Normen
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 20. April 1993 stellte der Beschwerdeführer beim Arbeitsamt Bregenz den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den "jugoslawischen" Staatsangehörigen D. für die Tätigkeit als Kunststoffverarbeiter (Bruttostundenlohn S 80,--). Desgleichen stellte der Beschwerdeführer am 26. April 1983 einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für die "jugoslawische" Staatsangehörige P. für die Tätigkeit als Persenningnäherin (Bruttostundenlohn ebenfalls S 80,--). Beide beantragten Arbeitskräfte sollten im Bootsbaubetrieb des Beschwerdeführers Beschäftigung finden.
Mit Bescheiden vom jeweils 10. Mai 1993 wies das Arbeitsamt die beiden Anträge auf Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG ab. Gemäß § 4 Abs. 6 dürften Beschäftigungsbewilligungen "nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen" nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 vorlägen und weitere - im einzelnen in der Bescheidbegründung näher angeführte - Kriterien erfüllt seien. Der Vermittlungsausschuß habe im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Darüber hinaus habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.
Mit Schriftsätzen vom 18. Mai 1993 erhob der Beschwerdeführer gegen die ablehnenden Bescheide Berufung. Bezüglich der Beschäftigungsbewilligung für D. führte er aus, daß er seit April 1991 einen Kunststoffverarbeiter suche und trotz laufenden Vermittlungsauftrages kein geeigneter Arbeitnehmer mit erforderlicher Qualifikation habe vermittelt werden können. D. habe die entsprechenden Vorkenntnisse und könne als Kunststoffverarbeiter eingesetzt werden. Der Beschwerdeführer stünde vor dem akuten Problem, kein geeignetes Personal für die Saison zu bekommen, obwohl er sein Stammpersonal durchgehend beschäftige. - Auch bezüglich der Beschäftigungsbewilligung für P. wies der Beschwerdeführer auf einen seit April 1991 vergeblich laufenden Vermittlungsauftrag hin. P. habe die entsprechenden Vorkenntnisse als Bootssattlerin bzw. Persenningnäherin und könne daher selbständig arbeiten. Die Sparte Bootssattlerei könne schon seit zwei Saisonen nur minimal bearbeitet werden, obwohl dieses Geschäft ausbaufähig wäre. Der Beschwerdeführer benötige daher dringend qualifiziertes Personal, um diesen Geschäftszweig nicht ganz schließen zu müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 6 AuslBG keine Folge. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales habe mit Verordnung gemäß § 13a Z. 3 AuslBG die Landeshöchstzahl für das Bundesland Vorarlberg mit 17.000 für das Jahr 1993 festgesetzt. Mit Stichtag Ende April 1993 habe die Zahl der auf die Landeshöchstzahl anzurechnenden Ausländer laut amtlicher Statistik in Vorarlberg 24.565 betragen. Die Landeshöchstzahl sei daher überschritten. Vom Vorliegen der im § 4 Abs. 6 AuslBG erwähnten besonders wichtigen Gründe für die Beschäftigung eines Ausländers nach Überschreitung der Landeshöchstzahl könne nur ausgegangen werden, wenn die Dringlichkeit des Bedarfes über das übliche Interesse eines Dienstgebers, eine Arbeitskraft zu beschäftigen, hinausgehe. Derartige wichtige Gründe, die eine Beschäftigung der ausländischen Arbeitskräfte trotz Überschreitung der Landeshöchstzahl rechtfertigen könnten, oder öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen, welche die Beschäftigung von Ausländern erforderten, lägen nicht vor. Überdies habe schon der im Verfahren erster Instanz anzuhörende Vermittlungsausschuß aus arbeitsmarktpolitischen und volkswirtschaftlichen Erwägungen keine Zustimmung zur Ausstellung der Beschäftigungsbewilligungen erteilt.
In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Ablehnung der Beschäftigungsbewilligungen ausschließlich (trotz der zusätzlichen Zitierung des § 4 Abs. 1 im Spruch des angefochtenen Bescheides) auf § 4 Abs. 6 AuslBG (Fehlen der dafür erforderlichen erschwerten Voraussetzungen) gestützt.
Diese Bestimmung (Z. 1 idF der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen idF der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:
"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und
- 1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetztes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
- 2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
- a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
- b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
- c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
- d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
- 3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
- 4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."
Bereits die Bescheide des Arbeitsamtes gingen klar erkennbar von der Anwendbarkeit des erschwerten Verfahrens nach § 4 Abs.6 AuslBG aus. In den erstinstanzlichen Bescheiden wurde
- unter Bezugnahme auf eine Überschreitung der Landeshöchstzahlen - die einschlägige Bestimmung des § 4 Abs. 6 AuslBG im wesentlichen wörtlich wiedergegeben und dazu festgestellt, daß der Vermittlungsausschuß die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe. Auch wurde darauf hingewiesen, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege. Konkrete Feststellungen bezüglich der Überschreitung der Landeshöchstzahl bzw. der hiezu angewendeten Verordnung enthalten zwar die erstinstanzlichen Bescheide nicht, jedoch hätte die Partei die Möglichkeit gehabt, allfällige diesbezügliche Bedenken im Berufungsverfahren vorzubringen (vgl. hiezu die Erkenntisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1993, 93/09/0180, vom 21. Jänner 1994, 93/09/0428, sowie vom 18. November 1993, 93/09/0378). Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerde nicht behauptet, die mit Verordnung festgesetzte Landeshöchstzahl sei nicht überschritten.
Damit ist die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte ihn vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vom Überschreiten der Landeshöchstzahl in Kenntnis setzen müssen, damit er Gründe im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG hätte vorbringen können, unbegründet. Abgesehen davon wird auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, welche Gründe im Sinne des § 4 Abs. 6 AuslBG der Beschwerdeführer bei der
- seiner Ansicht nach - gegebenen Verletzung des Parteiengehörs
vorgebracht hätte (zu diesem Erfordernis für die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels siehe z.B. die bei Dolp3, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, auf Seite 610 angeführte hg. Rechtsprechung). Daß das einzelbetriebliche Interesse eines dringenden Arbeitskräftebedarfes für eine Bewilligungserteilung im erschwerten Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG nicht ausreichend ist, hat die belangte Behörde zutreffend festgestellt (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1988, Slg. Nr. 12.789/A, vom 18. März 1993, 92/09/0243, und vom 21. Oktober 1993, 93/09/0407).
Die von der belangten Behörde bestätigte Ablehnung der beiden Anträge des Beschwerdeführers erweist sich daher gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG als gesetzmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG i.V.m. Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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