VwGH 93/04/0216

VwGH93/04/021623.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, in der Beschwerdesache des H in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen die Steiermärkische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Vorschreibung einer früheren Sperrstunde, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §1;
AVG §56;
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BGdAG 1967 §3 Abs1;
BGdAG 1967 §7;
B-VG Art132;
VwGG §27;
AVG §1;
AVG §56;
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BGdAG 1967 §3 Abs1;
BGdAG 1967 §7;
B-VG Art132;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 31. Mai 1983 dem Beschwerdeführer die Konzession für das Gastgewerbe in der Betriebsart "Cafehaus" am Standort K, P-Straße 43, erteilt.

In der Folge erging der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Knittelfeld vom 3. Dezember 1990, mit dem die Sperrstunde für das in Frage stehende Gastgewerbe von 3 Uhr auf 22 Uhr vorverlegt wurde.

Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Knittelfeld mit Bescheid vom 6. Dezember 1992 als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 5. Jänner 1993 zur Post gegebene Vorstellung "an die Steiermärkische Landesregierung" mit welcher der Bescheid des Gemeinderates der Stadt Knittelfeld bekämpft wird.

Mit der mit 21. Oktober 1993 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Steiermärkische Landesregierung geltend; "die belangte Behörde hat auch nach Verstreichen der Sechsmonatsfrist die betreffende Angelegenheit keiner Entscheidung gem. Art. 119a Abs. 5 B-VG zugeführt".

§ 7 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, regelt das Vorstellungsverfahren (in Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereich - § 1 Abs. 3 leg. cit.).

Nach § 3 Abs. 1 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz ist Aufsichtsbehörde der Landeshauptmann. Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann - ausgenommen den Fall des § 10 Abs. 1 (dieser betrifft die Auflösung des Gemeinderates) - die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten durch Verordnung zur Ausübung des Aufsichtsrechtes über Gemeinden, die nicht Städte mit eigenem Statut sind, in seinem Namen ermächtigen.

Eine auf diese Gesetzesbestimmung gestützte Delegationsverordnung wurde vom Landeshauptmann von Steiermark nicht erlassen. Aufsichtsbehörde ist somit im Beschwerdefall der Landeshauptmann von Steiermark.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

Aus der oben dargestellten Rechtslage ergibt sich, daß die Steiermärkische Landesregierung im Beschwerdefall nicht zuständige Vorstellungsbehörde ist. Bei einer derartigen offenkundigen Unzuständigkeit wird aber der (belangten) Behörde die Möglichkeit eröffnet, durch formlose Verfügung (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1967, Slg. N.F. Nr. 7110/A sowie VfSlg. 6984/1973) im Sinne des § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen.

Eine Fallkonstellation, daß über die Frage der Zuständigkeit bescheidmäßig - durch Zurückweisung des Antrages - abzusprechen wäre, liegt im Beschwerdefall nicht vor. Es bestehen weder Zweifel über die nach der Rechtslage zuständige Vorstellungsbehörde, noch hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde deren Zuständigkeit bestritten oder behauptet, die belangte Behörde sei nach § 6 Abs. 1 AVG vorgegangen und der Beschwerdeführer habe danach auf einer Zuständigkeitsentscheidung durch die belangte Behörde "beharrt" (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1984, Zl. 83/01/0399). Die Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in der vom Beschwerdeführer eingebrachten Säumnisbeschwerde vermag in diesem Fall den im Verwaltungsverfahren nicht gestellten Antrag auf Zuständigkeitsentscheidung nicht zu ersetzen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich, daß die belangte Behörde bezüglich der bei ihr anhängigen Vorstellung nicht im Sinne des Art. 132 B-VG säumig sein kann, woran auch der Umstand nichts ändert, daß die belangte Behörde die Vorstellung an den zuständigen Landeshauptmann von Steiermark abzutreten hat (vgl. auch den hg. Beschluß vom 21. Mai 1991, Zl. 91/12/0034).

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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