß über ihre Berufung auch tatsächlich entschieden wird, vermag deshalb eine Rechtswidrigkeit des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Mit dem Vorbringen, von einem "Neubau" könne beim gegenständlichen Bauvorhaben ernsthaft und begrifflich keine Rede sein, weil der Großteil des Gebäudes schon seit mehr als 10 Jahren errichtet sei, verkennen die Beschwerdeführer, daß ein Neubau im Rechtssinn dann vorliegt, wenn es sich um ein Gebäude, für das bisher keine rechtskräftige Baubewilligung erteilt wurde, bzw. für das nicht das Vorliegen eines alten Bestandes anzunehmen ist, handelt; wobei ein derartiges Gebäude auch dann als Neubau zu qualifizieren ist, wenn eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden soll.
Das Mitspracherecht des Nachbarn ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als die Bauordnung dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht einräumt und andererseits nur insoweit, als der Nachbar durch rechtzeitige Erhebung von Einwendungen eine Verletzung seiner Rechte geltend macht. Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Falle der beschränkten Parteistellung des Berufungswerbers, wie es für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren typisch ist, auf jenen Themenkreis eingeschränkt, in dem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist. Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist sohin ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht (Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. 10.317/A). Gemäß § 30 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl. Nr. 33/1989 in der Fassung
LGBl. Nr. 7/1994, steht dem Nachbarn die Geltendmachung der Verletzung eines Rechtes zu, "das in einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes begründet ist, die nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz des Nachbarn dient (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendung)". Die Behörde hat über diese Einwendungen abzusprechen, indem sie diese Einwendung als unbegründet abweist, die Baubewilligung unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt, oder die Baubewilligung überhaupt versagt. Subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen können insbesondere auf Vorschriften über die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken, insbesondere auf die §§ 12 bis 16b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 (TROG), die Bauweise, die Bauhöhe, die Mindestabstände von baulichen Anlagen, die Beschaffenheit des Bauplatzes und den Brandschutz gestützt werden.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wird dem Nachbarn aufgrund der mit 1. Jänner 1994 in Kraft getretenen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993, kein Mitspracherecht dahingehend eingeräumt, ob ein Bauvorhaben als Apartmenthaus bzw. für Freizeitwohnsitze errichtet wird oder nicht. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen war daher nicht näher einzugehen.
Der Nachbar hat einen Rechtsanspruch darauf, daß die Planunterlagen so ausreichend sind, daß sie ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1988, Zl. 87/05/0142 u.a.). Die im Akt einliegenden Planunterlagen sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes konkret und ausreichend genug, um den Beschwerdeführern die zur Verfolgung ihrer Rechte notwendigen Informationen zu vermitteln. Die Schwierigkeiten, die die Beschwerdeführer in dem Umstand erblicken, daß 70 bis 80 verschiedene Planunterlagen, die die erstmitbeteiligte Partei insgesamt für die Verbauung ihrer Liegenschaft eingebracht hat, zu berücksichtigen seien, sind deshalb nicht gegeben, weil - wie bereits oben ausgeführt wurde - Gegenstand des nunmehrigen Bauverfahrens ausschließlich die Erteilung der Baubewilligung für den beantragten Neubau ist.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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