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§ 12 TabMG 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Exekutive Verwertung von Tabakerzeugnissen

§ 12.

Tabakerzeugnisse, die im Zuge eines Exekutionsverfahrens verwertet werden sollen, dürfen nur durch freihändigen Verkauf an einen Großhändler verwertet werden. Dies gilt auch für verfallene oder an den Bund preisgegebene Tabakerzeugnisse.

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