VwGH 93/17/0096

VwGH93/17/009624.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Bechwerde der A in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. L in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 18. Dezember 1992, Zl. MD-VfR - K 52/92, betreffend Stundung von Getränkesteuer samt Nebenforderungen, den Beschluß gefaßt:

Normen

BAO §212 Abs1;
BAO §212;
BAO §218 Abs1;
BAO §218 Abs2;
BAO §219;
LAO Wr 1962 §160 Abs1;
LAO Wr 1962 §160 Abs2 idF 1992/40;
LAO Wr 1962 §164 Abs2;
LAO Wr 1962 §166;
VwGG §33 Abs1;
BAO §212 Abs1;
BAO §212;
BAO §218 Abs1;
BAO §218 Abs2;
BAO §219;
LAO Wr 1962 §160 Abs1;
LAO Wr 1962 §160 Abs2 idF 1992/40;
LAO Wr 1962 §164 Abs2;
LAO Wr 1962 §166;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 10. Oktober 1991 wurde die Beschwerdeführerin als Haftpflichtige zur Zahlung der für die Zeit vom Jänner 1989 bis Oktober 1989 in Betrieb in W, H-Gasse, entstandenen Getränkesteuerschuld der ehemaligen Pächterin, der N-GesmbH, im Betrag von S 56.905,-- (einschließlich Nebenansprüchen) herangezogen und gleichzeitig gemäß § 171 WAO aufgefordert, diesen Betrag binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit ihrem am 15. November 1991 bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingelangten Schriftsatz Berufung, die mit Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 24. Juni 1992 als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 28. Mai 1993, Zl. 92/17/0293, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters am 6. Juli 1993 zugestellt, wurde der zuletzt genannte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Schriftsatz vom 4. August 1992 hatte die Beschwerdeführerin weiters den Antrag gestellt, im Hinblick auf die Verfahrenslage und die materielle Situation der Beschwerdeführerin "von der derzeitigen Geltendmachung Ihrer Forderung abzusehen und auch keine exekutiven Schritte einzuleiten; dies bis zum Vorliegen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes."

Mit Bescheid vom 4. September 1992 wies der Magistrat der Stadt Wien, MA 6-Rechnungsamt, Stadtkasse 16., 17. Bezirk, diesen als Antrag auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung (Stundung) gewerteten Antrag gemäß § 160 WAO ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 1992 wies die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde. Nach ihrem Vorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Stundung nach § 160 Abs. 1 WAO verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Mit Berichterverfügung vom 22. Juli 1993 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG aufgefordert, sich binnen drei Wochen darüber zu äußern, ob die gegenständliche Beschwerde durch Zustellung des Erkenntnisses vom 28. Mai 1993, Zl. 92/17/0293, gegenstandslos geworden sein könnte.

In ihrer Äußerung vom 2. August 1993 widersprach die Beschwerdeführerin dieser Rechtsauffassung nicht und erstattete insbesondere kein Vorbringen darüber, inwiefern trotz Verstreichens der begehrten Stundungsfrist noch eine Rechtsverletzungsmöglichkeit auf ihrer Seite gegeben sein könnte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 27. Juni 1984, Zlen. 82/16/0081, 0083, vom 24. Mai 1985, Zl. 85/17/0074, und vom 13. Mai 1986, Zl. 86/14/0005, 0006, sowie den Beschluß vom 5. März 1990, Zl. 89/15/0129, 0130) ist ein Stundungsbegehren (in der Regel) als gegenstandslos anzusehen, wenn der begehrte Stundungszeitraum bereits verstrichen ist. Eine andere Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof lediglich dann für angezeigt erachtet, wenn für den Beschwerdeführer aufgrund eines im Sinne des § 218 Abs. 1 BAO (diese Vorschrift entspricht dem § 164 Abs. 2 WAO) ZEITGERECHT gestellten Stundungsantrages die Rechtsfolgen dieser Gesetzesstelle - nämlich die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages - auf dem Spiele stehen könnten (Erkenntnis vom 10. Mai 1988, Zl. 88/14/0031).

Im Beschwerdefall kann jedoch dieser Gesichtspunkt nicht zum Tragen kommen, weil der als Stundungsantrag gewertete Antrag der Beschwerdeführerin lange nach dem im Haftungsbescheid erster Instanz zutreffend genannten Fälligkeitszeitpunkt gestellt wurde. Es kam daher auch nicht mehr darauf an, ob (wie in der Berichterverfügung vom 22. Juli 1993, angedeutet) die gemäß § 160 Abs. 2 WAO idF LGBl. Nr. 40/1992 nunmehr zwingend zu entrichtenden Stundungszinsen höher gewesen wären als der Säumniszuschlag nach § 166 leg. cit. Auch die Beschwerdeführerin hat keine Behauptungen darüber aufgestellt, inwiefern sie im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes noch in ihren Rechten verletzt sein könnte (vgl. auch hiezu den bereits zitierten Beschluß vom 5. März 1990, Zl. 89/15/0129, 130).

Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 leg. cit. anzuwenden. Daher mußten die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuspruch von Aufwandersatz abgewiesen werden (vgl. hiezu den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, und zuletzt etwa den Beschluß vom 28. Mai 1993, Zl. 93/17/0017).

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