VwGH 89/12/0118

VwGH89/12/011823.4.1990

N gegen Bundesminister für Finanzen vom 3. Mai 1989, Zl. 113710/4-III/8/89, betreffend Anordnung einer ärztlichen Untersuchung

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §63 Abs2;
BDG 1979 §52;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §63 Abs2;
BDG 1979 §52;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Zeitpunkt der Erlassung der von ihm angefochtenen Verfügung war seine Dienststelle das Zollamt Wien; damals war gegen ihn auch ein Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 anhängig (das in der Zwischenzeit mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 1989 abgeschlossen wurde und Gegenstand der unter Zl. 90/12/0125 anhängigen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist).

Am 3. Mai 1989 erließ die belangte Behörde folgende Erledigung:

"VERFAHRENSANORDNUNG

Vor endgültiger Entscheidung über Ihre Berufung gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. September 1988, Zl. GA 2/6 - 10857/54/88, betreffend Ruhestandsversetzung haben Sie sich nach § 52 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen. Sie werden angewiesen, sich am 10. Mai 1989 um 8 Uhr morgens im Allgemeinen Krankenhaus, Psychiatrische Universitätsklinik (Ambulanz), Lazarettgasse 14, 1090 Wien, einzufinden.

Gegen diese Verfahrensanordnung ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig."

Der Beschwerdeführer bekämpft die von ihm als Bescheid angesehene Erledigung der belangten Behörde vom 3. Mai 1989 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerde ist unzulässig:

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden behauptet wird. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis darauf, daß behördliche Erledigungen nicht nur in Bescheidform zu erlassen sind (vgl. Verfahrensanordnungen, Dienstaufträge, bloße Mitteilungen oder organisatorische Maßnahmen), im Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, ausgesprochen: In jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen läßt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen läßt, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich.

Solche Zweifel bestehen aber in bezug auf die als Verfahrensanordnung gekennzeichnete Erledigung der belangten Behörde vom 3. Mai 1989: Diese Erledigung läßt ihrem Inhalt nach (vgl. den ersten Satz dieser Erledigung) eindeutig erkennen, daß sie im Zuge eines anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Dem Umstand, daß diese Erledigung eine andere Geschäftszahl als das Ruhestandsversetzungsverfahren trägt, kommt deshalb keine Erheblichkeit zu. Der Inhalt der Erledigung läßt andererseits keineswegs eindeutig erkennen, daß die Behörde damit eine normative (den Bescheidcharakter begründende) Entscheidung getroffen hat, zumal er seiner Art nach auch in Form einer bloßen Verfahrensanordnung (Beweisaufnahme durch Augenschein in Form der Untersuchung eines Menschen) ergehen kann. Im Hinblick darauf kommt aber der von der belangten Behörde gewählten Bezeichnung "Verfahrensanordnung" und dem Fehlen der Bezeichnung als Bescheid maßgebliche Bedeutung für die Bestimmung der Rechtsnatur dieser Erledigung als Verfahrensanordnung zu, die nicht selbständig beim Verwaltungsgerichtshof anfechtbar ist.

Deshalb erübrigte es sich in diesem Verfahren auch auf die Frage näher einzugehen, ob die Behörde, die ihre als Verfahrensanordnung bezeichnete Erledigung auf § 52 BDG 1979 gestützt hat, wegen der von ihr herangezogenen Rechtsgrundlage verpflichtet gewesen wäre, einen (verfahrensrechtlichen) Bescheid zu erlassen oder nicht bejahendenfalls und welche Bedeutung dem für eine allfällige Nichtbefolgung einer angeordneten ärztlichen Untersuchung für den Ausgang des Ruhestandsversetzungsverfahrens zukommt.

Die (Bescheid)Beschwerde war daher mangels eines tauglichen Anfechtungsobjektes wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluß zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte