Normen
ApG 1907 §10 Abs1 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs1 Z2;
ApG 1907 §10 Abs1;
ApG 1907 §10 Abs2 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs2 Z1 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs2 Z2 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs2;
ApG 1907 §10 Abs3 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs3;
ApG 1907 §10 Abs5;
ApG 1907 §14 idF 1984/502;
ApG 1907 §9 Abs1 idF 1984/502;
ApG 1907 §9 Abs2 idF 1984/502;
AVG §66 Abs4;
ApG 1907 §10 Abs1 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs1 Z2;
ApG 1907 §10 Abs1;
ApG 1907 §10 Abs2 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs2 Z1 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs2 Z2 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs2;
ApG 1907 §10 Abs3 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs3;
ApG 1907 §10 Abs5;
ApG 1907 §14 idF 1984/502;
ApG 1907 §9 Abs1 idF 1984/502;
ApG 1907 §9 Abs2 idF 1984/502;
AVG §66 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Mitbeteiligte beantragte am 30. August 1989 die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit dem Standort E. Sie vertrat die Auffassung, das Versorgungspotential der Apotheke werde 6600 Personen betragen.
Nach den im Ermittlungsverfahren erster Instanz durchgeführten Erhebungen sind im 4 km-Umkreis von der Betriebsstätte der geplanten öffentlichen Apotheke
34517 Personen wohnhaft, davon 30134 auf dem Gebiet der Stadt X und 4383 auf dem Gebiet der Gemeinde E. Außerhalb des 4 km-Umkreises sind auf dem Gebiet der Gemeinde E weitere 2060 Personen wohnhaft. Die nächsten öffentlichen Apotheken befinden sich in X. Jene der Beschwerdeführerin ist von der Betriebsstätte der neuen öffentlichen Apotheke 2900 m, eine weitere Apotheke 4100 m entfernt.
Im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer wird die Auffassung vertreten, auf Grund der örtlichen Verhältnisse würden voraussichtlich aus der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke zumindest 7383 Personen zu versorgen sein. Es handle sich dabei um die 6469 Einwohner der Gemeinde E sowie um 914 Einwohner der auf dem Stadtgebiet von X gelegenen E-Siedlung (Zählsprengel 401, 480 und 481 je zur Hälfte). Die Einwohner der Gemeinde E seien auch zu berücksichtigen, soweit sie nicht innerhalb des 4 km-Umkreises wohnhaft seien, da für diesen Personenkreis die neue Apotheke einerseits die nächstgelegene wäre und andererseits bei einer Fahrt in das Zentrum von X die neu zu errichtende Apotheke direkt am Weg läge. Der Apotheke der Beschwerdeführerin würden im Fall der Neuerrichtung der geplanten öffentlichen Apotheke 6391 zu versorgende Personen verbleiben. Es handle sich dabei um die Einwohner der Zählsprengel 142, 420 bis 423 und 440 sowie jeweils die Hälfte der in den Zählsprengeln 401, 480, 481 und 501 wohnhaften Personen.
Mit Bescheid vom 22. April 1992 erteilte der Landeshauptmann von Kärnten der Mitbeteiligten gemäß den §§ 9 und 10 in Verbindung mit § 51 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 in der Fassung BGBl. Nr. 362/1990, (ApG) die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit dem Standort der Gemeinde E. Im Spruch des Bescheides wird die Anschrift der voraussichtlichen Betriebsstätte mit "E, M-Straße Nr. 11" bezeichnet. In der Begründung wird die Auffassung vertreten, die neue Apotheke werde 7383 Personen versorgen (sämtliche Einwohner der Gemeinde E und die Hälfte der Bewohner der Zählsprengel 401, 480 und 481 von X, das sind 914 Personen). Der Apotheke der Beschwerdeführerin werde ein Versorgungspotential von 6391 Personen verbleiben (die Einwohner der X Zählsprengel 142, 420 bis 423 und 440 sowie jeweils die Hälfte der Einwohner der Zählsprengel 401, 480, 481 und 501).
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie machte geltend, bei E handle es sich um eine typische Auspendler-Gemeinde, bei der die Auspendler von der Einwohneranzahl abzuziehen seien. E käme keinerlei Zentrumsfunktion zu; die Einflutungserreger befänden sich in X. Für die Bewohner der Ortschaften Z und Y sei das Stadtzentrum in X nicht nur über die Straßenverbindung durch E zu erreichen; diesen Personen stehe auch der Weg über die L-Straße und die P-Bundesstraße nach X offen. Die Bewohner von C, T und D (insgesamt 95 Personen) seien zur Hausapotheke in V, die Bewohner von Z und Y (602) zur Hausapotheke in G orientiert. Was die E-Siedlung in X betreffe, seien die öffentlichen Verkehrsverbindungen zur Aptoheke der Beschwerdeführerin günstiger als nach E.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab und bestätigte den bekämpften Bescheid "mit der Maßgabe, daß die voraussichtliche Betriebsstätte an der Adresse E, M-Straße Nr. 41, errichtet und der Standort auf die Ortschaften U und E der Gemeinde E beschränkt wird". In der Begründung wird die Auffassung vertreten, von der geplanten öffentlichen Apotheke aus seien 6446 Einwohner von E zu versorgen; weiters sei der Behörde erster Instanz in ihrer Auffassung betreffend die Bewohner der E-Siedlung (Sprengel 1111, 1112 und 1032 mit 1859 Einwohnern) beizutreten. Der Apotheke der Beschwerdeführerin werde ein Versorgungspotential von 6417 Personen verbleiben, nämlich die Einwohner der Sprengel 613, 1051, 1041, 1044, 1043, 1042 und 1122 sowie die Hälfte der Einwohner der E-Siedlung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie infolge Unzuständigkeit geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die Mitbeteiligte - eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 ApG ist der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrecht beruht (radizierte, verkäufliche Apotheken), nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig. Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist in der Konzessionsurkunde als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrechtzuerhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung.
§ 10 ApG lautet auszugsweise:
"(1) Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2) Ein Bedarf besteht nicht, wenn
1. die Zahl der von der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke aus zu versorgenden Personen weniger als 5.500 beträgt.
...
(3) Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z. 1 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern von der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke zu versorgen sein werden.
...
(5) Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne der Abs. 3 oder 4 weniger als 5.500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen."
Zunächst ist der Beschwerdevorwurf zu erörtern, die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG überschritten, weil der angefochtene Bescheid eine Betriebsstätte bestimme, die mehr als 300 m vom Ort jener Betriebsstätte entfernt sei, die im erstinstanzlichen Bescheid festgelegt worden sei. Diese "Verlegung" der Betriebsstätte sei von wesentlichem Einfluß auf die Bedarfsprognose, weil die Bewohner des südlichen und westlichen Bereiches der Gemeinde E - anders als dies bei der ursprünglich angegebenen Betriebsstätte der Fall gewesen sei - (gemeint offenbar: auf dem Weg nach X) nicht an der geplanten neuen Apotheke "vorbeifahren" würden. Sie müßten vielmehr rund 500 m von ihrem Weg nach X abweichen; auch die Autobusstation liege rund 500 m von der geplanten Apotheke entfernt.
"Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (im Falle einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist). Der Akzent liegt hiebei auf der "Angelegenheit" im Sinne der "in Verhandlung stehenden Angelegenheit", die der Spruch zu erledigen hat (§ 59 Abs. 1 AVG), und nicht auf dem verbalen "Inhalt des Spruches". Unter diesem Bezug kann die "Sache" nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, "eruiert" werden (vgl. z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11237/A).
Bei der Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Gegenstand des Antrages ist unter anderem der in Aussicht genommene Standort. Es handelt sich um das abgegrenzte Gebiet, innerhalb dessen die Apotheke auf Grund der Konzession zu betreiben ist. Die Wahl des Standortes im Antrag wie auch dessen Bestimmung im Konzessionsbescheid ist ein wesentliches Merkmal von Antrag und Konzession, weil das Gesetz daran bestimmte Rechtsfolgen knüpft (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 29. März 1993, Zl. 90/10/0025).
Der Ort der künftigen Betriebsstätte ist der gesetzlich angeordnete Ausgangspunkt der Zählung der im 4 km-Umkreis zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ApG und der Entfernungsmessung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 2 ApG (vgl. zur Rechtslage vor der ApG-Nov 1990 das Erkenntnis vom 3. Juli 1986, Zl. 86/08/0055). Daraus folgt, daß der Ort der künftigen Betriebsstätte zwar zu jenen Sachverhaltselementen gehört, deren Feststellung unerläßliche Voraussetzung für die Beurteilung des Bedarfes im Sinne des § 10 ApG ist; dies bedeutet aber nicht, daß die "Angelegenheit" im Sinne des oben dargelegten Begriffes durch den Ort der Betriebsstätte bestimmt wäre. Die "Angelegenheit" wird nicht durch die Summe sämtlicher zur Entscheidungsgrundlage gehörenden Sachverhaltselemente bestimmt, sondern durch jene, die nach den jeweils anzuwendenden materiellen Vorschriften die Angelegenheit ausmachen, die durch den Spruch des Bescheides zu erledigen ist. Entscheidet die Behörde über einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit einem bestimmten Standort, so wird die "Angelegenheit", soweit die räumliche Komponente angesprochen ist, durch den im Antrag umschriebenen Standort bestimmt; "Sache" des Berufungsverfahrens ist daher die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb der neuen öffentlichen Apotheke mit diesem Standort. Daß der Standort und nicht der Ort der künftigen Betriebsstätte die "Angelegenheit" - soweit es die räumliche Komponente betrifft - des die Konzession erteilenden Bescheides determiniert, erweist auch die Vorschrift des § 14 ApG, denn nur die Verlegung der öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort, nicht aber die Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 9 Abs. 2) setzt (u.a.) eine neuerliche Prüfung des Bedarfes im Sinne des § 10 voraus.
Die im vorliegenden Fall von der belangten Behörde vorgenommene "Einschränkung" des Standortes bedeutet keine solche Veränderung des Wesens des Entscheidungsgegenstandes, daß dieser insgesamt als ein anderer zu beurteilen wäre. Eine Standorteinschränkung setzt kein neuerliches Ermittlungsverfahren betreffend die Bedarfsfrage und die Frage der Existenzgefährdung von Nachbarapotheken voraus und stellt keine einem Neuantrag gleichkommende Modifizierung des Konzessionsantrages dar (vgl. hiezu nochmals das Erkenntnis vom 29. März 1993, Zl. 90/10/0025).
Der angefochtene Bescheid ist somit nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde - im Zusammenhang mit dem Ort der künftigen Betriebsstätte - über den Umfang der Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG hinausgegangen wäre. Die geltend gemachte Unzuständigkeit liegt daher nicht vor.
Die Prüfung des Bedarfes unter dem Gesichtspunkt der "von der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke aus zu versorgenden Personen" im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 ApG hat von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Unter den "in einem Umkreis von 4 Straßenkilometern von der künftigen Betriebsstätte der Apotheke zu versorgenden Personen" sind jene zu verstehen, die eine besondere räumliche Nahebeziehung (im 4 km-Umkreis) zur neuen Apotheke haben. Dazu zählen primär die ständigen, im 4 km-Umkreis von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neuen Apotheke wohnenden Personen, sofern sie auf Grund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich ihren Bedarf an Arzneimitteln aus der neuen Apotheke und nicht aus den schon bestehenden Apotheken und weiterbestehenden Hausapotheken decken werden. Es kommt auf den 4 km-Umkreis an und nicht auf den Ort, in dem die künftige Betriebsstätte liegen soll. Zusätzlich zu den ständigen Einwohnern der 4 km-Zone sind im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG noch außerhalb des 4 km-Umkreises wohnende Personen zu berücksichtigen, die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet aus der neuen Apotheke zu versorgen sein werden (vgl. z. B. die Erkenntnisse vom 20. Dezember 1993, Zl. 92/10/0108, und 92/10/0359 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die Beschwerde macht zunächst geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe zwar - denselben Apothekenstandort betreffend - im Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 87/08/0005, ausgesprochen, daß auch außerhalb des 4 km-Umkreises wohnende Personen zu berücksichtigen sein könnten; dies bedeute jedoch nicht, daß dies der Fall sein müsse. Aus den Ermittlungsergebnissen folge, daß es keine genügend gesicherten Anhaltspunkte für "Einfluter" in die 4 km-Zone gäbe. Der Gemeinde E käme keine Zentrumsfunktion zu; die vorhandenen Einrichtungen könnten nicht Grundlage für die Prognose eines sich daraus ergebenden Versorgungspotentials sein.
Im erwähnten Zusammenhang ist die Beschwerde zwar mit ihrer Auffassung im Recht, daß die Darlegungen des angefochtenen Bescheides, die Frage der "Einflutungserreger" sei irrelevant, weil es nicht darum gehe, "ob Personen außerhalb von E nach E einströmen, sondern darum, daß die Gemeindebürger die Einrichtungen, Geschäfte, etc. ihrer eigenen Gemeinde in Anspruch nehmen", eine Verkennung der Rechtslage zeigen. Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Bedarfes stellt das Gesetz (wie oben bereits dargelegt wurde) nicht auf den Ort bzw. die Gemeinde, in dem bzw. der die künftige Betriebsstätte liegen soll, ab, sondern - jeweils bezogen auf die innerhalb bzw. außerhalb des 4 km-Umkreises wohnenden Personen - auf die in § 10 Abs. 3 ApG bzw. § 10 Abs. 5 leg. cit. genannten Umstände. Das Gesetz geht keineswegs von der Vorstellung aus, daß "Gemeindebürger" die in ihrer "eigenen" Gemeinde gelegene Apotheke in Anspruch nehmen. Ungeachtet dieser verfehlten Rechtsansicht können dem angefochtenen Bescheid aber noch hinreichend deutlich solche Anknüpfungspunkte entnommen werden, die eine Zurechnung der außerhalb des 4 km-Umkreises auf dem Gebiet der Gemeinde E wohnhaften Einwohner zum Versorgungspotential der neuen öffentlichen Apotheke rechtfertigen. Denn im Beschwerdefall liegen Verkehrsverhältnisse vor, die - ähnlich wie in dem dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 94/10/0042, 0045, zugrundeliegenden Fall - den Schluß zulassen, das strittige Kundenpotential werde in den 4 km-Umkreis einfluten (vgl. hiezu auch das den vorliegenden Standort betreffende Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 87/08/0005) und seinen Bedarf an Heilmitteln in der dort (im Bereich sonstiger Versorgungseinrichtungen, mögen diese auch für sich betrachtet keine "Zentrumsfunktion" ausmachen, gelegenen) Apotheke decken.
Auch die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, daß für die Bewohner der strittigen Gebiete - legt man den Maßstab bei einem für Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr allgemein vorauszusetzenden Verhalten an - für das Aufsuchen einer öffentlichen Apotheke andere Verkehrsverbindungen in Betracht kommen, als jene, die unmittelbar in den Nahbereich der geplanten öffentlichen Apotheke führt. Soweit die Beschwerdeführerin im erwähnten Zusammenhang die Auffassung vertritt, ihre Apotheke sei für Einwohner der strittigen Gebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln infolge der Lage der Haltestellen - und offenbar ungeachtet der größeren zurückzulegenden Fahrtstrecke - leichter zu erreichen als die geplante Apotheke, ist darauf zu verweisen, daß der Beurteilung in einem Fall wie dem vorliegenden (Übergangsbereich zwischen Stadtrandgebiet und ländlichem Siedlungsgebiet, wobei die strittigen Gebiete dem letzteren zuzurechnen sind) die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen zugrundezulegen ist (vgl. die Erkenntnisse vom 29. November 1993, Zl. 92/10/0110, und vom 20. Dezember 1993, Zl. 92/10/0359).
Dafür, daß es sich bei dem die erwähnte Verkehrsverbindung benützenden Verkehr um reinen "Durchzugsverkehr" handle, liegen keine Anhaltspunkte vor; die Zurechnung des strittigen Personenkreises zum Versorgungspotential der geplanten Apotheke entspricht somit dem § 10 Abs. 5 ApG.
Die Beschwerde vertritt weiters die Auffassung, nicht alle im 4 km-Umkreis auf dem Gebiet der Gemeinde E wohnhaften Personen zählten auch zu jenen, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs. 3 ApG von der geplanten öffentlichen Apotheke zu versorgen sein würden. Die Bewohner von Z und Y seien auf die Versorgungseinrichtungen der Landeshauptstadt X orientiert; sie könnten das Stadtgebiet von X nicht nur über die Straßenverbindung durch E (in deren Bereich die geplante Apotheke liegt), sondern auch über die L-Straße und die P-Bundesstraße erreichen. Sie könnten weiters ihren Arzneimittelbedarf beim hausapothekenführenden Arzt in G decken.
Mit diesen Darlegungen verkennt die Beschwerde - die im Einklang mit dem angefochtenen Bescheid davon ausgeht, daß die Orte Z und Y im 4 km-Umkreis liegen -, daß im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 ApG die leichtere Erreichbarkeit von vorrangiger Bedeutung ist, wobei es in erster Linie auf die zurückzulegende Entfernung ankommt; darüber hinaus können noch andere Umstände, wie etwa erhebliche Höhenunterschiede, besonders unangenehme und gefährliche Wegstücke eine Rolle spielen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 17. Mai 1993, Zl. 90/10/0123, und vom 29. November 1993, Zlen. 92/10/0393, 0396). Davon ausgehend zeigt die Beschwerde mit ihren eingangs wiedergegebenen Darlegungen, die darauf hinauslaufen, daß die Bewohner der strittigen Gebiete X auch anders als auf dem kürzesten Weg erreichen könnten, keine Rechtswidrigkeit auf; denn sie bestreitet nicht, daß die geplante öffentliche Apotheke für die Bewohner dieser Ortschaften die am leichtesten erreichbare sein wird. Es kann somit offenbleiben, ob die Bewohner der genannten Orte für den Weg nach X - wie die Beschwerde behauptet - nicht die kürzeste ihnen zur Verfügung stehende Verkehrsverbindung, die durch E führt, benützen, sondern zunächst nach Norden fahren könnten, um die sodann erst in westlicher Richtung nach X führende P-Bundesstraße zu erreichen.
Was die Behauptung betrifft, die Bewohner von Z und Y würden ihren Heilmittelbedarf beim hausapothekenführenden Arzt in G decken, entspricht die Zurechnung dieses Personkreises zum Versorgungspotential der geplanten öffentlichen Apotheke in E angesichts der vom Verwaltungsgerichtshof für die Abgrenzung der Kundenpotentiale öffentlicher Apotheken und hausapothekenführender Ärzte entwickelten Grundsätze (vgl. die Erkenntnisse vom 20. Dezember 1993, Zl. 92/10/0108 und Zl. 92/10/0359) und der Entfernungs- und Verkehrsverhältnisse dem Gesetz. Dies trifft auch auf die Bewohner von C, T und D zu, deren Zurechnung zum Kundenpotential des hausapothekenführenden Arztes in V - anders als dies die Beschwerde sieht - ebenfalls bei Bedachtnahme auf die Entfernungs- und Verkehrsverhältnisse mangels entsprechender anderweitiger Anhaltspunkte nicht in Betracht gezogen werden mußte.
Zur Behauptung der Beschwerde, die Bewohner der E-Siedlung seien im Hinblick auf die günstigere Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Gänze dem Versorgungspotential der Apotheke der Beschwerdeführerin zuzurechnen, genügt der Hinweis, daß es - wie bereits oben dargelegt wurde - im fraglichen Gebiet auf die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen ankommt. Daß diese für die Zurechnung des strittigen Personenkreises zum Versorgungspotential der geplanten öffentlichen Apotheke spricht, wird auch von der Beschwerde nicht bestritten.
Die Beschwerde vertritt weiters den Standpunkt, von der Zahl der im 4 km-Umkreis wohnenden Personen müßte die Hälfte der "Netto-Auspendler" abgezogen werden. 2101 Beschäftigte arbeiteten außerhalb E, davon 1868 in X; dieser Zahl stünden 128 Einpendler und 564 in E beschäftigte Einwohner gegenüber. Auch diese Darlegungen decken keine Rechtswidrigkeit auf; zeigen doch schon die oben wiedergegebenen Beschwerdeausführungen, daß es sich bei den "Auspendlern" ganz überwiegend um solche handelt, deren Arbeitsplatz in der an den Standort angrenzenden Landeshauptstadt liegt. Die Annahme, daß diese Beschäftigten täglich an ihren Wohnort zurückkehren, entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Davon ausgehend ist auch die Schlußfolgerung, daß diese Personen sich zur Heilmittelversorgung der ihrem Wohnort nächstgelegenen Apotheke bedienen werden, nicht rechtswidrig. Umstände, unter denen ein Abzug von "Auspendlern" von der Bevölkerungsanzahl des strittigen Gebietes geboten sein könnte, sind somit nicht ersichtlich (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom 24. März 1992, Zl. 87/08/0089, und vom heutigen Tag, Zlen. 94/10/0042, 0045).
Zur Frage des negativen Bedarfsmerkmales nach § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG vertritt die Beschwerde die Auffassung, im angefochtenen Bescheid werde nicht in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen die Zahl der von der Apotheke der Beschwerdeführerin zu versorgenden Personen nicht unter 5500 sinken werde.
Dabei übersieht die Beschwerde, daß die belangte Behörde - ausgehend von den Entfernungsverhältnissen und der nach Zählsprengeln gegliederten Bevölkerungsstatistik - dargelegt hat, der Apotheke der Beschwerdeführerin werde ein Versorgungspotential von 6417 Personen verbleiben. Auf Grund der Bezeichnung der Zählsprengel ist sowohl die Lage der dem Versorgungspotential zugerechneten Gebiete als auch deren Bevölkerungszahl nachvollziehbar; welche näheren Darlegungen die Beschwerde in diesem Zusammenhang vermißt, kann ihr nicht entnommen werden. Sie zweifelt auch weder die zahlenmäßigen Grundlagen dieser Auffassung an, noch behauptet sie, daß die belangte Behörde bei der Zuordnung der Personen, die in den näher bezeichneten Gebieten wohnen, gegen die oben dargelegten, im Sinne des § 10 Abs. 3 ApG maßgebenden Grundsätze verstoßen hätte. Bei dieser Sachlage sind weder die - nach dem Gesagten nicht zutreffende - Behauptung eines Begründungsmangels noch die folgenden Darlegungen der Beschwerde, mit denen Widersprüche des zur Bedarfsfrage erstatteten Gutachtens der Apothekerkammer zu einer späteren Stellungnahme derselben aufgezeigt werden sollen, geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)