VwGH 94/06/0014

VwGH94/06/001417.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 19. November 1993, Zl. VIIa-410.411, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: N & Co, Maschinenfabrik in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §2 litg;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs7;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs8;
BauRallg;
AVG §68 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §2 litg;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs7;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs8;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) ist Eigentümerin eines Grundstückes in S. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes.

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1991, Zl. 91/06/0118, verwiesen werden, dem auch der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist. Zusammenfassend ging es darum, daß die Bauwerberin am 3. Mai 1990 um die nachträgliche Baubewilligung eines bereits bestehenden Flugdaches angesucht hatte. Bei der Bauverhandlung hatte der nunmehrige Beschwerdeführer eingewendet, daß dieses Bauwerk zu nahe an seinem Grundstück errichtet sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (der mit Verordnung der Vorarlberger Landesregierung die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei in der Gemeinde S unter anderem hinsichtlich der Bauwerke für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen übertragen worden war) vom 4. Februar 1991 wurde das Baugesuch mit der Begründung versagt, der Gemeindevorstand der Gemeinde S habe in seiner Sitzung vom 18. Oktober 1990 dem Antrag auf Erteilung der Bauabstandsnachsicht seine Zustimmung versagt. Die nach § 6 Abs. 8 des Baugesetzes ansonsten erforderliche Zustimmung des Nachbarn (des nunmehrigen Beschwerdeführers) für einen geringeren Abstand als 2 m liege nicht vor. Die Berufung der nunmehrigen Bauwerberin blieb erfolglos; ihre Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit dem genannten Erkenntnis vom 19. September 1991 gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 12. Mai 1992 kam die Bauwerberin um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Flugdaches ein. Nach den maßgeblichen Unterlagen war vorgesehen, das bestehende konsenslose Flugdach im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers auf einen Abstand von 2,00 m - gemessen von der Rückwand des Flugdaches zur Grundgrenze - abzurücken. Nach den eingereichten Planunterlagen war auch zur Grenze hin ein Dachvorsprung vorgesehen; der Abstand von der Kante dieses Dachvorsprunges bis zur Grenze hätte 0,70 m betragen. In dem nach der Bauverhandlung, aber noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides modifizierten Projekt ist ein derartiger Dachvorsprung nicht mehr vorgesehen.

In der Bauverhandlung vom 2. Juni 1992 erklärte der bautechnische Amtssachverständige, daß das Flugdach nicht als Gebäude im Sinne des § 2 lit. g des Baugesetzes (BauG) angesehen werden könne; insbesondere fehle die Voraussetzung, daß zumindest ein Raum allseits oder überwiegend umschlossen sei. Gemäß dem vorgelegten Plan könne der Bereich unterhalb der Überdachung nicht als "Raum" definiert werden. Soweit für dieses Beschwerdeverfahren noch erheblich, wendete der Beschwerdeführer ein, seiner Auffassung nach handle es sich beim projektierten Bauwerk um ein Gebäude im Sinne des § 2 lit. g BauG: Die Dachfläche betrage rund 160 m2; das Bauwerk sei auf zwei Seiten teilweise durch Wände umschlossen, deren Flächen nach dem Plan ca. 70 m2 betrügen. Damit verblieben offene Seitenflächen von rund 120 bis 140 m2. Daraus ergebe sich ein Verhältnis von Dachfläche + Bodenfläche + "umschlossene Wände" von insgesamt rund 400 m2 zu offenen Seitenflächen von weniger als 200 m2. Daraus folge, daß die Baulichkeit bei weitem überwiegend von Dach, Boden oder Wänden umschlossen sei, weshalb eindeutig "ein Gebäude im Sinne des § 2 lit. g Baugesetz im Sinne des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses zu einem Hundezwinger" vorliege (gemeint ist das Erkenntnis vom 23. Jänner 1990, Zl. 89/06/0042).

In weiterer Folge holte die Baubehörde eine ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen ein, der darauf verwies, daß die Gesamtlänge der bestehenden Umfassungswand 38,80 m betrage und die Gesamtlänge einer möglichen Umfassungswand 103,60 m, weshalb das fragliche Bauwerk nicht überwiegend von Wänden umschlossen und daher nicht als Gebäude anzusehen sei. Der Beschwerdeführer, dem Parteiengehör gewährt wurde, verblieb bei seiner Beurteilung.

Mit Bescheid vom 1. April 1993 erteilte die Baubehörde erster Instanz die angestrebte Baubewilligung (auf Grundlage des modifizierten Projektes ohne Dachauskragung) und wies die Einwände des Beschwerdeführers, "wonach es sich beim Flugdach um ein Gebäude handelt", gemäß § 30 Abs. 2 BauG als unzulässig zurück. Zusammenfassend schloß sich die Behörde der Beurteilung des Sachverständigen an, wonach das fragliche Bauwerk nicht überwiegend von Wänden umschlossen und daher nicht als Gebäude anzusehen sei, weshalb die Einhaltung eines Seitenabstandes von 2 m (wie es das Projekt vorsehe) ausreichend sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines ergänzenden Befundes eines bautechnischen Sachverständigen, wozu sie Parteiengehör gewährte.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, daß das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben einen Abstand von 2 m zum Grundstück des Beschwerdeführers einhalte. Ob dieser Abstand dem gesetzlichen Mindestabstand entspreche, hänge davon ab, ob das Bauvorhaben als Gebäude zu qualifizieren sei oder nicht. Gemäß § 2 lit. g BauG sei ein Gebäude ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden könne und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließe. Aus der im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen ergebe sich, daß die Dachfläche des fraglichen Flugdaches 217 m2 betrage. Von 106,7 m möglicher Gesamtlänge der Seitenwände seien 39 m geschlossen. Flächenmäßig berechnet, seien von 317 m2 möglicher Seitenfläche ca. 142 m2 geschlossen, was der Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt habe. Verstehe man das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1990, Zl. 89/06/0042 dahin, daß bei der Beurteilung, ob ein Raum überwiegend umschlossen sei, das Dach und auch der Boden des Gebäudes mitzuberücksichtigen seien, würde man im gegenständlichen Fall zum Ergebnis gelangen, daß ein Gebäude vorliege, weil - wie vom Beschwerdeführer richtig dargelegt - unter Einbeziehung des Daches und des Bodens eine geschlossene Fläche von ca. 576 m2 einer offenen Fläche von ca. 228 m2 gegenüberstehe. Aus der Sicht der belangten Behörde erscheine allerdings fraglich, ob diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes "nicht lediglich im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles (Hundezwingeranlage) entwickelt" worden sei. Die belangte Behörde halte daher an der von ihr vertretenen Auffassung fest, daß ein Raum als dann überwiegend umschlossen im Sinne des § 2 lit. g BauG anzusehen sei, wenn er mehr als zur Hälfte durch Wände oder sonstige seitliche Umfassungsflächen abgegrenzt werde. Für jedes Gebäude im Sinne dieser Bestimmung sei freilich überdies Voraussetzung, daß es sich um ein "überdachtes" (im Bescheid unter Anführungszeichen) Bauwerk handle; diese ohnehin zwingend vorausgesetzte Dachfläche sei jedoch nicht überdies bei der Frage zu berücksichtigen, ob ein Raum allseits oder überwiegend umschlossen sei. Ebensowenig werde die Bodenfläche zu berücksichtigen sein, "da der Boden als Grundlage des Bauens stets vorhanden" sei und nicht eigens als raumbildendes Element berücksichtigt werden müsse. Ob ein Raum als allseits oder überwiegend "umschlossen" (im Bescheid unter Anführungszeichen) anzusehen sei, werde daher in bezug auf die Wände oder die sonstigen seitlichen Umfassungsflächen zu beurteilen sein. Der Verwaltungsgerichtshof habe ganz allgemein zum Gebäudebegriff die Auffassung vertreten, daß als Gebäude ein nach den Regeln der Baukunst umschlossener Raum anzusehen sei, wobei es nicht erforderlich sei, daß der Raum völlig umschlossen sei (verwiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1979, Zl. 2695/78). Wollte man die "überwiegende Umschlossenheit eines Raumes" im Sinne des § 2 lit. g BauG unter Miteinbeziehung der Dach- und Bodenflächen beurteilen, "wären allerdings in vielen Fällen Gebäude anzunehmen", selbst wenn es sich bei diesen um seitlich weitgehend oder zur Gänze offene Bauwerke (wie Flugdächer, Pergolas, Autoabstellplätze) handle. Die aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1993 abgeleitete Auffassung hätte zur Folge, daß beispielsweise eine mit dem Flugdach überdeckte Abstellfläche desto eher als Gebäude zu qualifizieren wäre, je niedriger die - offenen - Seitenwände (bzw. das Flugdach) seien. Nur im Falle niedriger Seitenwände würden die geschlossenen Dach- und Bodenflächen die offenen Seitenflächen unter Umständen überwiegen. Bei einem Abstellplatz mit zur Gänze offenen Seitenflächen und geschlossenen Boden- und Dachflächen von je 4 m x 5 m wäre beispielsweise bei einer Höhe von 1,90 m ein Gebäude anzunehmen, bei einer Höhe von 3 m hingegen nicht. Es sei zu bezweifeln, "daß es Zweck des Gesetzes" sei, im Falle eines hohen Flugdaches weniger Nachbarschutz (2 m gemäß § 6 Abs. 8 BauG) als im Falle eines niedrigeren Flugdaches (diesfalls gemäß § 6 Abs. 7 BauG 3 m) "zu gewährleisten". Im übrigen sei im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 1991 im vorangegangen Verfahren die Beurteilung des Flugdaches als Bauwerk, für welches die Abstandsvorschriften des § 6 Abs. 8 (2 m) maßgeblich seien, nicht in Frage gestellt worden. Im nunmehrigen Verfahren gehe es im wesentlichen um die Abrückung dieses Flugdaches. Die Beschaffenheit und die Ausmaße des nunmehr gegenständlichen Flugdaches unterschieden sich vom damals verfahrensgegenständlichen Flugdach - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - nur unwesentlich.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Einhaltung des Bauabstandes, in seinem Recht auf Versagung der Baubewilligung wegen Nichteinhaltung des Bauabstandes und in seinem Recht auf Beachtung des Vorliegens entschiedener Sache (res iudicata) verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die Bauwerberin - in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im vorangegangenen Verfahren wurde der Antrag auf Erteilung der (nachträglichen) Baubewilligung deshalb abgewiesen, weil das projektgemäß fragliche (bereits bestehende) Bauwerk so nahe zur Grundgrenze errichtet war, daß der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand nicht vorlag und auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 Abs. 9 BauG nicht gegeben waren. Das nun verfahrensgegenständliche Projekt sieht hingegen einen Abstand von 2 m zur Grundgrenze vor, wodurch es sich entscheidend vom Vorhaben unterscheidet, das Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war. Die Frage, ob eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung erfahren hat. Waren für die Abweisung des Bauansuchens zu geringe Abstände von der Nachbargrenze maßgeblich, und weist das neue Bauansuchen wesentlich größere Abstände auf, ist der Einwand des Nachbarn, es liege entschiedene Sache vor, unzutreffend (siehe dazu die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, in E 81, aber auch in E 85 f, wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

2. Kern des Streites ist, ob das projektierte Bauwerk als "Gebäude" anzusehen ist oder nicht, weil gemäß § 6 Abs. 7 BauG oberirdische Gebäude von der Nachbargrenze mindestens 3 m entfernt sein müssen, gemäß Abs. 8 leg. cit. hingegen bei oberirdischen Bauwerken - ausgenommen Gebäude und Einfriedungen oder sonstige Wände bis zur einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück - der Abstand von der Nachbargrenze mindestens 2 m zu betragen hat, falls nicht der Nachbar einem geringeren Abstand zustimmt und die in Abs. 9 genannten Interessen nicht beeinträchtigt werden (eine Zustimmung des Nachbarn liegt nicht vor).

Gemäß § 2 lit. g BauG ist ein Gebäude ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt. Im Beschwerdefall ist strittig, ob die allseitige oder überwiegende Umschlossenheit im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung nur unter Bedachtnahme auf die Wände zu beurteilen ist (das ist der Standpunkt der belangten Behörde) oder aber zusätzlich auch unter Bedachtnahme auf die Dachfläche und/oder (kumulativ oder alternativ) die Bodenfläche (Standpunkt des Beschwerdeführers). Diese strittige Frage ist - jedenfalls zur Beurteilung, ob die Abstandsvorschriften des § 6 Abs. 7 oder Abs. 8 anzuwenden sind - im Sinne der Beurteilung der belangten Behörde zu lösen. Teilte man die Wertung des Beschwerdeführers, bedeutete dies, - worauf die belangte Behörde zutreffend verweist - daß entsprechend niedrige Flugdächer als Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 7 anzusehen wären, entsprechend hohe Flugdächer hingegen als Bauwerke im Sinne des § 6 Abs. 8, sodaß ein geringerer Seitenabstand einzuhalten wäre, obzwar höhere Bauwerke dieser Art eher geeignet sind, Interessen des Nachbarn zu beeinträchtigen, als niedrigere, was angesichts des Umstandes, daß die Abstandsvorschriften als nachbarschützende Vorschriften ausgeformt sind, als Wertungswiderspruch anzusehen wäre. "Überwiegendes Umschließen" liegt dann vor, wenn das Bauvorhaben dadurch raumbildenden Charakter erhält.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Behauptung des Beschwerdeführers, aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1990, Zl. 89/06/0042, ergebe sich, daß bei der Beurteilung der Umschlossenheit eines Raumes im oben aufgezeigten Sinn auch auf die Dach- und Bodenflächen (allenfalls nicht kumulativ, sondern alternativ) Bedacht zu nehmen sei, nicht zu folgen. Im Falle dieses Vorerkenntnisses vom 23. Jänner 1990 ging es im Zusammenhang mit einem Gesuch um Erteilung einer (nachträglichen) Baubewilligung für einen (bereits errichteten) Hundezwinger um die Frage, ob dieser Hundezwinger (der im übrigen oberhalb der Bodenplatte ein aufgehendes Sockelmauerwerk aufwies) als Gebäude anzusehen war oder nicht. Dies wurde - weil das Bauwerk als "überwiegend umschlossen" im Sinne des § 2 lit. g BauG beurteilt wurde - bejaht. Die Aussage, daß dabei - im Sinne der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht nur auf die Wände Bedacht zu nehmen sei, sondern auch auf Dach- und Bodenflächen (allenfalls alternativ), findet sich in diesem Erkenntnis nicht.

3. Somit war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1990.

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