VwGH 93/12/0261

VwGH93/12/026118.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des N in X gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Juli 1993, Zl. 1-019692/21 ad-93, betreffend Verwendungszulage gemäß §§ 30 a Abs. 1 Z. 3 und 30 d des Gehaltsgesetzes 1956 in der als Landesgesetz geltenden Fassung, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30d Abs1;
GehG/Stmk 1974 impl;
LBG Stmk 1974 §30d Abs1 idF 1989/087 ;
UmweltschutzG Stmk 1988;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30d Abs1;
GehG/Stmk 1974 impl;
LBG Stmk 1974 §30d Abs1 idF 1989/087 ;
UmweltschutzG Stmk 1988;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist rechtskundig und steht als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seit Februar 1989 übt er die Funktion des weisungsfreien Umweltanwaltes (LGBl. Nr. 78/1988) aus.

Nach Verlängerung seiner ursprünglich befristet erfolgten Bestellung als Umweltanwalt beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 1992 die Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 und nach § 30 d des in der Steiermark geltenden Gehaltsgesetzes.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21. Dezember 1992 wurde der Beschwerdeführer über die Rechtslage und die in der Steiermark übliche Vorgangsweise bei der Zuerkennung dieser Zulage mit dem Bemerken, Einwendungen binnen 14 Tagen vorzubringen, informiert.

Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer mit umfangreichem Schriftsatz vom 15. Jänner 1993 Gebrauch.

Ohne erkennbare weitere Erhebungsschritte erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:

"Ihrem Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 und einer Verwendungszulage gemäß § 30 d des Gehaltsgesetzes 1956 in der als Landesgesetz geltenden Fassung wird keine Folge gegeben."

Zur Begründung wird ausgeführt, der Aufgabenbereich des Umweltanwaltes werde durch das Landesgesetz vom 21. Juni 1978, LGBl. Nr. 78, wie folgt geregelt:

  1. "1. Nach § 6 Abs. 1 hat der Umweltanwalt die Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes zu wahren.
  2. 2. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung besitzt der Umweltanwalt gemäß § 2 Parteistellung in all den behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden steht Parteistellung dann, wenn die Beeinträchtigung über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Dabei ist das Recht die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu erheben in Österreich einzigartig und erst in letzter Zeit hat z.B. das Land Niederösterreich hier nachgeholt, obwohl die

    nö. Umweltanwaltschaft als Vorbild für die steir. Regelung gilt.

  1. 3. Neben der Wahrung der Parteienrechte hat der Umweltanwalt nach § 7 leg. cit. noch folgende Pflichten:

    a) die Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden von Gemeinden, Einzelpersonen, Personenvereinigungen und vom Rat der Sachverständigen für Umweltfragen wegen behaupteter Verletzung wesentlicher Umweltangelegenheiten gemäß § 1; dem Umweltanwalt obliegt es, derartige Beschwerden zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung sowie allenfalls getroffene Veranlassungen (Anzeigenerstattung, behördliche Überprüfungen u.dgl.) dem Beschwerdeführer mitzuteilen;

    b) die Kontrolle der Einhaltung der in Bescheiden der Behörden getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen auf Antrag eines am Verfahren Beteiligten (§ 8 AVG. 1950);

    c) die Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen von wesentlicher Bedeutung für den Umweltschutz;

    d) die Erstattung von Vorschlägen für die Zuerkennung des Umweltpreises des Landes;

    e) die jährliche Vorlage des Tätigkeitsberichtes an den Landtag im Rahmen des Umweltberichtes."

Der Beschwerdeführer habe - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - ausgeführt, daß er neben der Möglichkeit und Verpflichtung zur Einbringung von Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof - dazu sei kein Leiter auch nur entfernter vergleichbarer Landeseinrichtungen berechtigt bzw. verpflichtet - auch eine besondere Verantwortung bei den zahlreichen Vorträgen und der Teilnahme bei Bürgerversammlungen habe. Hier gelte es nämlich, einen Weg zu finden, der sowohl der gesetzlichen Verpflichtung als auch den Erwartungen der "Aktivbürger" entspreche, aber dabei nicht in Widerspruch mit den offiziellen Vorstellungen des Landes stehe. Allein schon der Verlust der Glaubwürdigkeit als weisungsfreier Umweltanwalt würde die Institution "Umweltanwalt" in der Öffentlichkeit diskreditieren. Dieses besondere Maß an Verantwortung für die landeseigene Umweltpolitik setze sich auch in der Öffentlichkeit mit den Medien und in der Servicearbeit für den Einzelbürger fort, denn für die erteilten Auskünfte sei der Beschwerdeführer voll haftbar. Dies gelte ganz besonders in Angelegenheiten, die zwar rechtlich nicht in die Zuständigkeit des Beschwerdeführers fielen, aber von einem Umweltanwalt erwartet würden, wie z.B. Beratungen und Aktivitäten im Gewerbewesen und Wasserrecht, worin sich naturgemäß die größten Umweltprobleme ergeben, die jedoch Bundessache seien. Diese auferlegte Verantwortung ergebe sich vor allem aus der Weisungsfreiheit, womit der Arbeit ein besonderer Stellenwert vom Umfang, von den persönlichen Rechtsfolgen und der Selbständigkeit her gegeben sei.

Die Aktivitäten und Entscheidungen des Beschwerdeführers seien nicht wie ansonsten in der Hoheitsverwaltung abgesichert; er trage weitreichende ökonomische Konsequenzen, die ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Umweltanwaltschaft mit sich brächten. Diese Verantwortung gehe nach Auffassung des Beschwerdeführers weit über jene hinaus, die ansonsten Leiter in der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hätten und manifestiere sich in der Weisungsfreiheit sowie in dem Druck, dem der Beschwerdeführer von allen Seiten ständig ausgesetzt sei.

Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer beantragten Verwendungszulage gemäß § 30 d des Gehaltsgesetzes (GG) habe er darauf hingewiesen, daß er nach mehr als dreijähriger Tätigkeit als Umweltanwalt nachweisen könne, daß er organisatorisch, leistungsmäßig und von der Verantwortung her eine gleichwertige Leistung erbringe wie ein Leiter einer im § 30 d GG beispielsweise aufgezählten Dienststelle; auch seine Wiederbestellung zeige die öffentliche Anerkennung seiner Leistung, die auch in der Bevölkerung ihre Zustimmung finde.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 festgestellt worden, daß gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 GG dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage nur gebühre, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen habe und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liege, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen hätten. Beim Land Steiermark werde diese Zulage im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen Bediensteten der Verwendungsgruppe A bei Verwendung auf einem sogenannten A/VII*-Posten, das bedeute einem in der Wertigkeit zwischen einem "DP A/III-VII" und einem "DP A/VIII" liegenden, gewährt. Mit der Beförderung in die Dienstklasse VIII seien die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Verwendungszulage nicht mehr gegeben, sodaß auch im vorliegenden Fall mit der Beförderung in die Dienstklasse VIII die seinerzeit gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 GG gewährte Verwendungszulage bereits mit Wirksamkeit vom 28. Februar 1989 eingestellt worden sei.

Nach Wiedergabe des Gesetzestextes des § 30 d Abs. 1 GG führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, im Hinblick darauf, daß der Bereich des Umweltanwaltes mit seinen Mitarbeitern organisatorisch ein Referat der Präsidialabteilung darstelle sowie neben dem gesetzmäßig geregelten Aufgabenbereich des Umweltanwaltes keine besonderen Aufgaben zu erfüllen seien, liege keine der Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 30 d GG vor.

Zu dieser Mitteilung habe der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 15. Jänner 1993 Einwendungen erhoben.

Hiezu werde festgestellt, daß nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 GG nur für besondere Leitungsfunktionen, verbunden mit einer entsprechenden Führungsverantwortung, gewährt werden könne. Hingegen sei für die Zuerkennung dieser Zulage keineswegs entscheidend, daß der Beamte auf einem Sachgebiet tätig sei, dem erhebliche Bedeutung beizumessen sei.

Vorliegendenfalls sei festzustellen, daß das mit den Tätigkeiten eines Umweltanwaltes verbundene sehr hohe Maß an Verantwortung und Selbständigkeit mit der Einstufung des Beschwerdeführers in der Dienstklasse VIII abgegolten sei und eine darüber hinausgehende besondere Leitungsfunktion nicht vorliege. Der Beschwerdeführer übe wohl eine Leitungsfunktion über zwei Bedienstete des Höheren Dienstes und je einen Bediensteten des Gehobenen Dienstes und des Fachdienstes aus; dies stelle jedoch für einen Bediensteten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII, keine Besonderheit dar. Es könnten daher die zu diesem Punkt des Antrages getroffenen Ausführungen in den Einwendungen nicht relevant sein.

Der Bereich des Umweltanwaltes mit seinen Mitarbeitern sei organisatorisch nicht als eigene Dienststelle anzusehen, sondern bilde ein Referat der Präsidialabteilung. Für die Zuerkennung der Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 GG genüge jedoch nicht der Status eines Referatsleiters oder Referenten. Hiefür sei vielmehr - wie bereits ausgeführt - eine besondere Leitungsfunktion erforderlich. Für Referenten sei die Gewährung dieser Zulage ohnedies nicht denkbar.

Der Beschwerdeführer werde weder als Leiter einer Dienststelle verwendet noch sei seine Funktion der des Leiters einer Dienststelle gleichwertig. Den Schwerpunkt seines Aufgabenbereiches bildeten nämlich nicht Leitungstätigkeiten, sondern vielmehr die in den §§ 6 und 7 des Gesetzes vom 21. Juni 1988 über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78, festgehaltenen Aufgaben. Auch die zweite Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 30 d GG, nämlich das Erfüllen besonderer Aufgaben neben den referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten, sei vorliegendenfalls nicht gegeben. Die auf Seite 11 der Einwendungen des Beschwerdeführers angeführten Tätigkeiten stünden nämlich in einem engen Zusammenhang mit den dem Umweltanwalt gesetzmäßig zukommenden Aufgaben, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde. Da nach der Bestimmung des § 30 d GG jedoch nur neben den aufgetragenen Tätigkeiten zu erfüllende besondere Aufgaben eine Grundlage für eine solche Entschädigung darstellen könnten, sei auch aus diesem Grund die gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 30 d GG nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung unter Bezugnahme auf die seit 1989 nicht mehr in Geltung stehende Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 243/1985 begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 des Stmk. Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, i.d.F. LGBl. Nr. 33/1984 bzw. LGBl. Nr. 87/1989, sind - soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nicht anderes bestimmt ist - auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der Bundesbeamten am Tage der Beschlußfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Im vorliegenden Dienstrechtsverfahren ist gemäß § 1 DVG das AVG mit den im DVG enthaltenen Abweichungen anzuwenden. Nach § 38 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Behörde hat nach § 45 Abs. 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Ergänzung zu diesen Regelungen ist im § 8 Abs. 1 DVG festgelegt, daß die Behörde im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen hat. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Partei im Dienstrechtsverfahren nur Anspruch darauf, daß ihr Gelegenheit gegeben wird, von den Ergebnissen amtlicher Erhebungen und Beweisaufnahmen Kenntnis und zu ihnen Stellung zu nehmen, als diese Ergebnisse von dem bisherigen für den Bescheid maßgebenden Vorbringen der Partei abweichen.

Nach § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Bescheidbegründung sind nach § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Diesen verfahrensrechtlichen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.

Es mangelt dem angefochtenen Bescheid von vornherein eine Darstellung des maßgebenden Sachverhaltes, insbesondere der konkreten Aufgaben und Tätigkeiten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der ihn hiebei treffenden Verantwortung und der von ihm erbrachten zeitlichen Mehrdienstleistungen; weiters fehlt eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren.

Da ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, leidet der angefochtene Bescheid an einem relevanten Verfahrensmangel.

Darüber hinaus ist die belangte Behörde aus den im folgenden dargelegten Gründen von unrichtigen Rechtsauffassungen ausgegangen:

Zur Zulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 GG 1956:

Gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung der Anlage 1 zum Stmk. Landesbeamtengesetz, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Diese landesgesetzliche Regelung über die Verwendungszulage ist mit der entsprechenden Bestimmung des für Bundesbeamte geltenden Gehaltsgesetzes 1956 inhaltsgleich. Es kann daher auch die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 auf das Stmk. Beamtendienstrecht angewendet werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 11. September 1975, Zl. 832/75, ausgesprochen hat, besteht ein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 GG nur, wenn

  1. 1. der Beamte mit der Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung betraut ist; es genügt daher nicht, wenn er nur in der Allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist;
  2. 2. der Beamte muß ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte tragen;
  3. 3. die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, muß über dem Maß an Verantwortung liegen, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Fehlt es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, so besteht kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach der genannten Gesetzesstelle.

Im Beschwerdefall stützt die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung, die fälschlich als Nicht-"Gewährung" bezeichnet wird, darauf, daß der Beschwerdeführer keine besondere Leitungsfunktion, verbunden mit entsprechender Führungsverantwortung, ausübt. Sie vermeint, daß es für die Zuerkennung dieser Zulage keineswegs entscheidend ist, daß der Beschwerdeführer auf einem Sachgebiet tätig ist, dem erhebliche Bedeutung beizumessen ist. Das sehr hohe Maß an Verantwortung und Selbständigkeit - so die Auffassung der belangten Behörde - wäre mit der Einstufung in der Dienstklasse VIII abgegolten. Daß der Beschwerdeführer bloß eine Leitungsfunktion über zwei A-, einen B- und einen C-Beamten ausübe, stelle keine Besonderheit dar. Die belangte Behörde meint weiters im Zusammenhang mit den Ausführungen zur § 30 d-Zulage, daß für die Zuerkennung der Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 GG der Status eines Referatsleiters oder Referenten nicht genüge.

Diese Rechtsauffassung ist unrichtig.

Nach dem Gesetz ist ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung Anspruchsvoraussetzung; diese kommt, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach zum Ausdruck gebracht hat (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 14. Mai 1975, Zl. 1000/74, und vom 18. Dezember 1975, Zl. 1011/75), nur für besondere Leitungsfunktionen in Betracht. Bei Beurteilung, ob dies gegeben ist, kommt es aber nicht (allein) auf die Zahl der dem Anspruchswerber unterstellten anderen Beamten an, sondern auf die Bedeutung, die seiner Tätigkeit im Mechanismus der gesamten staatlichen Verwaltung (Stmk. Landesdienst) zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1976, Zl. 897/75, Slg. N. F. Nr. 8959/A). Hiefür ist insbesondere maßgebend, wie viele Leitungsgewalten dem Beschwerdeführer übergeordnet sind (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 1. Februar 1978, Zl. 1864/76) bzw. inwieweit der Beschwerdeführer selbst voll approbationsberechtigt ist (vgl. das bereits vorher genannte Erkenntnis Slg. N. F. Nr. 8959/A). Auch Referatsleitern, die in der Ministerialorganisation einem Abteilungsleiter unterstellt sind, das ihnen übertragene Referat aber in einer Weise leiten, die an Selbständigkeit der Tätigkeit eines Abteilungsleiters nahekommt, gebührt eine Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 GG. Die Bedeutung der Zahl der unterstellten Bediensteten ist in der Regel vor allem für die Frage der Bemessung im Rahmen der anzustellenden Vergleichsüberlegungen maßgebend.

Da der Beschwerdeführer in seiner fachlichen Tätigkeit überhaupt keiner Leitungsgewalt unterstellt, sondern als mit Verfassungsbestimmung weisungsfrei gestellter Umweltanwalt tätig ist, kann dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Verwendungszulage nach Z. 3 der genannten Bestimmung jedenfalls nicht mit den von der belangten Behörde angestellten Überlegungen abgesprochen werden.

Der angefochtene Bescheid mußte daher hinsichtlich des Abspruches über die Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 GG gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Zur § 30 d-Zulage:

Nach § 30 d Abs. 1 des Stmk. Landesbeamtengesetzes in der Fassung des Art. VI Z. 6 LGBl. Nr. 87/1989 kann Beamten, die die Funktion des Leiters einer Dienststelle (Abteilungsleiter, Bezirkshauptmann u.dgl.) oder gleichwertige Funktionen ausüben oder neben den referatsmäßig übertragenen Tätigkeiten besondere Aufgaben zu erfüllen haben, für die Dauer dieser Verwendungen eine Entschädigung gewährt werden, deren Höhe in einem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage zu bemessen ist.

Die belangte Behörde stützt ihre, bezogen auf die Verwendung des Beschwerdeführers als Umweltanwalt, ergangene abweisende Entscheidung diesbezüglich darauf, daß "der Bereich des Umweltanwaltes mit seinen Mitarbeitern ... organisatorisch nicht als eigene Dienststelle anzusehen" ist, sondern nur ein Referat der Präsidialabteilung bildet. Es folgt dann in der Begründung des angefochtenen Bescheides ein Hinweis auf die Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 GG, wobei unklar ist, ob die folgenden Ausführungen nur für die Verwendungszulage oder auch für die § 30 d-Zulage gelten sollen. Die belangte Behörde gelangt jedenfalls zur Feststellung, daß der Beschwerdeführer weder Leiter einer Dienststelle sei noch seine Funktion der des Leiters einer Dienststelle gleichwertig wäre, weil er keine Leitungstätigkeit auszuüben habe.

Dem ist entgegenzuhalten, daß es - wie schon einleitend dargelegt - an entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen über die konkreten Aufgaben bzw. Tätigkeiten des Umweltanwaltes mangelt. Die belangte Behörde geht aber insofern von einer unrichtigen Rechtsauffassung des § 30 d Abs. 1 GG aus, weil sie die Gleichwertigkeit der Funktion wegen angeblichen Fehlens einer Leitungstätigkeit verneint. Die Tatbestandsvoraussetzung der Leitungstätigkeit ist nur im ersten Halbsatz angesprochen und durch eine demonstrative Aufzählung von zwei Funktionen näher bestimmt. Für die "Gleichwertigkeit" der Funktion ist aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - ähnlich wie der § 30 a Abs. 1 Z. 3-Zulage - nicht nur der Umfang der Leitungsaufgabe (- also die Frage der unterstellten Bediensteten -), sondern insbesondere der Wert der Tätigkeit, der auch durch Verantwortung, Erfahrung, notwendiges Wissen und erforderliche Denkleistung bestimmt wird, maßgebend.

Da die belangte Behörde ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung in diesem Zusammenhang notwendige Erhebungen und Feststellungen zur Frage der Gleichwertigkeit der Funktion nicht vorgenommen hat, mußte der angefochtene Bescheid auch diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nichtveröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 hingewiesen.

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