VwGH 93/09/0333

VwGH93/09/033330.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des K in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Vorarlberg vom 28. Mai 1993, Zl. III/6700, betreffend Nichterteilung von Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 20. April 1993 stellte der Beschwerdeführer beim Arbeitsamt Bregenz den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den "jugoslawischen" Staatsangehörigen D. für die Tätigkeit als Kunststoffverarbeiter (Bruttostundenlohn S 80,--). Desgleichen stellte der Beschwerdeführer am 26. April 1983 einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für die "jugoslawische" Staatsangehörige P. für die Tätigkeit als Persenningnäherin (Bruttostundenlohn ebenfalls S 80,--). Beide beantragten Arbeitskräfte sollten im Bootsbaubetrieb des Beschwerdeführers Beschäftigung finden.

Mit Bescheiden vom jeweils 10. Mai 1993 wies das Arbeitsamt die beiden Anträge auf Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG ab. Gemäß § 4 Abs. 6 dürften Beschäftigungsbewilligungen "nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen" nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 vorlägen und weitere - im einzelnen in der Bescheidbegründung näher angeführte - Kriterien erfüllt seien. Der Vermittlungsausschuß habe im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Darüber hinaus habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

Mit Schriftsätzen vom 18. Mai 1993 erhob der Beschwerdeführer gegen die ablehnenden Bescheide Berufung. Bezüglich der Beschäftigungsbewilligung für D. führte er aus, daß er seit April 1991 einen Kunststoffverarbeiter suche und trotz laufenden Vermittlungsauftrages kein geeigneter Arbeitnehmer mit erforderlicher Qualifikation habe vermittelt werden können. D. habe die entsprechenden Vorkenntnisse und könne als Kunststoffverarbeiter eingesetzt werden. Der Beschwerdeführer stünde vor dem akuten Problem, kein geeignetes Personal für die Saison zu bekommen, obwohl er sein Stammpersonal durchgehend beschäftige. - Auch bezüglich der Beschäftigungsbewilligung für P. wies der Beschwerdeführer auf einen seit April 1991 vergeblich laufenden Vermittlungsauftrag hin. P. habe die entsprechenden Vorkenntnisse als Bootssattlerin bzw. Persenningnäherin und könne daher selbständig arbeiten. Die Sparte Bootssattlerei könne schon seit zwei Saisonen nur minimal bearbeitet werden, obwohl dieses Geschäft ausbaufähig wäre. Der Beschwerdeführer benötige daher dringend qualifiziertes Personal, um diesen Geschäftszweig nicht ganz schließen zu müssen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 6 AuslBG keine Folge. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales habe mit Verordnung gemäß § 13a Z. 3 AuslBG die Landeshöchstzahl für das Bundesland Vorarlberg mit 17.000 für das Jahr 1993 festgesetzt. Mit Stichtag Ende April 1993 habe die Zahl der auf die Landeshöchstzahl anzurechnenden Ausländer laut amtlicher Statistik in Vorarlberg 24.565 betragen. Die Landeshöchstzahl sei daher überschritten. Vom Vorliegen der im § 4 Abs. 6 AuslBG erwähnten besonders wichtigen Gründe für die Beschäftigung eines Ausländers nach Überschreitung der Landeshöchstzahl könne nur ausgegangen werden, wenn die Dringlichkeit des Bedarfes über das übliche Interesse eines Dienstgebers, eine Arbeitskraft zu beschäftigen, hinausgehe. Derartige wichtige Gründe, die eine Beschäftigung der ausländischen Arbeitskräfte trotz Überschreitung der Landeshöchstzahl rechtfertigen könnten, oder öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen, welche die Beschäftigung von Ausländern erforderten, lägen nicht vor. Überdies habe schon der im Verfahren erster Instanz anzuhörende Vermittlungsausschuß aus arbeitsmarktpolitischen und volkswirtschaftlichen Erwägungen keine Zustimmung zur Ausstellung der Beschäftigungsbewilligungen erteilt.

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Ablehnung der Beschäftigungsbewilligungen ausschließlich (trotz der zusätzlichen Zitierung des § 4 Abs. 1 im Spruch des angefochtenen Bescheides) auf § 4 Abs. 6 AuslBG (Fehlen der dafür erforderlichen erschwerten Voraussetzungen) gestützt.

Diese Bestimmung (Z. 1 idF der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen idF der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

  1. 1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetztes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
  2. 2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
    1. a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
    2. b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
    3. c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
    4. d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
  1. 3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
  2. 4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

    Bereits die Bescheide des Arbeitsamtes gingen klar erkennbar von der Anwendbarkeit des erschwerten Verfahrens nach § 4 Abs.6 AuslBG aus. In den erstinstanzlichen Bescheiden wurde

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