Normen
AVG §66 Abs4;
GebG 1957 §2 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs1 Z1;
AVG §66 Abs4;
GebG 1957 §2 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs1 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den von der NÖ. Agrarbezirksbehörde im Zusammenlegungsverfahren H. erlassenen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen auf Grund einer von der NÖ. Umweltanwaltschaft erhobenen Berufung dahin ab, daß zum einen bestimmt bezeichnete Bodenschutzanlagen zusätzlich angeordnet und zum anderen bestimmt wurde, daß, von näher bezeichneten Ausnahmen abgesehen, alle zur Asphaltierung vorgesehenen Wege als Betonspurwege auszuführen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Bescheidaufhebung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beantragt die Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdeführerin hat repliziert und ein von ihr nachträglich eingeholtes Gutachten vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen Bescheid auch deswegen als rechtswidrig, weil die belangte Behörde zu Unrecht vom Bestehen einer Parteistellung der NÖ. Umweltanwaltschaft im Zusammenlegungsverfahren ausgegangen sei und die von der NÖ. Umweltanwaltschaft erhobene Berufung daher in die bekämpfte meritorische Erledigung gezogen habe, anstatt sie mangels Parteistellung der Berufungswerberin als unzulässig zurückzuweisen. Schon mit dieser Rüge ist die Beschwerdeführerin im Recht.
Mit seinem Beschluß vom heutigen Tage, 94/07/0160, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, daß und weshalb der NÖ. Umweltanwaltschaft in einem Zusammenlegungsverfahren nach dem NÖ. Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 Parteistellung nicht zukommt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen.
Da sich die von der NÖ. Umweltanwaltschaft gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erhobene Berufung aus dem Grunde fehlender Parteistellung der Berufungswerberin als unzulässig erwies, reichte die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über diese Berufung nur soweit, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, 92/07/0130).
Indem die belangte Behörde durch die Abänderung des vor ihr bekämpften Bescheides auf Grund der unzulässigen Berufung diese meritorisch erledigt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Ein Zuspruch von Stempelgebührenaufwand an die Beschwerdeführerin kam zufolge ihrer aus § 2 Z. 3 Gebührengesetz 1957 abzuleitenden Gebührenbefreiung nicht in Betracht; der mit der Replik verbundene Schriftsatzaufwand war mit dem gesetzlich vorgesehenen Pauschalbetrag bereits als abgegolten anzusehen.
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