Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §33 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §33 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 7. Jänner 1992 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe sich am 28. April 1990 bei einem näher bezeichneten Gendarmerieposten um 21.45 Uhr durch ihr Verhalten (sie habe das Gerät nicht ausreichend und mit genügend Luft beatmet), welches das Zustandekommen des vorgesehenen Testes verhindert habe, geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl offenbar gewesen sei, daß sie sich beim Lenken eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws am 28. April 1990 um
20.30 Uhr an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und in der Folge einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (Beschädigung der Leitschiene) verursacht habe. Sie habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe von S 10.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 1992 wurde der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der Schuldspruch dahin modifiziert, daß anstatt der Worte "obwohl offenbar war" die Worte "obwohl vermutet werden konnte" eingesetzt wurden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, beantragt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin rügt, daß im Straferkenntnis erster Instanz nicht erkennbar gewesen sei, daß bei der Beschwerdeführerin eine Alkoholbeeinträchtigung "vermutet werden konnte", die mangelhafte Bezeichnung der Tat habe Verfolgungsverjährung eintreten lassen.
Damit ist sie jedoch nicht im Recht. Es trifft zwar zu, daß eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 und damit der Bestrafung ihrer Verweigerung ist, daß Straßenaufsichtsorgane vermuten konnten, daß die betreffende Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. Wenn dies in einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zum Ausdruck kommt, steht der Bestrafung der betreffenden Person nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960, unter der Voraussetzung, daß sie auch die übrigen wesentlichen Sachverhaltselemente erfaßt, jedenfalls der Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht entgegen. In welcher Weise, insbesondere mit welchen Worten dies geschieht, ist unerheblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 90/02/0006, mit weiterem Judikaturhinweis). Das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen bei der Beschwerdeführerin, wie Alkoholgeruch in der Atemluft, Bindehautrötung, lallende Sprache und aggressives Verhalten steht auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens fest; im übrigen hatte die Beschwerdeführerin schon in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 1990 zugestanden, daß sie vor der Tat "nur einen viertel Liter leichten Südtiroler Rotwein" getrunken habe. Wenn nun die Behörde ihr vorhielt und auch im Straferkenntnis erster Instanz zum Ausdruck brachte, daß eine Alkoholisierung bei der Beschwerdeführerin "offenbar" gewesen sei, brachte sie durch diese Diktion nichts anderes zum Ausdruck, als daß bei der Beschwerdeführerin mit Grund habe angenommen werden können, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz dahin berichtigte, daß sie unter Verwendung der verba legalia diese Vermutung verdeutlichte.
Die Beschwerdeführerin bekämpft ihre Bestrafung ferner mit dem Argument, daß sie zur Zeit der Tat dispositions- bzw. diskretionsunfähig gewesen sei, und rügt, daß die belangte Behörde diesbezüglich nicht ihrem Antrag auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen und neuerliche Einvernahme der Ärztin, zu der die Gendarmeriebeamten sie nach der Tat gebracht hatten, entsprochen habe. Bei der Beschwerdeführerin habe zur Zeit der Tat der Verdacht einer Alkohol- bzw. Medikamentenvergiftung bestanden, sie sei nicht in der Lage gewesen, "den Aufgang" vor dem Gendarmerieposten zu bewältigen und es habe von den Gendarmeriebeamten der Beschwerdeführerin beim Stehen und Gehen geholfen werden müssen. Es sei daher nicht auszuschließen, daß die Beschwerdeführerin unzurechnungsfähig gewesen sei.
Dem ist jedoch zu entgegnen, daß auf Grund der Ergebnisse einer Untersuchung durch eine Ärztin des Krankenhauses Z, zu der die Beschwerdeführerin nach der gegenständlichen Tat gebracht worden war, nicht davon die Rede sein kann, daß bei der Beschwerdeführerin eine Alkohol- oder Medikamentenvergiftung bestand, sondern einwandfrei Symptome einer Alkoholisierung festgestellt wurden, ohne daß jedoch diese Alkoholisierung so weit gegangen wäre, daß die belangte Behörde Bedenken an der Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben mußte. Welcher konkrete Mangel den Ausführungen dieser Ärztin anhafte, sodaß ihre neuerliche Einvernahme erforderlich wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Diese hatte sich im übrigen den Gendarmeriebeamten gegenüber - auch wenn sie von diesen beim Überwinden von Stufen und beim Niedersetzen gestützt werden mußte - situationsbezogen verhalten, nämlich sich geweigert, Personalangaben zu machen, den Reisepaß oder die Kfz-Papiere herauszugeben, und sie erklärte, keinen Alkohol getrunken zu haben. Auf Grund der Aussage der einvernommenen Gendarmeriebeamten ging die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführerin, nachdem sie über die Art der Bedienung des Atemalkoholuntersuchungsgerätes aufgeklärt und zur Durchführung des Testes aufgefordert worden war, das Mundstück wohl zum Mund geführt, das Gerät jedoch nicht in der vorgeschriebenen Zeit mit der ausreichenden Luftmenge beatmet und so den Test verweigert habe. Der Beweiswürdigung der belangten Behörde, die den Aussagen der Gendarmeriebeamten gefolgt war, vermag die Beschwerdeführerin nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Es ist auch zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung selbst darauf hinwies, daß sie sich an die Anweisungen der Gendarmeriebeamten gehalten habe. Ihr festgestelltes situationsbezogenes Verhalten bot keinen Anlaß für die Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen. Aufgrund der nach jeder Richtung freien Verantwortungsmöglichkeit eines Beschuldigten kann auch nicht aus den zunächst einen Alkoholkonsum leugnenden Angaben der Beschwerdeführerin auf eine Einschränkung ihrer Zurechnungsfähgikeit geschlossen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1989, Zl. 89/02/0001).
Es trifft wohl - worauf die Beschwerdeführerin hinweist - zu, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0170, mit weiterem Judiakturhinweis) bei mehrfacher Aufforderung zur Durchführung des Alkotests der Lenker sich nicht durch die erstmalige Verweigerung strafbar macht, sondern daß der Betroffene, solange die Amtshandlung nicht abgeschlossen wurde, den Alkotest ablegen kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, die Behörde hätte nicht die Verweigerung der letzten Aufforderung der Bestrafung der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt, sondern hätte deren "erste negative Reaktion" als Verweigerung gewertet. Es ist der Beschwerdeführerin daher auch mit diesem Argument nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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