Normen
AVG §8;
B-VG Art12 Abs1;
FlVfGG §13 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §6;
UmweltschutzG NÖ 1984 §11 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
B-VG Art12 Abs1;
FlVfGG §13 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §6;
UmweltschutzG NÖ 1984 §11 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsverfahren D. erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu deren Erhebung es der Beschwerdeführerin aber aus nachstehenden Erwägungen an der Berechtigung fehlt:
Gemäß § 6 des NÖ. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG) sind Parteien im Zusammenlegungsverfahren
a) die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden (§ 2 Abs. 2 lit. a);
b) andere Personen, soweit ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind;
c) die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse besteht (§ 1 Abs. 2 Z. 2);
- d) die Zusammenlegungsgemeinschaft;
- e) die Personen, denen Nutzungsrechte im Sinne des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954, an im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücken zustehen.
Zutreffend nimmt die Beschwerdeführerin Abstand von einem Versuch, aus der wiedergegebenen Bestimmung des § 6 FLG eine Rechtsgrundlage für ihre Parteistellung zu gewinnen. Es begründet die Beschwerdeführerin ihre in Anspruch genommene Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die daraus zufolge des letzten Satzes der Bestimmung des § 11 Abs. 1 des NÖ. Umweltschutzgesetzes 1984, LGBl. 8050, in der Fassung der Novelle LGBl. 8050-1, erfließende Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 2 B-VG vielmehr mit folgenden Überlegungen:
Selbst wenn man die Rechtsauffassung verträte, daß § 6 FLG beabsichtige, den Kreis der Parteien im Zusammenlegungsverfahren abschließend zu regeln, könne es dem zuständigen Gesetzgeber nicht verwehrt sein, von seiner Regelungshoheit zu einem späteren Zeitpunkt in der Weise Gebrauch zu machen, daß der Kreis der mit Parteistellung nach § 8 AVG ausgestatteten Verfahrensteilnehmer erweitert werde. Es sei auch keineswegs zwingend, daß eine solche Erweiterung des Kreises der Verfahrensparteien nur im Stammgesetz zulässig getroffen werden könne. Werde die Parteistellung nämlich an materienübergreifende Determinanten geknüpft, wie dies im § 11 Abs. 1 des NÖ. Umweltschutzgesetzes geschehe, so sei unter Zugrundelegung der für die Parteistellung maßgeblichen Anknüpfungspunkte in jedem einzelnen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes zu prüfen, ob der NÖ. Umweltanwaltschaft Parteistellung zukomme oder nicht.
Gemäß § 37 Abs. 1 Z. 1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, in der Fassung BGBl. Nr. 390/1977 (im folgenden kurz: FGG), sind Parteien bei der Zusammenlegung die im § 9 Abs. 1 und § 13 genannten Personen. Nach § 9 Abs. 1 FGG haben die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 Z. 2) besteht, Parteistellung. § 13 Abs. 1 FGG bestimmt in seinem ersten Absatz als Parteien im Zusammenlegungsverfahren die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, und die Zusammenlegungsgemeinschaft. Der zweite Absatz dieses Paragraphen ordnet an, daß anderen Personen Parteistellung nur insoweit zukommt, als ihnen in diesem Gesetz oder in dem zur Ausführung erlassenen Landesgesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, daß eine verfassungskonforme Interpretation der Bestimmung des § 13 Abs. 2 FGG vor dem Hintergrund der nur den Regelungsinhalt der Ausführungsgesetzgebung betreffenden Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes die Annahme nicht erlaubt, es wäre dem Landesgesetzgeber die grundsatzgesetzlich vorgesehene Möglichkeit landesgesetzlicher Erweiterung des Kreises der Parteistellung genießenden Personen nur im unmittelbaren Ausführungsgesetz, nicht aber auch in einem anderen Landesgesetz eröffnet, wenn dieses materienübergreifende Regelungen trifft, mit denen materiell ebenso eine Ausführung des Grundsatzgesetzes vorgenommen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt allerdings die Auffassung, daß der Gesetzgeber des § 11 Abs. 1 des NÖ. Umweltschutzgesetzes dieser Norm keinen solchen Inhalt gegeben hat, der die Annahme einer landesgesetzgeberischen Absicht zu (weiterer) Ausführung der Bestimmung des § 13 Abs. 2 FGG mit der zu fordernden Klarheit erkennen läßt. Eine solche Eindeutigkeit einer die Parteistellung im Zusammenlegungsverfahren erweiternden Normsetzung durch den Landesgesetzgeber ist schon deswegen zu fordern, weil die Bestimmung des § 6 FLG, wie dies im besonderen aus der Formulierung ihrer lit. b) deutlich wird, den Katalog der im Zusammenlegungsverfahren Parteistellung genießenden Personen taxativ regelt. Wollte der Landesgesetzgeber diesen von ihm taxativ bestimmten Parteienkreis durch das später erlassene NÖ. Umweltschutzgesetz dennoch erweitern, dann wäre es an ihm gelegen, eine solche gesetzgeberische Absicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen.
Das aber ist mit der Bestimmung des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht geschehen. Diese Norm knüpft die Parteistellung der Beschwerdeführerin an den jeweiligen Gegenstand behördlicher Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes derart, daß Gegenstand eines solchen Verfahrens "auch die Vermeidung einer erheblichen und dauernden Schädigung der Umwelt" sein muß, damit vom Vorliegen einer Parteistellung der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren ausgegangen werden kann.
Ob das Zusammenlegungsverfahren nach seinen gesetzlich in § 1 Abs. 1 FLG definierten Zielen und den zur Erreichung dieser Ziele gesetzlich in § 1 Abs. 2 sowie in den §§ 13 ff FLG vorgesenen Mitteln als ein Verfahren verstanden werden könnte, das im Sinne des § 11 Abs. 1 des NÖ. Umweltschutzgesetzes auch die Vermeidung einer erheblichen und dauernden Schädigung der Umwelt zum Gegenstand hat, wie dies die Beschwerdeführerin meint, bleibe dahingestellt.
Die Beschwerdeführerin verweist dafür auf die Bestimmung des § 13 FLG, nach welcher im Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen durchzuführen sowie jene Anlagen (u.a. auch Bodenschutzanlagen) zu errichten und jene Veränderungen an bestehenden Anlagen vorzunehmen sind, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen. Da eine unzureichende Ausstattung des Zusammenlegungsgebietes mit Bodenschutzanlagen, welche nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 FLG als gemeinsame Anlagen zu errichten sind, längerfristig zu einer erheblichen und dauernden Schädigung der Umwelt führe, dienten diese im Gesetz vorgesehenen Bodenschutzanlagen, meint die Beschwerdeführerin, daher auch der Vermeidung einer erheblichen und dauernden Schädigung der Umwelt im Sinne des § 11 Abs. 1 des NÖ. Umweltschutzgesetzes.
Allein diese zur Rechtfertigung der in Anspruch genommenen Parteistellung von der Beschwerdeführerin als erforderlich erkannten Ausführungen zeigen ausreichend die Unzulänglichkeit der Bestimmung des § 11 Abs. 1 des NÖ. Umweltschutzgesetzes dazu auf, dieser Norm eine klare gesetzgeberische Absicht auf Erlassung ergänzender Ausführungesbestimmungen auf dem Gebiet der Bodenreform durch Erweiterung des im Ausführungsgesetz taxativ normierten Parteienkreises zu entnehmen. Auch die Materialien zur Gesetzwerdung des NÖ. Umweltschutzgesetzes enthaten keinen Hinweis auf eine solche Absicht des Gesetzgebers. Ohne eine in dieser Hinsicht eindeutige Norm aber fehlt es der Beschwerdeführerin für eine Parteistellung im Zusammenlegungsverfahren an der gesetzlichen Grundlage.
Der Beschwerdeführerin kam demnach Parteistellung in dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahren nicht zu. Daß die belangte Behörde ihre Berufung dessenungeachtet in meritorischer Erledigung abgewiesen hat, konnte die Beschwerdeführerin somit in ihren nach Art. 131 Abs. 2 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechten nicht verletzen.
Die Beschwerde war somit in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
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