VwGH 93/18/0575

VwGH93/18/057515.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 18. August 1993, Zl. Fr 1921/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §6 Abs1;
AsylG 1991 §6 Abs2 idF 1992/838;
AsylG 1991 §7 Abs1;
FlKonv Art1;
FlKonv Art31 Z1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §37;
AsylG 1991 §6 Abs1;
AsylG 1991 §6 Abs2 idF 1992/838;
AsylG 1991 §7 Abs1;
FlKonv Art1;
FlKonv Art31 Z1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §37;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer, einen iranischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG die Ausweisung verfügt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer beruft sich - ausschließlich - auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991. Nach seinem Vorbringen sei er "aufgrund von Verfolgungshandlungen" in seinem Heimatland am 16. Juli 1993 in einem LKW versteckt aus Ungarn kommend nach Österreich eingereist und habe am 20. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt, der mit einem noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 21. Juli 1993 abgewiesen worden sei.

Dieses Vorbringen macht jedoch im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0213) deutlich, daß dem Beschwerdeführer keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 zukommt. Der Beschwerdeführer gelangte nämlich weder "direkt" aus einem Gebiet, wo sein Leben oder seine Freiheit im Sinne des Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bedroht war (Art. 31 Z. 1 der Konvention), noch "direkt" aus dem Staat, in dem er behauptete, insoweit Verfolgung befürchten zu müssen (§ 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991), nach Österreich; ferner liegt auch kein Anhaltspunkt für die Annahme vor, er hätte gemäß § 37 FrG wegen Vorliegens der dort genannten Gründe nicht in den Staat, aus dem er direkt einreiste (Ungarn), zurückgewiesen werden dürfen (§ 6 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1991 in der Fassung des Art. II Z. 1 BGBl. Nr. 838/1992). Ob der Beschwerdeführer, wie er behauptet, in der Türkei, wo er sich kurzfristig aufgehalten habe, nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vor Verfolgung sicher gewesen sei, ist bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht von rechtserheblicher Bedeutung. Es erübrigt sich daher, auf das diesbezügliche Vorbringen einzugehen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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