Normen
AVG §51a;
AVG §62 Abs3;
AVG §67g;
AVG §76;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §64 Abs3;
AVG §51a;
AVG §62 Abs3;
AVG §67g;
AVG §76;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §64 Abs3;
Spruch:
I. den Beschluß gefaßt:
Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 richtet, wird ihre Behandlung gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid der Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 31. März 1993 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 und 2. § 4 Abs. 5 leg. cit. bestraft, weil er 1. sich am 4. Dezember 1992, um 23.20 Uhr, in K, auf dem Parkplatz beim Haus 41 sich geweigert habe, seine Atemluft von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich beim Lenken eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs am 4. Dezember 1992, um 22.10 Uhr, in K, Parkplatz des Gasthauses N, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, und 2. dabei an einem Verkehrsunfall mit fremden Sachschaden beteiligt gewesen sei und es unterlassen habe, diesen Unfall ohne unnötigen Aufschub beim nächsten Gendarmerieposten anzuzeigen, obwohl ein Identitätsnachweis unterblieben sei. Es wurden hiefür über den Beschwerdeführer Geldstrafen von 1. S 12.000,-- und
2. S 3.000,-- verhängt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde hinsichtlich des Punktes 1. mit dem angefochtenen Bescheid der Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 3 VStG in Verbindung mit § 76 AVG die mit S 328,-- bestimmten Barauslagen (Fahrtkosten mit einem öffentlichen Verkehrsmittel von Walchsee nach Innsbruck und zurück für den Zeugen H) zu ersetzen habe. Mit dem angefochtenen Bescheid des Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates wurde der Berufung hinsichtlich des Punktes 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keine Folge gegeben.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Zu I.: In der vorliegenden Beschwerde werden hinsichtlich der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Vorwurf, im Spruch des Straferkenntnisses fehlten Tatort und Tatzeit, sodaß ein Verstoß gegen § 44a (Z. 1) VStG gegeben sei, ist nicht berechtigt, weil in der im Spruchpunkt 2. vorgenommenen Tatumschreibung mit dem Wort "dabei" auf die in Spruchpunkt 1. enthaltenen Angaben über Ort und Zeit des Lenkens des PKWs Bezug genommen wurde.
Die Behandlung der Beschwerde konnte daher insoweit abgelehnt werden.
Zu II.: Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 darin, daß dem Spruch nicht zu entnehmen sei, "daß einer allfälligen Verweigerung (der Atemluftüberprüfung) eine rechtsgültige Aufforderung eines von der Behörde ermächtigten Straßenaufsichtsorganes vorangegangen ist." Dem ist entgegenzuhalten, daß dem Gesetz nicht entnommen werden kann, eine Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei ein im Spruch des Bescheides anzuführendes Tatbestandsmerkmal (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1988, Zl. 85/18/0131).
Ferner bekämpft der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Verpflichtung zum Barauslagenersatz, weil es die belangte Behörde verabsäumt habe, "einen Kostenbestimmungsbescheid zu erlassen, welcher dem Beschwerdeführer wiederum zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt hätte werden müssen". Dem ist zu erwidern, daß die betreffenden Fahrtkosten vom Zeugen H in der in Gegenwart des Beschwerdeführers abgehaltenen Verhandlung vor der belangten Behörde am 16. September 1993 - laut Niederschrift - "gleich geltend gemacht und zugesprochen" wurden, letzteres offensichtlich - gemäß § 51a Abs. 1 vorletzter Satz AVG - durch den Vorsitzenden. Einer schriftlichen Ausfertigung dieses - nicht unter die nach der Systematik des Gesetzes nur für die Entscheidung in der Sache selbst geltende Regelung des § 67g AVG fallenden - Bescheides bedurfte es im Grunde des § 62 Abs. 3 AVG (§ 24 VStG) nicht. Damit wurde die Höhe der entsprechenden Zeugengebühren bindend bestimmt. Gegen die Zulässigkeit der Vorgangsweise der belangten Behörde, diese Gebühren als Barauslagen im Sinn des § 76 AVG dem Beschwerdeführer als Bestraften gemäß § 64 Abs. 3 VStG zum Ersatz aufzuerlegen, bestehen keine Bedenken (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 352; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz 677).
Die insoweit unbegründete Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)