VwGH 82/16/0081

VwGH82/16/008127.6.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerden des Dr. GS, Rechtsanwalt in Wien VI, Rahlgasse 3, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. März 1982, 1.) Zl. GA 11 ‑ 53/14/82, betreffend Stundung (hg. Zl. 82/16/0081), und 2.) Zl. GA 11 ‑ 1057/12/81, betreffend Säumniszuschlag (hg. Zl. 82/16/0083), zu Recht erkannt:

Normen

BAO §208 Abs1
BAO §209 Abs3
BAO §212 Abs1
BAO §217 Abs1
BAO §217 Abs2
BAO §230 Abs5
BAO §238
BAO §238 Abs1
BAO §299
BAO §3 Abs2
GrEStG 1955 §19

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1982160081.X00

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.400,‑ ‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Kaufvertrag vom 5. bzw. 19. Oktober 1973 erwarb der Beschwerdeführer von der „E“ Eigentumswohnungs- Bau- und Betriebsgesellschaft m.b.H. Nfg. KG. 149/10.000 Anteile an der Liegenschaft EZ 1189 KG. N. Mit Bescheid vom 12. März 1974 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für diesen Erwerbsvorgang gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer fest.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte gleichzeitig, dieser Berufung „aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“. Auf Grund dieses Antrages wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3. April 1974 Stundung bis zum 31. Dezember 1974 gewährt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Dezember 1974 gab das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Grunderwerbsteuerbescheid Folge und hob die Grunderwerbsteueranforderung auf. In der Folge hob die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom 7. März 1975, dem Beschwerdeführer zugestellt am 20. März 1975, die genannte Berufungsvorentscheidung gemäß § 299 Abs. 2 BAO auf und wies sodann mit Bescheid vom 28. Dezember 1979, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16. April 1980, die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 12. März 1974 als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zur Geschäftszahl 16/1287/80 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dem damit verbundenen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 3. Juli 1980 nicht statt.

In der Folge forderte das Finanzamt mit Bescheid vom 7. November 1980 vom Beschwerdeführer einen Säumniszuschlag in Höhe von S 598,‑ ‑ an. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28. November 1980 Berufung und stellte gleichzeitig den Antrag, den mit Bescheid vom 12. März 1974 festgesetzten Grunderwerbsteuerbetrag bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu stunden, da zwischenzeitig Einhebungsverjährung eingetreten sei. Diesen Antrag wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit Bescheid vom 3. Februar 1981 ab. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Erkenntnis vom 11. Juni 1981, Zl. 16/1287/80, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. Dezember 1979 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 26. August 1981 zugestellt.

I.) Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 23. März 1982, Zl. GA 11‑53/14/82, wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 3. Februar 1981 betreffend Stundung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Hinweis auf die Vorschrift des § 212 Abs. 1 BAO aus, der Beschwerdeführer begehre in seinem Stundungsansuchen Aufschub des Zeitpunktes der Entrichtung des angeforderten Grunderwerbsteuerbetrages bis zur Entscheidung über die gegen diese Abgabenanforderung erhobene Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde. Durch das abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei das Stundungsansuchen jedoch gegenstandslos geworden. Andere Gründe, die einen Aufschub der sofortigen Entrichtung der Grunderwerbsteuer rechtfertigen könnten, habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, daß seiner Meinung nach der gegenständliche Abgabenanspruch verjährt sei, so sei ihm zu entgegnen, daß über die Frage der Verjährung nicht im Verfahren über das vom Beschwerdeführer gestellte Stundungsbegehren zu entscheiden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Geschäftszahl 82/16/0081 protokollierte Beschwerde. Wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, erachtet er sich in dem Recht auf Stundung des Abgabenanspruches verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.) Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 23. März 1982, Zl. GA 11‑1057/12/81, wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland auch die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 7. November 1980, betreffend Säumniszuschlag als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides führte die Finanzlandesdirektion nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Hinweis auf die Vorschriften des § 19 GrEStG sowie der §§ 217 Abs. 1 und 218 BAO in der Fassung der BAO‑Novelle 1980, BGBl. Nr. 151, aus, im vorliegenden Fall sei die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 12. März 1974 festgesetzt und einen Monat nach Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer fällig geworden. Durch das damals rechtzeitig eingebrachte Stundungsansuchen sei die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages vorerst hinausgeschoben worden, da dem Beschwerdeführer Stundung bis zur Entscheidung über seine Berufung, längstens bis 31. Dezember 1974, gewährt worden sei. Da jedoch in der Folge am 7. März 1975 die stattgebende Berufungsvorentscheidung vom 17. Dezember 1974 durch einen Bescheid gemäß § 299 BAO aufgehoben worden sei, sei das Verfahren in jene Lage zurückgetreten, die vor der Erlassung der Berufungsvorentscheidung bestanden habe. Es sei sohin der erstinstanzliche Abgabenbescheid vom 12. März 1974 samt seiner Fälligkeit wieder aufgelebt. Da die bewilligt gewesene Stundung mit 31. Dezember 1974 abgelaufen gewesen sei, habe daher mit Zustellung des Bescheides vom 7. März 1975 für den Beschwerdeführer wieder die Verpflichtung zur Entrichtung des festgesetzten Grunderwerbsteuerbetrages bestanden. Daß der Beschwerdeführer kein weiteres Stundungsansuchen eingebracht habe und auch der Grunderwerbsteuerbetrag nicht bezahlt worden sei, sei schon damals die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages entstanden. Wenn der Beschwerdeführer einwende, daß zur Zeit der Geltendmachung des Säumniszuschlages noch keine materielle Rechtskraft des Grunderwerbsteuerbescheides vorgelegen sei, so übersehe er, daß nach dem Obengesagten für den Säumniszuschlag nur die Frage der Fälligkeit des Abgabenanspruches zu prüfen sei. Gemäß § 254 BAO werde nämlich durch Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabe nicht aufgehalten. Auch die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ändere hieran nichts, habe der Gerichtshof doch dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.

Zur Frage der Einhebungsverjährung führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach Hinweis auf die Vorschrift des § 238 Abs. 1 und 2 BAO aus, im vorliegenden Fall sei die Grunderwerbsteueranforderung im Jahre 1974 fällig geworden und es wäre demnach mit 31. Dezember 1979 Einhebungsverjährung eingetreten. Mit dem Bescheid vom 17. (richtig: 7.) März 1975 sei jedoch eine Unterbrechungshandlung gemäß § 238 Abs. 2 BAO gesetzt worden, sodaß mit Ablauf des Jahres 1975 die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen habe. Es sei sohin im Zeitpunkt der Anforderung des Säumniszuschlages mit Bescheid vom 7. November 1980 noch keine Einhebungsverjährung eingetreten gewesen. Es stelle vielmehr dessen Anforderung wiederum eine weitere Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die weitere, zur hg. Geschäftszahl 82/16/0083 protokollierte Beschwerde. Nach dem Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht, Säumniszuschlag nicht entrichten zu müssen, verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerde wegen ihres engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zu gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:

ad I.:

Gemäß dem § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Angaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1980, Zlen. 2717, 3031, 2719 und 3032/79). Hiebei ist es Sache des Abgabepflichtigen, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nehmen will, selbst das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1971, Slg. Nr. 4215/F, ferner das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1980 sowie die hg. Erkenntnisse vom 4. Juni 1980, Zl. 780/79, und vom 27. Jänner 1983, Zl. 81/15/0101). Die zwangsweise Einbringung einer noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Abgabenschuld kann unter dem Gesichtspunkt eines unerledigten Rechtsmittels nur dann zur Verwirklichung des Tatbestandes der Härte führen, wenn der an gefochtene Bescheid offenkundig klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Berufungsverfahren zu gewärtigen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. Juni 1976, Zlen. 739, 740/76, sowie vom 21. Juni 1977, Zl. 759/76).

Der Beschwerdeführer begründete seinen Stundungsantrag lediglich damit, daß hinsichtlich des gegenständlichen Grunderwerbsteuerbetrages Einhebungsverjährung eingetreten sei. Ob dies zutrifft, ist jedoch für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ohne Relevanz, da, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, das Stundungsansuchen durch die Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1981 gegenstandslos geworden ist.

Schon deshalb wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung dieses Antrages in seinen Rechten nicht verletzt. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid war daher gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

ad II:

Vorerst ist zu bemerken, daß im Beschwerdefall hinsichtlich des Säumniszuschlages die Bestimmungen des § 217 BAO in der vor Inkrafttreten der BAO‑Novelle 1980, BGBl. Nr. 151, ‑ das ist der 19. April 1980 ‑ anzuwenden sind, da die Voraussetzungen für die Entstehung dieses Anspruches wie noch darzulegen sein wird, vor diesem Zeitpunkt eintraten.

Wurde eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so trat nach § 217 Abs. 1 BAO in der erwähnten Fassung mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 hinausgeschoben wurde. Der Abs. 2 dieser Gesetzesstelle in der erwähnten Fassung bestimmte:

„Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 Abs. 1) spätestens eine Woche vor dem Fälligkeitstag, bei Eingangsabgaben innerhalb einer vorgesehenen Zahlungsfrist, eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst bei Terminverlust (§ 230 Abs. 5) ein. In diesem Fall ist der Säumniszuschlag von der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zu entrichten.“

Der Begriff des Terminverlustes ergibt sich hiebei aus der Legaldefinition des § 230 Abs. 5 zweiter Satz BAO. Danach sind, erlischt eine gewährte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltens eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten, vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig.

Gemäß § 19 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig. Der § 220 BAO bestimmt, daß der Säumniszuschlag im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig wird.

Im vorliegenden Fall wurde die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 12. März 1974 festgesetzt und einen Monat nach Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer fällig. Durch die Bewilligung des vom Beschwerdeführer gestellten Stundungsansuchens wurde die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entrichtung des Säumniszuschlages vorerst hinausgeschoben; die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages wäre erst bei Terminverlust, d.h. bei Nichteinhaltung des Zahlungstermines 31. Dezember 1974, eingetreten. Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Dezember 1974 wurde allerdings der Bescheid vom 12.März 1974 vorerst aus dem Rechtsbestand beseitigt, sodaß Terminverlust und damit die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages zunächst nicht mehr eintreten konnten. Durch die mit Bescheid vom 7. März 1975 gemäß dem § 299 BAO erfolgte Aufhebung der Berufungsvorentscheidung vom 17. Dezember 1974 trat allerdings, wie der Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 11. Juni 1981, Zl. 16/1287/80, dargetan hat, das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, und es lebte der ursprünglich angefochtene erstinstanzliche Bescheid wieder auf, nicht jedoch ‑ entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht ‑ auch dessen Fälligkeit; denn dadurch, daß der erstinstanzliche Bescheid vom 12. März 1974 wieder ins Leben gerufen wurde, konnte doch der Beschwerdeführer nicht rückwirkend abermals in Verzug gesetzt werden. Zwar erfährt der einmal eingetretene Fälligkeitstag durch Bewilligung einer Zufristung nach § 212 BAO keine Änderung, es wird vielmehr lediglich der Tag der Entrichtung mit einer die Säumnisfolgen hemmenden Wirkung hinausgeschoben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1971, Zl. 749/70). Dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn‑ wie im Beschwerdefall ‑ die Abgabenfestsetzung (wenn auch vorübergehend) aus dem Rechtsbestand beseitigt worden war. Vielmehr ist davon auszugehen, daß mit Zustellung des Aufhebungsbescheides vom 7. März 1975 die Einmonatsfrist des § 19 GrEStG neuerlich zu laufen begann.

Der Beschwerdeführer hätte allerdings, um die Rechtsfolgen des § 217 Abs. 1 a.F. BAO zu vermeiden, nunmehr entweder innerhalb dieser Frist Zahlung leisten oder spätestens eine Woche vor Ablauf dieser Frist ein neuerliches Stundungsansuchen stellen müssen. Da er dies nicht tat, war der Säumniszuschlag spätestens zu diesem Zeitpunkt verwirkt und fällig, sodaß dessen Festsetzung durch Bescheid vom 7. November 1980 im Ergebnis jedenfalls zu Recht erfolgte.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die belangte Behörde stelle fest, daß auf Grund der amtswegigen Bescheidbehebung gemäß dem § 299 BAO am 17. März 1975 eine Unterbrechung der Einhebungsverjährung gemäß dem § 238 Abs. 2 BAO erfolgt sei, sodaß gemäß § 209 BAO die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1975 neu zu laufen begonnen habe. Hieraus hätte die belangte Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers folgern müssen, daß im Hinblick auf das Vorliegen einer fünfjährigen Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 1980 Einhebungsverjährung gemäß § 238 BAO eingetreten sei. Die „neuerliche“ (gemeint: erstmalige) Anforderung eines Säumniszuschlages habe niemals eine neuerliche Unterbrechung der am 31. Dezember 1980 endenden Verjährungsfrist zu bewirken vermocht. Eine derartige Auslegung habe zur Folge, daß eine Verjährung überhaupt nicht eintreten könnte bzw. sogar die absolute Verjährungsfrist ad absurdum geführt würde.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO in der Stammfassung verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Durch die bereits erwähnte BAO‑Novelle 1980 wurde diesem Absatz ein Halbsatz des Wortlautes“... keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.“ Hinzugefügt.

Vorweg ist festzuhalten, daß nach der hier vertretenen, oben näher dargelegten Auffassung die Monatsfrist des § 19 GrEStG mit der am 20. März 1975 erfolgten Zustellung des Aufhebungsbescheides vom 7. März 1975 neu zu laufen begann und die gegenständliche Abgabenschuldigkeit mit Ablauf dieser Frist (neuerlich) fällig wurde. Erst in diesem Zeitpunkt begann daher gemäß dem § 238 Abs. 1 BAO die fünfjährige Frist zur Einhebungsverjährung zu laufen und hätte daher, ohne daß es der Annahme einer Unterbrechung durch die Zustellung des erwähnten Bescheides vom 7. März 1975 bedurfte, frühestens am 31. Dezember 1980 geendet. Zu diesem Zeitpunkt war aber bereits der erwähnte letzte Halbsatz des § 238 Abs. 1 BAO in Kraft getreten, wonach die Einhebungsverjährung keineswegs früher als die Bemessungsverjährung enden kann. Letztere nun begann gemäß der Vorschrift des § 208 Abs. 1 leg. cit. mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch (ursprünglich) entstanden war, das ist mit 31. Dezember 1974; sie wurde sowohl durch die am 20. März 1975 erfolgte Zustellung des Aufhebungsbescheides vom 7. März 1975 als auch ein weiteres Mal durch die am 16. April 1980 erfolgte Zustellung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1973, Slg. Nr. 4584/F) des Berufungsbescheides vom 28. Dezember 1979 unterbrochen. Daraus ergibt sich aber, daß auch die Einhebungsverjährung am 31. Dezember 1980 keineswegs abgelaufen war, wie dies der Beschwerdeführer vermeint. Entgegen der von ihm vertretenen Rechtsansicht ist nämlich innerhalb der Grenzen der absoluten Verjährungsfrist des § 209 Abs. 3 BAO auch eine mehrmalige Unterbrechung der Bemessungsverjährung rechtlich durchaus möglich, ohne daß hiedurch das Rechtsinstitut der absoluten Verjährung „ad absurdum geführt“ würde. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend betont, ist eine Unterbrechung der absoluten Verjährungsfrist im Gesetz nicht vorgesehen.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde als Berufungsbehörde stelle in rechtswidriger Weise das Bestehen des Säumniszuschlages fest, obgleich schon „in der Sache selbst“ mit Ablauf des 31. Dezember 1980 Verjährung eingetreten gewesen sei. Auf Grund des Umstandes, daß der Säumniszuschlag akzessorisch zum Hauptanspruch sei, sei auch in bezug auf den Säumniszuschlag die Einhebungsverjährung eingetreten.

Darin ist soviel richtig, daß zufolge der im § 3 Abs. 2 BAO normierten Akzessorietät der dort genannten Nebenansprüche darunter auch des Säumniszuschlages, die Verjährungsbestimmungen des § 238 BAO auch für letztere gelten, d.h. daß die Verjährung des Säumniszuschlages gemeinsam mit jener des Hauptanspruches eintritt (vgl. Reeger‑Stoll, Kommentar zur BAO, 1966, S. 789). Nach obigen Ausführungen war aber auch am 7. April 1982, dem Tage der Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 23. März 1982, weder Bemessungs- noch Einhebungsverjährung eingetreten.

Der Beschwerdeführer wurde also auch durch den zweitangefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt. Auch diese Beschwerde war daher gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen, wobei von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung gemäß dem § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 Abstand genommen werden konnte.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Soweit auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wird, die nicht in der Amtlichen Sammlung seiner Erkenntnisse und Beschlüsse veröffentlicht sind, sei an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Wien, 27. Juni 1984

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