VwGH 94/03/0130

VwGH94/03/013021.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des Dr. A, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Gemeinderat der Stadtgemeinde Innsbruck wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Erteilung einer Dauerparkgenehmigung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §1;
AVG §56;
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
Statut Innsbruck 1975 §18 Abs1;
Statut Innsbruck 1975 §37 Abs2;
VwGG §27;
AVG §1;
AVG §56;
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
Statut Innsbruck 1975 §18 Abs1;
Statut Innsbruck 1975 §37 Abs2;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer richtete am 5. Oktober 1992 "An den/die Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck, Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck, Landeshauptstadt Innsbruck" den Antrag, "ihm 5 Dauerparkgenehmigungen im Hof des Rathauses zu erteilen", und begründete diesen Antrag damit, er betreibe in Innsbruck, X-Straße, eine Rechtsanwaltskanzlei und beschäftige vier Dienstnehmer.

In der vorliegenden Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, bei dem genannten Hof handle es sich um eine öffentliche, als Parkplatz genutzte Verkehrsfläche. Die Benutzung werktags während des Tages sei aber faktisch durch einen Schranken beschränkt und für den Beschwerdeführer daher ausgeschlossen. Diese Verkehrsfläche liege mitten in der Stadt und sei zu Zeiten der beschriebenen beschränkten Benutzbarkeit immer mit etwa 200 Pkw vollgeparkt. Die belangte Behörde habe über seinen Antrag nach wie vor nicht entschieden, weshalb er in seinem Recht auf Entscheidung verletzt worden sei.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Gemäß § 18 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. für Tirol Nr. 53, ist der Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das oberste beschließende Organ der Stadt.

Zufolge § 37 Abs. 2 leg. cit. obliegt dem Stadtmagistrat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die Erlassung von Bescheiden in erster Instanz, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen anderes bestimmt ist.

Aus diesen Bestimmungen in ihrem Zusammenhalt ergibt sich, daß die belangte Behörde, der Zuständigkeit ausschließlich im Bereich des eigenen Wirkungsbereiches der Landeshauptstadt Innsbruck zukommt, keinesfalls zur Erlassung von Bescheiden in erster Instanz berufen ist.

Da gemäß § 6 Abs. 1 AVG die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hat und Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen hat, trifft die belangte Behörde im vorliegenden Fall auch dann, wenn das eingangs dargestellte Ansuchen des Beschwerdeführers als an sie gerichtet angesehen wird, keine Verpflichtung zu einer bescheidmäßigen Erledigung dieses Ansuchens. Trifft sie aber keine Entscheidungspflicht, so kann sie auch nicht säumig im Sinne des § 27 VwGG sein.

Eine Fallkonstellation, daß über die Frage der Zuständigkeit bescheidmäßig - durch Zurückweisung des Antrages - abzusprechen wäre, liegt im Beschwerdefall nicht vor. Insbesondere wurde in der Beschwerde nicht behauptet, die belangte Behörde sei nach § 6 Abs. 1 AVG vorgegangen und der Beschwerdeführer habe danach auf einer Zuständigkeitsentscheidung durch die belangte Behörde beharrt (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluß vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0216).

Schließlich bietet die vorliegende Beschwerde auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich der Beschwerdeführer im Sinne des hg. Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Slg. N. F. Nr. 12.088/A, bei Bezeichnung der belangten Behörde lediglich im Ausdruck vergriffen hat und sich seine Beschwerde in Wahrheit gegen eine andere Behörde richtet.

Da somit eine Säumnis der belangten Behörde im Sinne des § 27 VwGG nicht gegeben ist, war die vorliegende Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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