VwGH 93/18/0495

VwGH93/18/049513.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des F in T, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. August 1993, Zl. Fr 1951/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
VwGG §41 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 24. August 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen irakischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, die Ausweisung verfügt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer am 19. Juni 1993 aus der Türkei auf dem Luftweg in Wien-Schwechat in das Bundesgebiet eingereist sei; dies ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und eines österreichischen Sichtvermerkes zu sein. Der vom Beschwerdeführer am 21. Juni 1993 eingebrachte Asylantrag sei vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23. Juni 1993 gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 abgewiesen worden. Eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 sei dem Beschwerdeführer nicht "erteilt" worden; er unterliege somit den Bestimmungen des Fremdengesetzes. Im Hinblick auf seine Einreise entgegen den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Gesetzes sei der Ausweisungstatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 17 Abs. 2 FrG können Fremde im Interesse der öffentlichen Ordnung mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie (Z. 6) unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Teiles oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen einem Monat betreten werden.

2.1. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei am 19. Juni 1993, aus dem Irak kommend, über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich eingereist. Von der Bundespolizeidirektion Schwechat (Zollstelle Flughafen) sei ihm, nach Erklärung seiner Absicht, in Österreich einen Asylantrag zu stellen, die formlose Einreise gestattet worden. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, daß er gemäß § 7 Abs. 1 und 3 Asylgesetz 1991 zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Ausweisungsbescheides vorläufig aufenthaltsberechtigt gewesen sei, da er direkt aus seinem Heimatland in das Bundesgebiet eingereist sei, ihm die Einreise formlos gestattet worden sei und zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Ausweisungsbescheides das ihn betreffende Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Da auf den Beschwerdeführer im Grunde des § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 die Bestimmung des § 17 FrG nicht anzuwenden gewesen sei, hätte gegen ihn eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen.

2.2. Diese Argumentation ist nicht zielführend. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer, wie er behauptet, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Ausweisungsbescheides (der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25. Juni 1993) vorläufig aufenthaltsberechtigt gewesen wäre, hätte dies für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides - und nur dieser ist Gegenstand der Überprüfung durch den Gerichtshof - keine rechtliche Bedeutung. Daß aber der Beschwerdeführer in dem für die Rechtmäßigkeitskontrolle maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides der belangten Behörde vom 24. August 1993 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 besessen habe, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Dies war auch - unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht der Fall. Beispielsweise wird hiezu auf das Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0575, verwiesen, wobei ergänzend hinzuzufügen ist, daß der Beschwerdeführer, entgegen der Beschwerdebehauptung, nach den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht aus dem Irak, sondern aus der Türkei - noch dazu nach fast zweijährigem Aufenthalt im Iran - nach Österreich eingereist ist, und auch die Beschwerde nicht behauptet, der Beschwerdeführer wäre in dem zuletzt genannten Land i.S. des Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bedroht gewesen oder hätte dorthin wegen Vorliegens der Gründe des § 37 FrG nicht zurückgewiesen werden dürfen.

3. Da somit die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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