Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
PG 1965 §26 Abs5 Z1;
PG 1965 §26 Abs5;
PG 1965 §49 Abs1;
PG 1965 §49 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
PG 1965 §26 Abs5 Z1;
PG 1965 §26 Abs5;
PG 1965 §49 Abs1;
PG 1965 §49 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin war mit Dr. M. verheiratet. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 22. Juli 1981, 4 Cg 91/81, wurde diese Ehe über Klage des Ehemannes Dr. M. gemäß § 55 Abs. 3 Ehegesetz geschieden, wobei im Urteil gemäß § 61 Abs. 3 leg. cit. ausgesprochen wurde, daß der Ehemann die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe. Auf Grund des am gleichen Tag abgeschlossenen Vergleiches verpflichtete sich Dr. M., der Beschwerdeführerin ab 1. August 1981 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in der Höhe von S 6.000,-- zu leisten, wobei der Unterhalt jeweils im voraus bis zum Ersten eines Monates zu zahlen war. Nach Pkt. 1 dieses Vergleiches bestand zwischen den Parteien dahin Einvernehmen, daß nach Wegfall der Sorgepflichten des Dr. M. für die beiden mj. Kinder die Beschwerdeführerin eine Neufestsetzung ihres Unterhaltsbeitrages begehren könne.
Dieser Vergleich wurde durch einen weiteren am 10. März 1986 zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. M. vor dem Bezirksgericht St. Pölten abgeschlossenen Vergleich ergänzt. Danach verzichtete die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem früheren Ehegatten als Verpflichtetem aus dem Vergleich vom 22. Juli 1981 wegen in Hinkunft entstehender Unterhaltsansprüche Exekution auf Fahrnisse in der Dr. C gehörigen Wohnung zu führen. Es wurde vereinbart, daß für den Fall der Rechtswirksamkeit des Vergleiches (vom 10. März 1986) der Vergleich vom 22. Juli 1981 hinsichtlich der Höhe (der Unterhaltsleistung) für die Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Dr. M. aufrecht bleibe. Dieser Vergleich wurde mangels eines innerhalb der vereinbarten Frist erfolgten Widerrufes rechtswirksam.
Bereits zuvor war Dr. M. mit Urteil des Kreisgerichtes (nunmehr Landesgerichtes) St. Pölten vom 12. Dezember 1985 wegen Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt schuldig erkannt und gemäß § 302 Abs. 1 StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dieses Urteil wurde nach erfolglos erhobener Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof am 13. November 1986 rechtskräftig. Mit Bescheid vom 12. Jänner 1987 stellte die ehemalige Dienstbehörde Dris. M. fest, daß er wegen dieser Verurteilung gemäß § 27 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sein Amt als Beamter verloren habe. Die bis dahin auf Grund einer Exekutionsbewilligung erfolgte Auszahlung des Unterhaltes in der Höhe von S 6.000,-- an die Beschwerdeführerin wurde mit Ablauf des Monates November 1986 eingestellt. Vom 1. Dezember 1986 an bis zum 31. August 1989 erbrachte Dr. M. keine Unterhaltsleistungen an die Beschwerdeführerin.
Auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 9. Jänner 1987 gewährte das Bundesrechenamt (BRA) mit Bescheid vom 16. März 1988 der Beschwerdeführerin gemäß § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, vom 1. März 1987 an einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 40 v. H. des normalmäßigen Witwenversorgungsgenusses (monatlich brutto S 6.530,60). Dieser Unterhaltsbeitrag wurde mit 29. Februar 1989 bzw. mit der früheren Erlangung eines zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichenden Einkommens befristet. Die Behörde erster Instanz ging auf Grund der durchgeführten Erhebungen davon aus, daß die Beschwerdeführerin über kein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen verfüge und sie als frühere Ehegattin Anspruch auf Versorgungsgenuß gemäß § 15 Abs. 1 (in Verbindung mit § 19 Abs. 4 zweiter Satz) PG 1965 im Ausmaß von 60 v. H. des fiktiven Ruhegenusses (S 16.259,--) gehabt hätte, wenn Dr. M. im Zeitpunkt seiner Entlassung gestorben wäre. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrages im Ausmaß von 40 v. H. des normalmäßigen Witwenversorgungsgenusses begründete die Behörde damit, daß durch den Unterhaltsbeitrag primär der notwendige Lebensunterhalt sichergestellt werden solle. Mit diesem über dem Mindestsatz (nach § 26 Abs. 5 PG 1965) liegenden Betrag müsse die Beschwerdeführerin das Auslangen finden, da sie zur Zeit des Bestandes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ihres früheren Ehegatten auch nur S 6.000,-- erhalten habe und das Ableben im Zeitpunkt des Ausscheidens nur eine Fiktion darstelle. Im übrigen wurde näher begründet, warum eine Befristung ausgesprochen worden sei.
In ihrer Berufung bekämpfte die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Bescheid insoweit, als ihr nicht ein Bruttobetrag in Höhe von S 10.500,-- zuerkannt und eine Befristung festgesetzt worden sei. Sie beantragte, ihr einen Unterhaltsbeitrag in der genannten Höhe bis auf weiteres zuzuerkennen und die Befristung aus dem Bescheid auszuschalten, allenfalls diese mit 29. Februar 1992 festzusetzen. Auf Grund des im Scheidungsurteil enthaltenen Ausspruches gemäß § 61 Abs. 3 Ehegesetz ergebe sich, daß sie gegenüber Dr. M. einen Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe im Sinne des § 94 ABGB habe. Nach der ständigen Rechtsprechung würde der ihr zustehende Unterhaltsbeitrag ein Drittel des auf
12 Monatsbezüge umgelegten Jahresnettoeinkommens ihres früheren Ehegatten betragen. Der Unterhaltsvereinbarung vom 22. Juli 1981 sei das damalige Jahresnettoeinkommen zugrunde gelegt worden; ihr Unterhalt von S 6.000,-- habe einem Anteil von 26 % entsprochen. Durch den Wegfall der beiden Sorgepflichten für die damals mj. Kinder, die seit 1984 bzw. seit 1985 selbsterhaltungsfähig seien, hätte sich daher spätestens ab 1986 ihr Unterhalt auf 33 % erhöht. Er würde zwischen S 9.000,-- und S 9.330,-- liegen. Dieser Betrag wäre ein Bruttobetrag, da der Unterhaltsbeitrag nicht einkommensteuerpflichtig sei. In diesem Betrag wäre auch die Krankenversicherung für sie gemäß § 56 Abs. 7 B-KUVG enthalten. Wenn auch der Unterhaltsbeitrag gemäß § 49 PG 1965 nicht ident mit dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beamten sein müsse, könne sich die Behörde im Rahmen ihres Ermessens daran orientieren. Es dürften nur nicht die Mindestsätze des § 26 Abs. 5 PG 1965 unter-, noch der Höchstbetrag nach § 49 Abs. 2 PG 1965 überschritten werden. Gehe man einerseits vom Mindestsatz, andererseits vom fiktiven Witwenversorgungsgenuß von S 16.259,-- aus, ergebe sich ein Betrag, der etwa bei S 10.500,-- liegen würde. Nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages und der darauf entfallenden Lohnsteuer ergebe sich ein Betrag in der Größenordnung von S 9.000,--, der ungefähr dem Unterhaltsanspruch gemäß § 61 Ehegesetz entspreche. Da es der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Krankheit und ihrer körperlichen Behinderung unmöglich sei, einen Beruf auszuüben, sei dieser Betrag als ein ausreichender Unterhaltsbeitrag zu qualifizieren. Im übrigen führte die Beschwerdeführerin näher ihren Berufungsantrag betreffend die Befristung des ihr zuerkannten Unterhaltsbeitrages aus.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 1990 änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß der Beschwerdeführerin der Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 40 v. H. des normalmäßigen Witwenversorgungsgenusses bis 29. Februar 1992 gewährt werde, wobei vom 1. September 1989 an dieser Unterhaltsbeitrag jeweils um die von ihrem früheren Ehegatten erbrachte Unterhaltsleistung gekürzt werde. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens im wesentlichen aus, nach dem Wortlaut des Vergleiches vom 10. März 1986 sei der grundsätzliche Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. M. mit dessen Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht erloschen. Allerdings bleibe nach Auflösung seines Dienstverhältnisses die Höhe des Unterhaltsanspruches gegenüber der Beschwerdeführerin offen. Dr. M. leiste nach einer Unterhaltsexekution ab 1. September 1989 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von S 1.500,-- monatlich. Auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse könne kein Zweifel bestehen, daß die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sie auch kein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen beziehe. Sie hätte nach § 19 Abs. 1 und 4 zweiter Satz PG 1965 Anspruch auf Versorgungsbezug im Ausmaß des Versorgungsgenusses einer Witwe, wenn ihr früherer Ehegatte im Zeitpunkt seiner Entlassung gestorben wäre. Es seien daher die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 49 Abs. 1 PG 1965 gegeben.
Zur Bemessung des Unterhaltsbeitrages führte die belangte Behörde aus, durch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages solle grundsätzlich der notwendige Lebensunterhalt eines Angehörigen des entlassenen Beamten gesichert werden. Nach oben werde die Höhe des Unterhaltsbeitrages durch § 49 Abs. 2 PG 1965 mit dem fiktiv zu ermittelnden Versorgungsgenuß, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, begrenzt. Innerhalb dieser vom Gesetz gesteckten Grenzen habe die Behörde unter Abwägung der im einzelnen Fall gegebenen Umstände die Höhe des Unterhaltsbeitrages zu bestimmen.
Im Beschwerdefall sei vor allem die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführerin im Vergleich vom 22. Juli 1991 bei noch aufrechtem Dienstverhältnis ihres früheren Ehegatten mit einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 6.000,-- einverstanden gewesen sei. Selbst nach Wegfall der Sorgepflichten für die im Vergleich genannten Töchter (im Jahre 1984 bzw. 1985) habe sie nicht die ihr im Vergleich eingeräumte Möglichkeit aufgegriffen, eine Neufestsetzung ihres Unterhaltsbeitrages zu begehren. Daraus müsse geschlossen werden, daß die Unterhaltsleistung, die sie bis November 1986 auch von Dr. M. erhalten habe, als ausreichend angesehen werde. Es könne nicht Sinn der Regelung des § 49 PG 1965 sein, eine geschiedene Frau eines Beamten nach dessen Entlassung aus dem Dienststand besser zu stellen, als sie es wäre, wenn der Beamte nicht entlassen worden wäre. Deshalb sei es richtig, daß sich das BRA im Beschwerdefall daran orientiert habe, was die Beschwerdeführerin als geschiedene Frau bekommen hätte, wenn ihr geschiedener Ehegatte sein Amt nicht verloren hätte. Mit Rücksicht darauf sei es nach den gegebenen Umständen durchaus angemessen, wenn die Behörde erster Instanz den Unterhaltsbeitrag mit 40 % des Versorgungsgenusses festgesetzt habe, auf den sie als Witwe gemäß § 15 PG 1965 Anspruch hätte, wenn Dr. M. im Zeitpunkt seines Amtsverlustes gestorben wäre. Auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Amtsverlustes ihres früheren Ehegatten erreichten besoldungsrechtlichen Stellung habe das BRA diesen Witwenversorgungsgenuß mit S 16.259,-- ermittelt. 40 v. H. davon würden S 6.530,60 betragen. Dieser Betrag liege einerseits über dem Unterhaltsbeitrag, auf den die Beschwerdeführerin Anspruch hätte, wenn ihr geschiedener Gatte sein Amt nicht verloren hätte, andererseits liege er aber erheblich über dem Mindestsatz, durch den gemäß § 26 Abs. 5 PG 1965 der notwendige Lebensunterhalt gesichert sei. Dafür, die Höhe des Unterhaltsbeitrages nach dem Unterhaltsanspruch auszurichten, den die Beschwerdeführerin nach ihrer Scheidung nach dem Ehegesetz bzw. dem ABGB habe, gebe es nach dem für die Höhe des Unterhaltsbeitrages allein maßgebenden Pensionsgesetz 1965 keine rechtliche Grundlage. Da der frühere Ehegatte der Beschwerdeführerin ab 1. September 1989 eine monatliche Unterhaltsleistung erbringe, erhalte die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt den Unterhaltsbeitrag in der um die von Dr. M. erbrachten Unterhaltsleistung gekürzten Höhe. Künftige Änderungen der Höhe der von Dr. M. erbrachten Unterhaltsleistungen würden auch eine entsprechende Änderung des Unterhaltsbeitrages nach sich ziehen. Im übrigen begründete die Behörde näher die Neufestsetzung der Befristung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 49 Abs. 1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,
lautet:
"(1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist.
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß und die Versorgungsgenußzulage nicht übersteigen, auf die der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Fall einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monates, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 v. H."
Hinterbliebene sind nach § 1 Abs. 3 PG 1965 (in der Fassung der 8. PG-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985) der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten.
Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären (§ 1 Abs. 7 leg. cit.). Nach § 52 Abs. 1 PG 1965 sind auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen die Bestimmungen der §§ 25 bis 41 sinngemäß anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, daß die belangte Behörde das ihr bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 1 PG 1965 eingeräumte Ermessen bezüglich der Bemessung der Höhe des Unterhaltsbeitrages nur auf der Grundlage eines fehlerfrei ermittelten Sachverhaltes ausüben durfte.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt sie vor, die belangte Behörde habe die Gewährung eines zusätzlichen Unterhaltsbeitrages ausschließlich deshalb verneint, weil sie nicht die Möglichkeit aufgegriffen habe, eine Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages zu begehren. Sie habe mit dieser Rechtsauffassung die Beschwerdeführerin überrascht, damit das rechtliche Gehör verletzt und ihr die Möglichkeit genommen, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Eine Mitteilung dieser Überlegung sei unterblieben, weil die belangte Behörde offensichtlich auf Grund einer unrichtigen Rechtsauffassung gemeint habe, der Sachverhalt reiche zur Ermessensübung aus. Sie hätte jedoch feststellen müssen, ob nicht Dr. M. auf Grund einer strafgerichtlichen Verfolgung und der Anhaltung in der Untersuchungshaft ein gekürztes Einkommen gehabt hätte, weshalb eine Unterhaltsneufestsetzung im Sinne einer Erhöhung des Unterhaltes rechtlich von der Beschwerdeführerin (im fraglichen Zeitraum) nicht durchzusetzen gewesen wäre. Dies sei auch für die weitere Rechtsauffassung der belangten Behörde (keine Besserstellung der geschiedenen Frau im Fall der Entlassung des Beamten) zu klären gewesen. Die Feststellung, nach Wegfall der Sorgepflichten für die Töchter im Jahre 1984 und 1985 hätte die Beschwerdeführerin nicht die im Vergleich eingeräumte Möglichkeit, eine Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages zu begehren, genutzt, reiche nicht aus, weil für die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auch auf die geänderten Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen Rücksicht zu nehmen sei. Hätte die belangte Behörde ihre rechtlichen Erwägungen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, hätte sie für die Frage, warum sie eine Unterhaltserhöhung nicht beantragt habe, wesentliche Sachverhaltselemente zur Bekanntgabe der entsprechenden Daten der Behörde zur Kenntnis gebracht.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Vorab ist zu bemerken, daß die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen in Wahrheit eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht, weil sich der von ihr gerügte Verfahrensfehler nach ihrem Vorbringen als Folge einer ihrer Auffassung nach verfehlten Rechtsanschauung (sekundärer Verfahrensmangel) ergibt.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß alle Tatbestandsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 1 PG 1965 gegeben sind (Angehörigeneigenschaft; Fehlen eines zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichenden Einkommens des Angehörigen; fiktiver Anspruch auf Versorgungsgenuß des Angehörigen; Antrag) und damit die Voraussetzungen für die im Ermessen (arg.: "kann"; vgl. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1972, Zlen. 1159 bis 1161/72 = Slg. N. F. Nr. 8330/A, sowie vom 12. Dezember 1988, Zlen. 88/12/0126 bis 0128) liegende Gewährung des Unterhaltsbeitrages gegeben sind. Strittig ist ausschließlich die gleichfalls im Ermessen liegende Festsetzung der Höhe des Unterhaltsbeitrages.
Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages gemäß § 49 PG 1965 ist von der tatsächlichen Höhe des Einkommens der antragstellenden Angehörigen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auszugehen und danach zu prüfen, ob die Angehörigen ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen besitzen. Der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des § 49 Abs. 1 PG 1965 entspricht den gemäß § 26 Abs. 5 PG 1965 durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzenden Mindestsätzen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 1970, Zlen. 367, 368/69 = Slg. N. F. Nr. 7768/A, sowie zuletzt vom 9. Juli 1991, Zl. 90/12/0110). Unter "Einkommen" im Sinne des § 49 Abs. 1 PG 1965 ist alles das zu verstehen, was den Angehörigen aus was immer für einem Rechtstitel oder sonstigem Anlaß in Geld oder Geldeswert zufließt und geeignet ist, daraus den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dazu gehören auch Unterhaltsleistungen, die die Angehörigen von welcher Seite immer tatsächlich erhalten (ausgenommen den Fall der freiwilligen Zuwendung von Dritten, sofern sie nicht auf den Ersatz derselben gegenüber dem Unterhaltspflichtigen verzichtet haben; vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1991, Zl. 90/12/0110).
Das PG 1965 setzt für den Unterhaltsbeitrag im § 49 Abs. 2 Satz 1 lediglich eine Höchstgrenze fest, die nach ihrem Wortlaut sowohl über (das wird der Regelfall sein) als auch unter dem notwendigen Lebensunterhalt (im Sinne des Abs. 1) liegen kann. Auch im letztgenannten Fall wird aber auf Grund des § 52 Abs. 1 in Verbindung mit dem sinngemäß anzuwendenden § 26 PG 1965 durch eine Ergänzungszulage der für die Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes maßgebende Mindestsatz nach § 26 Abs. 5 leg. cit. (wenn auch als Höchstgrenze) erreicht. Im Regelfall (so auch im Beschwerdefall) wird allerdings der Versorgungsgenuß um die Versorgungsgenußzulage nach der fiktiven Berechnungsregel des § 49 Abs. 2 Satz 1 PG 1965 über dem Mindestsatz nach § 26 Abs. 5 leg. cit. liegen. In diesem Fall liegt der bei Ausübung des Ermessens zu beachtende Sinn des Gesetzes vor allem in der Sicherung des zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichenden Einkommens der Angehörigen (vgl. bereits das Erkenntnis vom 12. Dezember 1988, Zlen. 88/12/0126 bis 0128. In diesem Sinn auch Gebetsroiter/Grüner, Das Pensionsgesetz, 2. Aufl., FN 17 auf S. 790, wonach der Unterhaltsbeitrag, soll er seinen Zweck erfüllen, innerhalb der gesetzlichen Schranken jedenfalls in einer solchen Höhe festgesetzt werden muß, daß er unter Berücksichtigung des allfälligen sonstigen Einkommens des Angehörigen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreicht).
Ist wie im Beschwerdefall ein derartiger Spielraum zwischen dem notwendigen Lebensunterhalt und dem gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 PG 1965 fiktiv ermittelteten Versorgungsbezug des Angehörigen gegeben, wird bei der Ermessensübung unter Bedachtnahme auf die Fürsorgepflicht des Dienstgebers jeweils im Einzelfall zu prüfen sein, inwieweit objektiv begründete kostenverursachende Bedürfnisse des Angehörigen zu einem höheren (d. h. über dem notwendigen Lebensunterhalt) liegenden Unterhaltsbeitrag führen können. Da es sich dabei um Angaben aus der persönlichen Lebenssphäre des Angehörigen handelt, trifft diesen eine besondere Mitwirkungsverpflichtung bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes. Beim Unterhaltsbeitrag nach § 49 PG 1965 handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Geldleistung; da schon sein Primärzweck (Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes) nach dem Pensionsgesetz 1965 zu beurteilen ist, kann zu seiner Bemessung nichts aus unterhaltsrechtlichen Ansprüchen des Angehörigen gegenüber einem Dritten, die er auf Grund des ABGB oder des Ehegesetzes hat, abgeleitet werden. Die unterhaltsrechtlichen Überlegungen, wie sie die Beschwerdeführerin angestellt hat (nämlich welchen Unterhalt sie nach den zivilrechtlichen Vorschriften von ihrem ehemaligen Gatten hätte erlangen können und warum sie diesen Unterhalt allenfalls nicht erlangt hat), sind daher von vornherein nicht geeignet, die Höhe des Unterhaltsbeitrages im Sinne des § 49 PG 1965 zu bestimmen. Objektiv begründete besondere Kosten verursachende Bedürfnisse, die die von ihr geforderte Höhe des Unterhaltsbeitrages allenfalls hätten rechtfertigen können, hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Es war daher im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde sich bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages nach § 49 PG 1965 an der Unterhaltsleistung orientiert hat, die die Beschwerdeführerin jahrelang und auch im Zeitpunkt der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses von ihrem früheren Ehegatten auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches tatsächlich bezogen hat, diese als bedarfsgerecht eingestuft und dabei den seit 1. September 1989 von Dr. M. tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeitrag berücksichtigt hat.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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