VwGH 93/17/0263

VwGH93/17/026324.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, in der Beschwerdesache des H in W, gegen die Erledigung der Austria Tabakwerke AG, vorm. Österreichische Tabakregie, vom 24. Juni 1993, Zl. MV 89/93/Dr. Ko/br, betreffend Kündigung eines Bestellungsvertrages, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
AVG §6 Abs1;
JN §1;
TabMG 1996 §12;
TabMG 1996 §16;
TabMG 1996 §34;
TabMG 1996 §4 Abs3;
TabMG AVBT 1968 Pkt24 Abs1;
TabMG AVBV 1968 Pkt21;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
AVG §56;
AVG §6 Abs1;
JN §1;
TabMG 1996 §12;
TabMG 1996 §16;
TabMG 1996 §34;
TabMG 1996 §4 Abs3;
TabMG AVBT 1968 Pkt24 Abs1;
TabMG AVBV 1968 Pkt21;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach den Beschwerdebehauptungen kündigte die Austria Tabakwerke AG, vorm. Österreichische Tabakregie (ATWAG), mit Schreiben vom 24. Juni 1993 den mit dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 16. Juni 1988 abgeschlossenen Bestellungsvertrag.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Beistellung eines Rechtsanwaltes verbindet und weiters "hilfsweise um amtswegige Überweisung an den Verfassungsgerichtshof bzw. an die richtige, zuständige Stelle" ersucht.

Gemäß § 4 Abs. 3 erster Satz des Tabakmonopolgesetzes 1968, BGBl. Nr. 38 (TabMG 1968), hat die ATWAG für den Handel mit Tabakerzeugnissen im Zollgebiet, der nicht von ihr selbst oder ihren Konzernunternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) besorgt wird (Verschleiß), durch ihre Außenstellen in den einzelnen Bundesländern (Monopolverwaltungsstellen) Tabakverschleißer (§ 12) in der erforderlichen Anzahl und für bestimmte Standorte vertraglich zu bestellen.

Der Bestellungsvertrag (siehe hiezu auch die §§ 16 und 34 TabMG 1968) wird zwischen der ATWAG und dem ausgewählten Bewerber um das Tabakverschleißgeschäft abgeschlossen und regelt die Rechte und Pflichten der beiden Vertragspartner aus dem zwischen ihnen bestehenden ZIVILRECHTLICHEN Verhältnis (vgl. hiezu die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum TabMG 1968, 635 BlgNR XI. GP, abgedruckt bei Curda, Das Tabakmonopolgesetz 19683, Wien 1983, Seite 91; weiters auch die hg. Beschlüsse vom 19. Juni 1985, Zlen. 85/17/0052, AW 85/17/0009, und vom 25. Jänner 1991, Zlen. 90/17/0442, 90/17/0506).

Der Kündigung eines solchen zivilrechtlichen Dauerschuldverhältnisses - einem einseitigen, rechtsgestaltenden Akt eines Vertragspartners (vgl. hiezu Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes9 I, 197) - kommt daher Bescheidcharakter nicht zu. Daran vermag auch die Bestimmung des Punktes 24 Abs. 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 1. Februar 1968, bzw. des Punktes 21 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabakverleger, verlautbart ebendort - danach steht gegen Verfügungen der Monopolverwaltungsstelle im Kündigungsverfahren dem Tabaktrafikanten bzw. dem Tabakverleger binnen vier Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung, das Recht der Beschwerde an die Generaldirektion der ATWAG zu - nichts zu ändern.

Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens eines tauglichen Beschwerdegegenstandes, nämlich einer hoheitlichen Erledigung, und zwar eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde, wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. auch hiezu die beiden bereits zitierten Beschlüsse vom 19. Juni 1985 und vom 25. Jänner 1991).

Die vom Beschwerdeführer "hilfsweise" gewünschte "Überweisung" an den Verfassungsgerichtshof "bzw. an die richtige, zuständige Stelle" - gemeint offenbar gemäß § 6 Abs. 1 zweiter Halbsatz AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG - konnte schon deshalb nicht erfolgen, weil der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG im Falle seiner offenbaren Unzuständigkeit zur ZURÜCKWEISUNG der Beschwerde verpflichtet ist. In einem solchen Fall kommt eine Weiterleitung des Anbringens im Sinne des § 6 Abs. 1 zweiter Halbsatz AVG, auf die im übrigen ein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht in Betracht (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 12. November 1986, Zl. 86/03/0194, Rechtssatz veröffentlicht in Slg. Nr. 12.296/A, und das Erkenntnis vom 17. Mai 1988, Zl. 88/04/0011).

Auf Grund dieser Erledigung der Beschwerde erübrigte es sich, hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eine gesonderte Entscheidung zu treffen (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 6. Dezember 1983, Zl. 83/11/0254, 0255, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

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