VwGH 93/12/0335

VwGH93/12/033519.1.1994

Der Verwaltungsgerichtsgerichtshof hat über die Beschwerden des Dr. NN in X, vertreten durch Dr. M, RA in X, gegen das Schreiben der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft vom 4.11.1993, Zl.Pers.-22.310/93, betreffend Auslaufen der Funktion als medizinischer Leiter eines Krankenhauses (belangte Behörden: 1) Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft in Klagenfurt 2) Krnt LReg), in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
KrankenanstaltenBetriebsG Krnt 1993 §50 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
KrankenanstaltenBetriebsG Krnt 1993 §50 Abs6;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Beide Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in den Beschwerden und des angefochtenen Schreibens geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten; er ist Primararzt im Landeskrankenhaus. Mit (wie es heißt) Dekret vom 27. Jänner 1977 wurde der Beschwerdeführer zum stellvertretenden ärztlichen Leiter dieses Landeskrankenhauses bestellt. Am 28. Juli 1992 erging an ihn seitens der Kärntner Landesregierung folgendes (weitere) Dekret:

"In Ergänzung des Dekretes vom 27.Jänner 1977, Zl. Pers-22310/1/1977, betraue ich Sie in Anwendung der Bestimmungen der Referatseinteilung, LGBl. Nr. 76/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 37/1992, in Verbindung mit § 20 der Krankenanstaltenordnung 1978 bis zum Zeitpunkt des Dienstantrittes des neu zu bestellenden Med. Leiters im Landeskrankenhaus mit der Wahrnehmung dieser Funktion."

Das Land Kärnten hat die Stelle des ärztlichen Leiters dieses Landeskrankenhauses Anfang des Jahres 1993 neu ausgeschrieben. Im Objektivierungsverfahren wurde Dr. K. als erster gereiht.

Mit 1. Juni 1993 ist das Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetz, LGBl. Nr. 44/1993 in Kraft getreten. Gemäß § 29 Abs. 2 dieses Gesetzes wurde Dr. K. vom Aufsichtsrat der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 zum ärztlichen Leiter dieses Landeskrankenhauses bestellt.

Unter dem Datum 4. November 1993 erging folgendes Schreiben (mit dem Briefkopf "LKH Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft der Vorstand" - es folgt die Anschrift und die Angabe der Fernmeldeverbindungen):

"Zahl: Pers-22.310/93

Betreff: Prim. Dr. NN; Auslaufen

der Funktion als medizinischer Leiter

des Landeskrankenhauses

Herrn

Dr. NN

Primararzt

Landeskrankenhaus

Mit Dekret vom 28. Juli 1992 wurde Sie in Ergänzung der Bestellung vom 27. Jänner 1977 bis zum Zeitpunkt des Dienstantrittes des neu zu bestellenden Medizinischen Leiters im Landeskrankenhaus mit der Wahrnehmung dieser Funktion betraut.

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 hat nun Herr Dr. K die Funktion des ärztlichen Leiters (Medizinischer Direktors), wozu er vom Aufsichtsrat der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft gemäß § 29 Abs. 2 des Krankenanstalten-Betriebsgesetzes, LGBl. Nr. 44/1993, bestellt wurde, angetreten.

Somit endet unter Berücksichtigung der erfolgten Einarbeitung des Herrn Dr. K die von Ihnen übernommene Funktion als Medizinischer Direktor mit 7. November 1993.

Für die in dieser Zeit der Funktionsausübung im Interesse des Landeskrankenhauses, des Kärntner Krankenanstaltenwesens und der Kärntner Bevölkerung erbrachten Verdienste darf Ihnen herzlichst gedankt werden.

Klagenfurt, am 4.11.1993

Für die Landeskrankenanstalt-Betriebsgesellschaft:

Der Vorstand

(unleserliche Unterschrift)

(Dr. E.)".

Der Beschwerdeführer qualifiziert dieses Schreiben als Bescheid, ist sich aber, wie er vorträgt, nicht sicher, ob als belangte Behörde die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft oder die Kärntner Landesregierung anzusehen ist, weshalb er dagegen zwei Beschwerden eingebracht hat: in jener zur Zahl 93/12/0335 protokollierten Beschwerde wird die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, in der zweiten, zur Zahl 93/12/0336 protokollierten das "Land Kärnten - Amt der Kärntner Landesregierung" (richtig: Kärntner Landesregierung) als belangte Behörde bezeichnet; im übrigen sind die Beschwerden im wesentlichen inhaltsgleich. Geltendgemacht wird (jeweils) inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beide Beschwerdesachen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und in einem gem. § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zunächst ist zu prüfen, ob das in Beschwerde gezogene Schreiben überhaupt als Bescheid anzusehen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis darauf, daß behördliche Erledigungen nicht nur in Bescheidform zu erlassen sind (vgl. Verfahrensanordnungen, Dienstaufträge, bloße Mitteilungen oder organisatorische Maßnahmen), im Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. 9458/A, ausgesprochen, daß in jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen läßt, die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter essentiell sei. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen ließe, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, sei die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1993, Zl. 93/12/0022 und vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0118, weiters die Erkenntnisse vom 18. Dezember 1991, Zl. 88/12/0090, und vom 20. Februar 1992, Zl. 91/09/0201). Auch dann, wenn aus einer Erledigung eindeutig ihre Normativität erkennbar ist, ist die eindeutige Bezeichnung als Bescheid nicht in jedem Falle entbehrlich. An eine Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1988, Zl. 88/16/0126).

Überträgt man diese Erwägung auf den vorliegenden Fall, ergibt sich folgendes:

Jenes Dekret vom 28. Juli 1992 kann entgegen der erkennbaren Wertung des Beschwerdeführers nicht dahin verstanden werden, daß er damit (schlechthin) zum ärztlichen Leiter dieser Krankenanstalt bestellt worden wäre, sondern - gemäß seinem klaren Wortlaut - nur dahin, daß er mit der Wahrnehmung dieser Funktion interimistisch bis zur Bestellung eines ärztlichen Leiters (als Ergebnis des für die Bestellung vorgesehenen Verfahrens) betraut wurde. Damit kann sich der Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich auf die Bestimmung des § 50 Abs. 6 des Kärntner Krankenanstalten- Betriebsgesetzes, LGBl. Nr. 44/1993, stützen, weil er nicht Mitglied des Krankenhausdirektoriums im Sinne dieser Gesetzesstelle war (sondern nur mit der Wahrnehmung dieser Funktionen bis zur Bestellung des ärztlichen Leiters betraut wurde).

Wesentlich ist weiters, daß bereits im Dekret vom 28. Juli 1992 der Beschwerdeführer nur befristet mit der Wahrnehmung dieser Funktion betraut wurde, nämlich "bis zum Zeitpunkt des Dienstantritts" des neu zu bestellenden medizinischen Leiters. Da der Beschwerdeführer nicht in Zweifel zieht, daß der neu bestellte ärztliche Leiter seinen Dienst angetreten hat, ist im angefochtenen Schreiben auch ganz folgerichtig nicht von einer "Enthebung" (die allenfalls deklarativ ausgesprochen werden könnte), sondern von einem "Auslaufen der Funktion" die Rede.

Da nun das in Beschwerde gezogene Schreiben weder als Bescheid bezeichnet ist, noch eine bescheidmäßige Gliederung aufweist, noch ihm zwingend zu unterlegen ist, daß damit der Vorstand der Landeskrankenanstalt-Betriebsgesellschaft als Behörde normativ über eine Enthebung des Beschwerdeführers von dieser ihm befristet eingeräumten Funktion entscheiden wollte, kann nicht vom Vorliegen eines Bescheides ausgegangen werden.

Aus diesen Gründen waren die vorliegenden Beschwerden bereits nach § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, sodaß sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, Dr. K sei nicht rechtens zum ärztlichen Leiter bestellt worden, weil er als deutscher Staatsangehöriger zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich nicht berechtigt sei, zu unterbleiben hat, wie auch dahingestellt bleiben kann, ob der Vorstand der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft hier überhaupt als Behörde tätig wurde, und wenn ja, wer als belangte Behörde anzusehen ist.

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