VwGH 91/17/0209

VwGH91/17/020919.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde der XY-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. November 1991, Zl. II/1-BE-344-49/1-91, betreffend Ankündigungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde M), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde M vom 27. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführerin für Ankündigungen im Zeitraum vom 1. Jänner 1986 bis 31. Dezember 1990 eine Ankündigungsabgabe in der Höhe von S 187.200,-- vorgeschrieben. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß es sich im Gegenstand (Verteilung von Flugzetteln) um öffentliche Ankündigungen im Sinn des NÖ Ankündigungsabgabegesetzes 1979, LGBl. 3704-0, handle. Die "Öffentlichkeit" der Ankündigung liege immer dann vor, wenn die Ankündigung einem von vornherein unbestimmten Personen- bzw. Adressatenkreis zugängig gemacht werde. Die Verteilung müsse, auch wenn sie nicht durch Angestellte der "Firma" erfolge, dieser zugerechnet werden, sodaß diese auch als Abgabenschuldnerin in Frage käme. Hinsichtlich der von der Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommenen Schätzung wurde ausgeführt, es sei amtsbekannt, daß in M 9.000 Haushalte existierten; bei einer angenommenen wöchentlichen Verteilung von vier Flugzetteln ergebe sich der Abgabenbetrag.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die Niederösterreichische Landesregierung der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin Folge, hob den bekämpften Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Sie führte hiezu im wesentlichen begründend aus, die Verbreitung (Verteilung von Flugzetteln, Prospekten und sonstigen Werbeschriften) durch Werbemittelverteiler an Haushalte stelle entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine "öffentliche" Ankündigung dar. Auch könne die Beschwerdeführerin als Abgabepflichtige für diese Ankündigung herangezogen werden. Die Abgabenbehörde sei auch grundsätzlich zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen berechtigt gewesen. Die Schätzung gehe davon aus, daß wöchentlich vier Flugzettel an die in der Stadtgemeinde M befindlichen 9.000 Haushalte verteilt worden seien. Diese Annahme sei von der Beschwerdeführerin dahingehend bekämpft worden, daß nicht allwöchentlich Verteilungen stattfänden, die Anzahl der Flugzettel unrichtig sei und nicht an alle Haushalte eine Verteilung erfolge. Mit diesen Argumenten habe sich die Abgabenbehörde zweiter Instanz im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt. Mit der vom Gemeinderat gegebenen Begründung werde lediglich das Schätzergebnis wiedergegeben, jedoch nicht dargelegt, wie die Abgabenbehörde zu diesem Schätzergebnis gelangt sei. Wenn auch amtsbekannt sei, daß im Ortsgebiet der Stadtgemeinde M 9.000 Haushalte existierten, so lasse sich daraus nicht schlüssig ableiten, daß auch an alle diese Haushalte eine Werbemittelverteilung erfolgt sei. Ebenso fehlten Angaben, wie die Abgabenbehörde zur Anzahl von durchschnittlich vier Flugzetteln pro Woche gelangt sei. Da nicht auszuschließen sei, daß die Abgabenbehörde bei Durchführung entsprechender Erhebungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, stelle dies einen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des bekämpften Bescheides habe führen müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung von Ankündigungsabgabe verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bindungswirkung einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung an die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im Umfang der die Aufhebung tragenden Begründungselemente geknüpft. Jene Teile der Begründung, die darlegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers NICHT verletzt worden sind, lösen keinerlei bindende Wirkung aus, weil sie den aufhebenden Spruch nicht tragen. Nur dann, wenn die Aufsichtsbehörde einen die Aufhebung tragenden Grund anders beurteilt hat als der Vorstellungswerber, ist er berechtigt, und zur Wahrung seines Rechtsstandpunktes genötigt, diesen Bescheid anzufechten, obwohl dem Spruch nach festgestellt wurde, daß der Vorstellungswerber in seinen Rechten verletzt worden ist (vgl. hiezu u.a. die hg. Beschlüsse vom 23. Mai 1991, Zl. 88/17/0013, und vom 15. April 1994, Zl. 94/17/0147, sowie das Erkenntnis vom 28. Mai 1993, Zl. 90/17/0122, sowie die dort jeweils angeführte weitere Rechtsprechung).

Da sich die vorliegende Beschwerde nur gegen jenen Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, der keine Bindungswirkung entfaltet, besteht nicht die Möglichkeit, daß die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt sein könne.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff., insbesondere auch § 51 VwGG iVm. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war wegen Überschreitung der tarifmäßigen Ansätze abzuweisen.

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